Oberlandesgericht Frankfurt - Entscheidungen 04 / 2008

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Insgesamt sind 61 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 10:


Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Urteil, 5 UF 67/07
Verkündungsdatum:30.04.2008
Rechtsgebiete:BGB
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Urteil, 4 U 176/07
Verkündungsdatum:30.04.2008
Rechtsgebiete:BGB
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Beschluss, 1 Ws 48/08
Verkündungsdatum:30.04.2008
Rechtsgebiete:StGB, StPO
Leitsatz:Zu den Anforderungen an die Gefährlichkeitsprognose nach § 63 StGB bei geringfügiger Anlass tat.
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Urteil, 11 U 32/04 (Kart)
Verkündungsdatum:29.04.2008
Rechtsgebiete:GWB
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Urteil, 6 U 109/07
Verkündungsdatum:29.04.2008
Rechtsgebiete:AMG
Leitsatz:1. Eine Mundspülung mit dem Wirkstoff Chlorhexidin erfüllt nicht die Voraussetzungen eines Funktionsarzneimittels; insbesondere fehlt es insoweit an der erforderlichen pharmakologischen Wirkung.

2. Im Streitfall liegt auch kein Präsentationsarzneimittel vor, da das Erzeugnis nach seiner Gesamtaufmachung dem Verkehr als kosmetisches Mittel nahegebracht wird.
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Urteil, 11 U 18/07 (Kart)
Verkündungsdatum:29.04.2008
Rechtsgebiete:BGB, InsO
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Urteil, 8 U 52/03
Verkündungsdatum:29.04.2008
Rechtsgebiete:EGBGB, ZPO
Leitsatz:Die Gegenseitigkeit der Zwangsvollstreckung ist nicht verbürgt, wenn die Gerichte im Vollstreckungsstaat einem deutschen Zahlungstitel gegen den Fiskus (hier: Republik Argentinien) nur deklaratorische Wirkung beimessen bzw. ihn unter Hinweis auf die dortige (argentinische) Notstandsgesetzgebung als nicht durchsetzbar erachten (§ 917 Abs. 2 ZPO).

Unter den vorgenannten Voraussetzungen kann auch der allgemeine Arrestgrund der Vollstreckungsgefährdung vorliegen (§ 917 Abs. 1 ZPO).
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Urteil, 8 U 149/07
Verkündungsdatum:29.04.2008
Rechtsgebiete:EGBGB, ZPO
Leitsatz:1. Dem Arrestkläger fehlt das Sicherungsbedürfnis, wenn er bereits aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Titels (hier: Urkundenvorbehaltsurteil) unmittelbar gegen die Arrestbeklagte vollstrecken kann. Es spielt keine Rolle, dass die Arrestbeklagte im Hauptsacheverfahren zur Zahlung nur Zug um Zug gegen Aushändigung von Wertpapieren verurteilt wurde und dass der Annahmeverzug noch nicht festgestellt worden ist.

2. Der Arrestbefehl wird bereits mit Verkündung des auf Widerspruch ergangenen Arresturteils erster Instanz ex tunc unwirksam. Eine Arresthypothek wandelt sich dann in eine Eigentümergrundschuld um.
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Beschluss, 3 Ws 279/08
Verkündungsdatum:28.04.2008
Rechtsgebiete:StVollzG
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Beschluss, 1 W 47/06
Verkündungsdatum:28.04.2008
Rechtsgebiete:BGB, GG, ZPO
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