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JuraForum.deUrteileHAMBURGISCHES-OVGBeschluss vom 02.05.2007, Aktenzeichen: 3 Bs 403/05 

HAMBURGISCHES-OVG – Aktenzeichen: 3 Bs 403/05

Beschluss vom 02.05.2007


Leitsatz:Die Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 72 Abs. 2 AufenthG dient dem Zweck, dass die Ausländerbehörden vor der (positiven oder negativen) Entscheidung über ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG dessen Sachkunde hinsichtlich der Verhältnisse in dem betreffenden Zielstaat einfließen lassen. Das Beteiligungserfordernis besteht - in Einschränkung des Wortlauts der Vorschrift - nach diesem Gesetzeszweck nicht, wenn das individuelle Vorbringen des Ausländers keinen Anlass dafür bietet, eine bestimmte klärungsbedürftige Frage hinsichtlich der allgemeinen Verhältnisse in dem Zielstaat zu beantworten und dafür die besondere Sachkunde des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu nutzen.
Rechtsgebiete:AufenthG
Vorschriften:AufenthG § 72 Abs. 2,
Verfahrensgang:VG Hamburg 13 E 3370/05 vom 07.12.2005

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