JuraForum.de > Urteile > HAMBURGISCHES-OVG > Beschluss vom 03.01.2007, Aktenzeichen: 3 Bs 47/05
| Leitsatz: | 1. § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG findet auch auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer Anwendung. 2. Der vorübergehende weitere Aufenthalt des Ausländers ist nicht deshalb erforderlich im Sinne des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, weil im Falle seiner Abschiebung Suizidgefahr besteht. Die notwendigen Vorkehrungen wegen einer Suizidgefahr hat die Ausländerbehörde gegebenenfalls durch ein (vorübergehendes) Absehen von der Abschiebung (Duldung) gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG oder durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung der Abschiebung zu treffen. Regelmäßig ist es ausreichend, dass die gesamte Abschiebung unter ärztlicher Kontrolle bzw. Begleitung erfolgt und der Ausländer in seinem Heimatland in fachärztliche Obhut gelangt. |
| Rechtsgebiete: | AufenthG |
| Vorschriften: | AufenthG § 25 Abs. 4 Satz 1, AufenthG § 60 a Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | VG Hamburg 9 E 4146/04 vom 19.01.2005 |
| Rechtskraft: | ja |
Um den Volltext vom HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss vom 03.01.2007, Aktenzeichen: 3 Bs 47/05 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "HAMBURGISCHES-OVG - 03.01.2007, 3 Bs 47/05" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum