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JuraForum.deUrteileHAMBURGISCHES-OVGBeschluss vom 01.11.2007, Aktenzeichen: 1 Bf 64/06.Z 

HAMBURGISCHES-OVG – Aktenzeichen: 1 Bf 64/06.Z

Beschluss vom 01.11.2007


Leitsatz:Ein Beamter kann Fahrtkosten, die dienstlich veranlasst oder sonst dem Grunde nach erstattungsfähig sind, nur dann ersetzt verlangen, wenn tatsächlich Fahrauslagen angefallen sind. Ist der Beamte Inhaber einer Fahrkarte, bei deren Benutzung für die einzelne Fahrt keine zusätzlichen Kosten anfallen (Zeitkarte, Netzkarte) können Fahrtkosten bei Benutzen der Fahrkarte gegenüber dem Dienstherrn nicht geltend gemacht werden, wenn sich diese Fahrkarte aus der Sicht des Dienstherrn nicht als günstigste Fahrkarte für alle dem Grunde nach zu erstattenden Fahrten darstellt. Anteilige, fiktive Kosten einer vom Beamten privat beschafften Zeit- oder Netzkarte für Bahnfahrten sind nicht erstattungsfähig.
Rechtsgebiete:TGV
Vorschriften:TGV § 5,
Stichworte:Beamtenrecht,
Verfahrensgang:VG Hamburg 21 K 1109/03 vom 06.01.2006

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