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JuraForum.deUrteileHAMBURGISCHES-OVGBeschluss vom 02.04.2003, Aktenzeichen: 3 Bs 439/02 



HAMBURGISCHES-OVG – Aktenzeichen: 3 Bs 439/02

Beschluss vom 02.04.2003


Leitsatz:1. § 53 Abs. 6 AuslG erfasst auch Gefahren, die auf Lebenssachverhalten beruhen, die zugleich politische Verfolgung darstellen.

2. Nicht jede erhebliche konkrete Gefahr für die Gesundheit des Ausländers macht dessen Abschiebung rechtlich unmöglich (§ 55 Abs. 2 AuslG) oder führt zu einer Ermessensreduzierung auf Null (§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG). Das ist nur dann der Fall, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen oder Beeinträchtigungen seiner körperlichen oder psychischen Unversehrtheit ausgesetzt werden würde.
Rechtsgebiete:AuslG
Vorschriften:AuslG § 53 Abs. 6, AuslG § 55 Abs. 2,
Verfahrensgang:VG Hamburg 8 VG 4155/2002 vom 31.10.2002

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