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JuraForum.deUrteileHAMBURGISCHES-OVGBeschluss vom 05.09.2008, Aktenzeichen: 2 Bs 65/08 



HAMBURGISCHES-OVG – Aktenzeichen: 2 Bs 65/08

Beschluss vom 05.09.2008


Leitsatz:1. Eine (erneute) Zustimmung des Nachbarn gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HBauO ist bei jeder baulichen Änderung eines Gebäudes erforderlich, das den die Zustimmungspflicht auslösenden Mindestabstand nicht einhält, wenn die Änderung in diesem räumlichen Bereich gemäß § 6 Abs. 5 und 6 HBauO nachteilige abstandsrechtliche Auswirkungen hat. Eine qualitative Beurteilung der Änderungen findet insoweit nicht statt.

2. Hat die Änderung eines Gebäudes, das den die Zustimmungspflicht auslösenden Mindestabstand nicht einhält, keine abstandsrechtlichen Auswirkungen, ist die erneute Zustimmung des Nachbarn nicht erforderlich, wenn dieser den bestehenden Zustand hinnehmen musste und die Änderung keine wesentliche Verstärkung derjenigen Beeinträchtigungen mit sich bringt, die spezifisch auf der Unterschreitung des Mindestabstands beruhen.
Rechtsgebiete:HBauO 2006
Vorschriften:HBauO 2006 § 6 Abs. 5, HBauO 2006 § 6 Abs. 6, HBauO 2006 § 71 Abs. 2,
Verfahrensgang:VG Hamburg, 11 E 4129/07 vom 20.03.2008

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