JuraForum.de > Urteile > HAMBURGISCHES-OVG > Beschluss vom 03.02.2009, Aktenzeichen: 1 Bs 208/08
| Leitsatz: | Zur Wahrung gleicher Beurteilungsmaßstäbe dürfen Beurteilerkonferenzen abstrakte Kriterien anhand von aktuellen Bewertungen und Beurteilungen konkreter Beamter auf ihre Auswirkungen betrachten. Die konkrete Beurteilung darf die Beurteilerkonferenz nicht festlegen. Beinhaltet eine Anlassbeurteilung eine Leistungsnote und eine Potenzialeinschätzung, so sind bei Beförderungen in der Regel beide Elemente in der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen. Dabei darf der Dienstherr die Beurteilungsmerkmale nach den Anforderungen der Beförderungsstelle gewichten und nur die für diese wesentlichen Merkmale der Potenzialbeurteilung in die Bestenauslese einstellen. Werden mehrere Beförderungsstellen gemeinsam ausgeschrieben, kann die Auswahl unter den Bewerbern für einen Teil der Stellen ausschließlich aufgrund der Beurteilungen, für einen anderen Teil nach weiteren Auswahlgesprächen erfolgen. Welche Stellen auf welcher Entscheidungsgrundlage besetzt werden, entscheidet der Dienstherr nach seinem auf sachliche Gründe zu stützenden Ermessen. |
| Rechtsgebiete: | GG |
| Vorschriften: | GG Art. 33 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | VG Hamburg, 8 E 4238/07 vom 17.10.2008 |
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