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JuraForum.deUrteileHAMBURGISCHES-OVGBeschluss vom 03.12.2002, Aktenzeichen: 3 Bs 253/02 

HAMBURGISCHES-OVG – Aktenzeichen: 3 Bs 253/02

Beschluss vom 03.12.2002


Leitsatz:1. Dem Antragserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist trotz Fehlens eines ausdrücklichen Antrags auch dann genügt, wenn das Ziel der Beschwerde aus der Tatsache ihrer Einlegung allein oder in Verbindung mit der Beschwerdebegründung erkennbar ist.

2. Im Lichte der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung spricht viel dafür, dass der bloße Besitz einer geringen Menge von Cannabis nicht ausreicht, um von dem der Behörde in § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV eingeräumten Ermessen im Sinne der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens Gebrauch zu machen oder Satz 1 Nr. 2 dahin auszulegen, dass bereits der bloße Besitz einer geringen Menge Cannabis die Annahme begründet, dass Einnahme von Betäubungsmitteln vorliegt.

3. Der Umstand allein, dass der Fahrerlaubnisinhaber bei einer Autofahrt 4 g Cannabis bei sich hatte, legt eine von ihm ausgehende Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer nicht hinreichend nahe.
Rechtsgebiete:FeV, VwGO
Vorschriften:FeV § 46, FeV § 14 Abs. 1, FeV § 11 Abs. 8, VwGO § 80 Abs. 5, VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3,
Verfahrensgang:VG Hamburg 15 VG 2601/2002 vom 09.07.2002

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