Oberlandesgericht Frankfurt - Entscheidungen 10 / 2008

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Insgesamt sind 28 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 10:


Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Urteil, 2 U 244/07
Verkündungsdatum:31.10.2008
Rechtsgebiete:ZPO, BGB
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Urteil, 16 U 237/07
Verkündungsdatum:30.10.2008
Rechtsgebiete:BGB
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Beschluss, 22 W 64/08
Verkündungsdatum:29.10.2008
Rechtsgebiete:BGB
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Urteil, 11 U 39/08(Kart)
Verkündungsdatum:28.10.2008
Rechtsgebiete:ZPO
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Urteil, 1 U 120/08
Verkündungsdatum:27.10.2008
Rechtsgebiete:BGB, EGBGB
Leitsatz:1. Vor Inkrafttreten des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB umfasste der Schadensersatzanspruch nach § 635 a.F. BGB auch dann die gesetzliche Mehrwertsteuer, wenn eine Durchführung der Mängelbeseitigung, für welche Kostenerstattung verlangt wurde, nicht absehbar war.

2. Bei einer Änderung des Mehrwertsteuersatzes ist für die Berechnung der Höhe des Schadensersatzes auf den im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Steuersatz abzustellen.

3. Zur Anrechnung der Zahlung aus einer Gewährleistungsbürgschaft auf den Schadensersatzanspruch des Bauherrn gegen den Werkunternehmer und den mit der Bauüberwachung Betrauten als gesamtschuldnerisch Haftende, wenn der Schadensersatzanspruch gegenüber beiden in unterschiedlicher Höhe festgestellt wird.

4. Der gemäß der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB auf vor dem 1.5.2000 fällig Forderungen anwendbare Zinssatz von 4 % gem. § 288 a.F. BGB findet bei derartigen Forderungen auch Anwendung auf den Prozesszins aus § 291 BGB.
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Beschluss, 20 W 315/08
Verkündungsdatum:27.10.2008
Rechtsgebiete:BGB, GBO, ZPO
Leitsatz:1. Ein eingetragener Eigentümer ist auch dann zur weiteren Beschwerde beschwerdeberechtigt, wenn das Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks zurückgewiesen und das Landgericht auf die Erstbeschwerde des Antragstellers lediglich die Zurückweisungsgründe des Grundbuchamts verworfen und dieses darauf hin die Eintragung vorgenommen hat. Verfahrensgegenstand ist in diesem Fall die Eintragung des Vermerks (Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 10.06.1998 -V ZB 12/98 FGPrax 1998, 165).

2. Ein Rechtshängigkeitsvermerk kann in das Grundbuch außer auf Grund Bewilligung und einstweiliger Verfügung auch nach Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs im Hinblick auf die Rechtshängigkeit eines dinglichen Anspruchs eingetragen werden.
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Urteil, 2 U 155/08
Verkündungsdatum:24.10.2008
Rechtsgebiete:ZPO
Leitsatz:Nach Zurückweisung eines unbegründeten Terminsverlegungsantrags kann ein auf diese Entscheidung gestützter Befangenheitsantrag von dem erkennenden Gericht als unzulässig wegen Rechtsmissbräuchlichkeit zurückgewiesen werden.
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Urteil, 2 U 155/08
Verkündungsdatum:24.10.2008
Rechtsgebiete:ZPO
Leitsatz:Nach Zurückweisung eines unbegründeten Terminsverlegungsantrags kann ein auf diese Entscheidung gestützter Befangenheitsantrag von dem erkennenden Gericht als unzulässig wegen Rechtsmissbräuchlichkeit zurückgewiesen werden.
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Urteil, 6 U 176/07
Verkündungsdatum:23.10.2008
Rechtsgebiete:UWG
Leitsatz:1. Leitet ein von einem Telekommunikationsunternehmen beauftragter "Reseller" die Preselection-Daten eines Kunden zum Zwecke der dauerhauften Änderung der Voreinstellung an die Deutsche Telekom weiter, obwohl der Kunde den Auftrag hierzu im Zeitpunkt der Weiterleitung bereits wirksam widerrufen hat, liegt hierin eine Wettbewerbshandlung und zugleich eine unlautere Behinderung unabhängig davon, ob hierin eine bewusste Pflichtverletzung des "Resellers" lag (Abgrenzung zu BGH WRP 07, 1341 - Änderung der Voreinstellung).

2. Frage, unter welchen Umständen in diesem Fall der "Reseller" als Beauftragter (§ 8 I UWG) des Telekommunikationsunternehmens anzusehen ist.

3. Frage, unter welchen Umständen in einem solchen Fall der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch auch von einem Wettbewerbsverband geltend gemacht werden kann.
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Urteil, 6 U 139/08
Verkündungsdatum:23.10.2008
Rechtsgebiete:TMG, UWG
Leitsatz:1. Der Betreiber eines Internetportals für kostenlose anonyme Kleinanzeigen hat auf Grund einer ihn treffenden wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht Vorkehrungen dafür zu treffen, dass gewerbliche Anbieter ihrer Verpflichtung zur Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift (§ 5 I Nr. 1 TMG) nachkommen. An die insoweit erforderlichen Maßnahmen sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen; es kann ausreichen, dass die Anzeigenkunden vor Abgabe ihres Anzeigenauftrags in geeigneter Form über die Impressumspflicht belehrt, zur Preisabgabe der Gewerblichkeit ihres Angebots bei der Anmeldung nachdrücklich angehalten und in diesem Fall zur Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift gezwungen werden.

2. Unterlässt der Betreiber in einem solchen Fall - sei es bei Annahme eines Anzeigenauftrages, sei es im Rahmen der Kontrolle erschienener Anzeigen - jegliche Vorkehrungen zur Eindämmung von Impressumsverstößen, kann sich der Unterlassungstitel nur auf das Verbot des bisherigen Verhaltens beschränken, da der Betreiber verschiedene Möglichkeiten hat, den sich aus der Verkehrspflicht ergebenden Anforderungen gerecht zu werden.
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