Oberlandesgericht Frankfurt - Entscheidungen 08 / 2005

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Insgesamt sind 26 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 10:


Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Beschluss, 9 U 56/05
Verkündungsdatum:31.08.2005
Rechtsgebiete:ZPO
Leitsatz:1. Zur Darlegungs- und Beweislast eines Berufungsklägers, der sich gegen die drohende Verwerfung seiner Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist wendet, indem er behauptet, der Datumsstempelabdruck neben der Unterschrift seines Prozessbevollmächtigten auf dem Empfangsbekenntnis, mit dem dieser den Erhalt des angefochtenen Urteils bestätigt, stamme nicht aus dessen Kanzlei; tatsächlich sei das Urteil erst später zugestellt worden

2. Zu den nach § 236 II ZPO erforderlichen Darlegungen in einem Wiedereinsetzungsantrag.
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Beschluss, 20 W 93/04
Verkündungsdatum:30.08.2005
Rechtsgebiete:BGB, GBO, WEG
Leitsatz:1. Den Wohnungs- bzw. Teileigentümern steht kein Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB zu, wenn sie das Ziel verfolgen, den ursprünglichen Bauträger wieder als Teileigentümer eintragen zu lassen. Dementsprechend sind sie auch nicht beschwerdebefugt für eine Beschwerde mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs nach §§ 71 Abs. 2 Satz 2, 53 Abs. 1 Satz 1 GBO gegen die Eintragung des Erwerbers als Eigentümer.

2. Der Streit der Wohnungs- bzw. Teileigentümer über die Eigenschaft als Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum ist jedenfalls nicht im Grundbuchverfahren zu entscheiden.

3. Eine Eintragung als Eigentümer eines Teileigentums ist nicht deshalb inhaltlich unzulässig, weil nicht alle Räume angegeben sind, die zu dem mit dem Miteigentumsanteil verbundenen Sondereigentum gehören.
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Urteil, 16 U 11/05
Verkündungsdatum:29.08.2005
Rechtsgebiete:InsO
Leitsatz:1. Einseitige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers sind keine anfechtbaren Rechtshandlungen des Schuldners nach § 133 InsO.

2. Leistet der Insolvenzschuldner nach begonnener Zwangsvollstreckung an den Gerichtsvollzieher zur Abwendung konkreter Vollstreckungsmaßnahmen, so liegt keine nach § 133 InsO anfechtbare Rechtshandlung des Schuldners vor.
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Urteil, 7 U 55/03
Verkündungsdatum:24.08.2005
Rechtsgebiete:AUB 88
Leitsatz:Entsteht infolge komplikationsreichen Heilverlaufs einer unfallbedingten Mittelfußfraktur eine Dysregulierung der die Nerven umgebenden Gefäße, die zur Nervenatrophie und in der Folge davon zu Kausalgien führt, ist bei der Bemessung des Invaliditätsgrades nach dem System der vereinbarten Gliedertaxe nicht auf den Sitz der eingetretenen Verletzung (= Fußwert), sondern auf den der Auswirkung der Verletzung (= Beinwert) abzustellen.
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Beschluss, 20 W 391/05
Verkündungsdatum:19.08.2005
Rechtsgebiete:WEG
Leitsatz:1. Die Nichteinladung einzelner Wohnungseigentümer zur Wohnungseigentümerversammlung führt grundsätzlich noch nicht zur Nichtigkeit der in dieser Versammlung gefassten Beschlüsse.

2. Wegen angeblich fehlerhafter Jahresabrechnungen kann kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber laufenden Hausgeldzahlungen auf Grund eines Wirtschaftsplans geltend gemacht werden.
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Beschluss, 3 VAs 36/05
Verkündungsdatum:19.08.2005
Rechtsgebiete:EGGVG, StPO
Leitsatz:1. Die Zulässigkeit des Rechtswegs nach den §§ 23 ff. EGGVG gegen Akteneinsichtsanträge des Beschuldigten ablehnende Entscheidungen der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren ist nach der Neuregelung des § 147 StPO nicht mehr gegeben, weil nunmehr in § 147 V 2 StPO der Rechtsbehelf des Antrages auf gerichtliche Entscheidung nach Maßgabe des § 161 a III StPO vorgesehen und diese Regelung abschließend ist.

2. Auch bei einer willkürlichen Verweigerung der Akteneinsicht vor Abschluss der Ermittlungen gegenüber einem nicht inhaftierten Gefangenen kommt nur (noch) Rechtsschutz in analoger Anwendung des § 161 a III StPO in Betracht.
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Beschluss, 20 W 210/03
Verkündungsdatum:18.08.2005
Rechtsgebiete:WEG, ZPO
Leitsatz:1. Die Zwangsvollstreckung aus einem Titel eines Gerichts im Wohnungseigentumsverfahren findet gemäß § 45 Abs. 3 WEG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung statt. Die Verweisung umfasst das gesamte achte Buch der Zivilprozessordnung, also auch die Vorschriften über die Vollstreckungsklausel. Soweit danach Klagen bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs zu erheben sind, richtet sich das gesamte Verfahren des Wohnungseigentumsgerichts nach dem Wohnungseigentumsgesetz und dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Dies gilt auch für das Verfahren nach § 768 ZPO.

2. Zur Frage der Rechtsnachfolge im Sinne der §§ 727, 325 ZPO im Hinblick auf wohnungseigentumsrechtliche Zahlungsansprüche bei Veräußerung des Wohnungseigentums
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Beschluss, 20 W 182/05
Verkündungsdatum:18.08.2005
Rechtsgebiete:GBO, WEG
Leitsatz:1. Die Bestellung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist nach Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit aus Rechtsgründen nicht mehr unwirksam (Vorlage an den BGH wegen Abweichung von BGH V. Zivilsenat, Beschl. v. 18.05.1989 -V ZB 4/89- BGHZ 107, 268).

2. Den Anforderungen an den Nachweis der Verwaltereigenschaft ist jedenfalls Genüge getan, wenn außer dem Versammlungsprotokoll der Wohnungseigentümer mit dem Bestellungsbeschluss ein öffentlich beglaubigter Gesellschaftsvertrag und die notariell beurkundete eidesstattliche Versicherung der Gesellschafter über den Gesellschafterbestand der GbR dem Grundbuchamt vorgelegt wird.
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Beschluss, 11 Verg 8/05
Verkündungsdatum:16.08.2005
Rechtsgebiete:GWB, VOB/A
Leitsatz:Zu den Voraussetzungen, unter denen im Vergabeverfahren ein Angebot wegen Mischkalkulation auszuschließen ist.
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Beschluss, 19 U 95/05
Verkündungsdatum:16.08.2005
Rechtsgebiete:ZPO
Leitsatz:Ist dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten das Datum der Zustellung des landgerichtlichen Urteils nur telefonisch von seinen Mandanten mitgeteilt worden, ist es seine Pflicht, im Rahmen einer beantragten Akteneinsicht auch die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist zu überprüfen.
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