JuraForum.de > Urteile > HAMBURGISCHES-OVG > Beschluss vom 05.06.2009, Aktenzeichen: 2 Bs 26/09
| Leitsatz: | 1. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB darf nicht von Festsetzungen eines Bebauungsplans erteilt werden, die für die Planung tragend sind, wenn sich die für die Befreiung maßgeblichen Gründe in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (wie BVerwG, Beschl. v. 5.3.1999, Buchholz 406.11 § 31 BauGB Nr. 39). 2. Die Festsetzung einer Einzel- und Doppelhausbebauung mit einer "Zwei-Wohnungsklausel" in einem Baugebiet, die der Plangeber gezielt vornimmt, um das von ihm als Fehlentwicklung bewertete Eindringen von Mehrfamilienhäusern in ein durch ein- und zweigeschossige Einfamilienhäuser sowie einzelne Doppelhäuser gekennzeichnetes Baugebiet zu verhindern, und die Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans gewesen ist, stellt einen Grundzug der Planung dar. 3. Ein ohne die erforderliche rechtmäßige Befreiung von dieser Festsetzung zugelassenes Vorhaben kann jedenfalls auch gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO verstoßen und den Anspruch anderer Grundstückeigentümer im Baugebiet auf Aufrechterhaltung seiner typischen Prägung verletzen. Dieser Anspruch besteht kraft Bundesrechts unabhängig davon, ob der Plangeber eine insoweit bedeutsame Festsetzung im Bebauungsplan mit einer drittschützenden Wirkung ausgestattet hat, und unabhängig von konkreten vom Vorhaben verursachten Beeinträchtigungen. |
| Rechtsgebiete: | BauGB, BauNVO |
| Vorschriften: | BauGB § 31 Abs. 2, BauNVO § 15 Abs. 1 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | VG Hamburg, 7 E 3423/08 vom 16.01.2009 |
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