JuraForum.de > Urteile > HAMBURGISCHES-OVG > Beschluss vom 01.12.2008, Aktenzeichen: 4 So 75/08
| Leitsatz: | 1. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt ausnahmsweise beigeordnet werden kann. 2. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, scheidet seine Beiordnung grundsätzlich aus. Wird er ohne sein Einverständnis nur eingeschränkt ,unter der Bedingung eines im Bezirk des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts' beigeordnet, kann sich der Rechtsanwalt mit der Beschwerde hiergegen wenden und die Aufhebung dieser Beiordnung verlangen. |
| Rechtsgebiete: | VwGO, ZPO |
| Vorschriften: | VwGO § 166, ZPO § 121 Abs. 3, |
| Verfahrensgang: | VG Hamburg, 15 K 1743/07 vom 01.06.2008 |
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