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JuraForum.deUrteileHAMBURGISCHES-OVGBeschluss vom 05.08.2005, Aktenzeichen: 1 Bs 234/05 

HAMBURGISCHES-OVG – Aktenzeichen: 1 Bs 234/05

Beschluss vom 05.08.2005


Leitsatz:Erreicht eine Schule die gesetzlich in § 87 HmbSG 2005 vorgeschriebene Mindestzügigkeit für zwei aufeinander folgende Schuljahre nicht und werden deshalb Eingangsklassen kraft Gesetzes nicht eingerichtet, so ist lediglich zu prüfen, ob eine fehlerfreie planerische Abwägung des Verordnungsgeber nur zu der Einrichtung der Eingangsklassen führen kann. Es kommt nicht darauf an, ob der Verordnungsgeber den Vorgang der Abwägung fehlerfrei durchgeführt hat (Modifikation der früheren Rechtsprechung zu Schulschließungen).
Rechtsgebiete:HmbSG
Vorschriften:HmbSG § 42, HmbSG § 87,
Verfahrensgang:VG Hamburg 11 E 2089/05 vom 25.07.2005

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