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JuraForum.deUrteileHAMBURGISCHES-OVGBeschluss vom 04.10.2006, Aktenzeichen: 2 Bf 28/05.Z 

HAMBURGISCHES-OVG – Aktenzeichen: 2 Bf 28/05.Z

Beschluss vom 04.10.2006


Leitsatz:1. Bei Vorbauten, die sich über mehrere ihrerseits versetzte Geschosse erstrecken, bestimmt sich die maßgebliche Bezugsebene für die Berechnung des Höchstmaßes von 1,5 m, mit dem untergeordnete Gebäudeteile aus der Fassade hervortreten dürfen, nach der abstandsflächenrechtlichen Relevanz der gesamten Außenwand.

2. Wird die erforderliche Abstandsfläche durch die Außenwand eines zurückgesetzten Staffelgeschosses bestimmt, kann ein im Staffelgeschoss um mehr als 1,5 m hervortretender untergeordneter Gebäudeteil für die Bemessung der Abstandsfläche nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil er im darunter liegenden Geschoss die Grenze von 1,5 m einhält.
Rechtsgebiete:HBauO 1986
Vorschriften:HBauO 1986 § 6 Abs. 5 Satz 5,
Verfahrensgang:VG Hamburg 11 K 1498/02 vom 18.11.2004

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