Oberlandesgericht Frankfurt - Entscheidungen 06 / 2005

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Insgesamt sind 55 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 10:


Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Urteil, 1 U 185/04
Verkündungsdatum:30.06.2005
Rechtsgebiete:BGB
Leitsatz:Zum Umfang der elterlichen Aufsichtspflicht bei einem knapp 14 Jahre alten Jungen.
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Beschluss, 20 W 485/04
Verkündungsdatum:30.06.2005
Rechtsgebiete:EuGVVO
Leitsatz:1. Eine Anwendung der ordre public-Klausel des Art. 34 Nr. 1 EuGVVO kommt nur dann in Betracht, wenn die Anerkennung der in einem anderen Mitgliedsstaat erlassenen Entscheidung gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz verstieße und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur Rechtsordnung des Anerkennungsstaates stünde. Damit das Verbot der Nachprüfung der ausländischen Entscheidung auf ihre Gesetzmäßigkeit (vgl. Art. 45 Abs. 2 EuGVVO) gewahrt bleibt, muss es sich bei diesem Verstoß um eine "offensichtliche" Verletzung einer in der Rechtsordnung des Anerkennungsstaates als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln.

2. Eine Aussetzung des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schuldtitels nach Art. 46 EuGVVO kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die Entscheidung des Urteilsstaats erkennbar fehlerhaft ist und mit ihrer Aufhebung im erststaatlichen Rechtsmittelverfahren zu rechnen ist.
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Beschluss, 2 UF 175/05
Verkündungsdatum:30.06.2005
Rechtsgebiete:EGBGB, ZPO
Leitsatz:Zu den Voraussetzungen einer Scheidung nach türkischem Recht.
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Urteil, 3 UF 238/03
Verkündungsdatum:30.06.2005
Rechtsgebiete:BGB
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Urteil, 6 U 168/04
Verkündungsdatum:30.06.2005
Rechtsgebiete:BDSG, UKlaG, UWG
Leitsatz:1. Eine zu Werbezwecken erfolgende Datenerhebung bei Kindern, die, ohne Einschaltung der Eltern, über das Internet zu einem von einem Kfz-Hersteller angebotenen Club-Mitgliedschaft veranlasst werden, stellt ein unlauteres Ausnutzen der geschäftlichen Unerfahrenheit der Kinder dar.

2. § 4 BDSG ist keine verbraucherschützende Norm in Sinne von § 2 I UKlaG und auch nicht dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Urteil, 1 U 65/05
Verkündungsdatum:30.06.2005
Rechtsgebiete:BGB
Leitsatz:Für die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch einen Beamten ist auch in Fällen der Organleihe die den handelnden Beamten verleihende Körperschaft haftungsrechtlich verantwortlich. Das gilt jedenfalls dann, wenn die entleihende Körperschaft den Einsatz des Beamten nicht steuerte, kontrollierte oder ihm Weisungen erteilte.
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Urteil, 6 U 53/05
Verkündungsdatum:30.06.2005
Rechtsgebiete:HWG, UWG
Leitsatz:Die Ankündigung und Gewährung eines Barrabattes beim Kauf eines Medizinprodukts (hier: 15 % Jubiläumsrabatt auf alle digitalen Hörgeräte) verstößt als produktbezogene Werbeform gegen das Zuwendungsverbot des § 7 I HWG.
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Urteil, 4 U 214/04
Verkündungsdatum:29.06.2005
Rechtsgebiete:BGB
Leitsatz:Zu den wechselseitigen Ansprüchen der Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Rückabwicklung eines nichtigen Kaufvertrags über eine Steuerberaterpraxis.
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Beschluss, 20 VA 2/04
Verkündungsdatum:27.06.2005
Rechtsgebiete:EGGVG, InsO, ZPO
Leitsatz:Zur Zulässigkeit der Akteneinsicht in Insolvenzakten durch nicht am Verfahren Beteiligte
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Beschluss, 20 W 458/04
Verkündungsdatum:27.06.2005
Rechtsgebiete:AktG, GmbHG
Leitsatz:Wurde eine GmbH nach Durchführung der Abwicklung auf Antrag des Liquidators im Handelsregister nach § 74 Abs. 1 GmbHG gelöscht, so kommt später die Bestellung eines Nachtragsliquidators nur in Betracht, wenn der Antragsteller durch substantiierte Behauptungen darlegt, dass noch verteilbares Vermögen existiert. Ein Nachtragsliquidator kann nicht zu dem Zweck bestellt werden, auf Grund vager Anhaltspunkte nach verbliebenem Firmenvermögen zu forschen.
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