Oberlandesgericht Frankfurt - Entscheidungen 12 / 2005

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Insgesamt sind 41 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 10:


Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Beschluss, 20 W 250/05
Verkündungsdatum:29.12.2005
Rechtsgebiete:SpruchG, ZPO
Leitsatz:Keine Unterbrechung des Spruchverfahrens durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Beschluss, 20 W 315/05
Verkündungsdatum:29.12.2005
Rechtsgebiete:EU-Zweigniederlassungsrichtlinie, GmbHG, HGB
Leitsatz:1. Bei der Eintragung der Zweigniederlassung einer im EU-Ausland gegründeten Kapitalgesellschaft ist in das Handelsregister nicht der Gegenstand des Unternehmens der ausländischen Hauptniederlassung, sondern der Gegenstand der inländischen Zweigniederlassung einzutragen.

2. Zu Firma und Unternehmensgegenstand der Zweigniederlassung einer in Großbritannien gegründeten private limited company by shares.
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Beschluss, 11 Verg 13/05
Verkündungsdatum:23.12.2005
Rechtsgebiete:GWB
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Beschluss, 6 WF 192/05
Verkündungsdatum:22.12.2005
Rechtsgebiete:FGG
Leitsatz:Eine Beschwerde gegen die Anordnung der Einholung eines Gutachtens über die Erziehungsfähigkeit der Eltern in einem Sorgerechtsverfahren ist unzulässig, wenn damit keine Auflage an die Eltern verbunden ist, sich einer Exploration bzw. Untersuchung zu unterrichten.
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Urteil, 16 U 63/05
Verkündungsdatum:22.12.2005
Rechtsgebiete:BGB, BRAGO, BVG, OEG
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Beschluss, 2 W 84/05
Verkündungsdatum:21.12.2005
Rechtsgebiete:ZPO
Leitsatz:Kostenentscheidung nach § 269 III 3 ZPO bei Rücknahme einer Räumungsklage, die zwar nach Beendigung des Mietverhältnisses, aber bereits kurz vor Ablauf des vom Mieter für einen 2 Monate später liegenden Zeitpunkt angekündigte und auch innegehaltenen Räumungstermins eingereicht worden ist. In einem solchen Fall verbleibt es bei der Kostenlast des Vermieters.
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Beschluss, 1 Ws 29/05
Verkündungsdatum:21.12.2005
Rechtsgebiete:StGB, StPO
Leitsatz:Zur Begründetheit eines Wiederaufnahmeantrages auf der Grundlage eines neues Sachverständigengutachtens, das die Schuldfähigkeit des Verurteilten zur Tatzeit infrage stellt.
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Urteil, 4 U 168/04
Verkündungsdatum:21.12.2005
Rechtsgebiete:BeurkG, BGB, BNotO, MaBV
Leitsatz:1. Auslegung der Treuhandauflage "Sicherstellung der Eigentumsumschreibung" der finanzierenden Bank als Übernahme der kaufvertraglichen Auszahlungsvoraussetzungen

2. Zu den Folgen der Unwirksamkeit einer Auszahlungsregelung im Grundstückskaufvertrag wegen Verstosses gegen § 3 II MaBV auf die Auszahlungsanweisung der finanzierenden Bank an den Notar im Rahmen eines erteilten Treuhandauftrages
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Urteil, 9 U 77/04
Verkündungsdatum:21.12.2005
Rechtsgebiete:HWiG, VerbrKrG
Leitsatz:1. Zur Rückabwicklung eines Darlehensvertrages, mit dem der Kauf einer Eigentumswohnung finanziert wurde, nach wirksamen Widerruf gemäß HWiG unter besonderer Berücksichtigung der Entscheidungen des EuGH vom 25.10.05 (C 350/03 und C 229/04)

2. Ein Schadensersatzanspruch des Verbrauchers gegen die Bank wegen nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung setzt voraus, dass die Nichtausübung des Widerrufsrechts zum durch den Erwerb der Wohnung eingetretenen Schaden geführt hat. Kausal auf der Nichtausübung des Widerrufsrechts können aber nur solche Risiken beruhen, die der Verbraucher erst nach Abschluss des Darlehensvertrages eingegangenen ist. War der Kaufvertrag schon vor Abschluss des Darlehensvertrages zustande gekommen, so hätte er auch durch ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht nicht mehr beseitigt werden können.
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Beschluss, 20 W 298/04
Verkündungsdatum:20.12.2005
Rechtsgebiete:BGB, WEG, ZPO
Leitsatz:1. Zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen ehrkränkenden Äußerungen in einer Wohnungseigentümerversammlung

2. Dem Sitzungsprotokoll kommt im Wohnungseigentumsverfahren nicht die gleiche Bedeutung zu wie im Verfahren nach der Zivilprozessordnung
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