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JuraForum.deUrteileHAMBURGISCHES-OVGBeschluss vom 03.11.2005, Aktenzeichen: 3 Bs 566/04 

HAMBURGISCHES-OVG – Aktenzeichen: 3 Bs 566/04

Beschluss vom 03.11.2005


Leitsatz:Der Widerspruch gegen einen "Gebührenbescheid zum Beiseiteräumen eines verkehrsbehindernd abgestellten Fahrzeugs", wie ihn die Freie und Hansestadt Hamburg seit der Neuordnung des Abschleppverfahrens auf der Grundlage des Gebührengesetzes erlässt, hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt kraft Sachzusammenhangs auch für die darin enthaltene Anforderung des von dem Abschleppunternehmer in Rechnung gestellten Betrags als "besondere Auslagen" nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 GebG.
Rechtsgebiete:VwGO, GebG, HmbVwVG, Gesetz zur Neuordnung des Abschleppverfahrens, GebO
Vorschriften:VwGO § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, GebG § 5, HmbVwVG § 19, Gesetz zur Neuordnung des Abschleppverfahrens (v. 9. September 2003, HmbGVBl. S. 467), GebO für Maßnahmen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
Verfahrensgang:VG Hamburg 8 E 5551/04 vom 02.12.2004

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