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JuraForum.deUrteileHAMBURGISCHES-OVGBeschluss vom 04.07.2008, Aktenzeichen: 3 So 13/08 

HAMBURGISCHES-OVG – Aktenzeichen: 3 So 13/08

Beschluss vom 04.07.2008


Leitsatz:1. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über einen Antrag auf Protokollberichtigung ist die Beschwerde nicht gegeben.

2. Macht ein Beteiligter geltend, er habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einen Beweisantrag gestellt, der nicht protokolliert worden sei, kann er - nach Ablehnung seines Berichtigungsantrags - die Richtigkeit des Protokolls (nur) im Rechtsmittelverfahren gegen die Entscheidung in der Hauptsache angreifen. Er muss dazu gemäß § 415 Abs. 2 ZPO den Gegenbeweis antreten; die Beschränkung auf den Nachweis der Fälschung gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 165 Satz 2 ZPO besteht in Bezug auf Beweisanträge im Verwaltungsprozess nicht.
Rechtsgebiete:VwGO, ZPO
Vorschriften:VwGO § 105, VwGO § 146, ZPO § 164, ZPO § 165, ZPO § 415,
Verfahrensgang:VG Hamburg, 4 K 4312/06 vom 07.01.2008

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