Oberlandesgericht Frankfurt - Entscheidungen 05 / 2005

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Insgesamt sind 52 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 10:


Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Beschluss, 2 Ws 45/05
Verkündungsdatum:31.05.2005
Rechtsgebiete:RVG-VV 4302, RVG-VV 4200
Leitsatz:Im Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen den Widerruf der Strafaussetzung entsteht nicht die Gebühr nach RVG VV 4302, sondern nach RVG VV 4200 Nr. 3.
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Urteil, 24 U 188/04
Verkündungsdatum:30.05.2005
Rechtsgebiete:BGB
Leitsatz:1. Zwischen mehreren auf gleicher Stufe stehenden Sicherungsgebern besteht eine Ausgleichsverpflichtung nach den Regeln über die Gesamtschuld.

2. Die Ausgleichsverpflichtung berechnet sich nach dem Verhältnis der Haftungshöchstbeträge, wie sie in den jeweiligen Sicherungsvereinbarungen mit dem Kreditgeber übernommen werden.
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Beschluss, 5 WF 85/05
Verkündungsdatum:30.05.2005
Rechtsgebiete:BGB, UVG, ZPO
Leitsatz:1. Zur Erfolgsaussicht einer Klage auf rückständigen Kindesunterhalt im Mangelfall unter Berücksichtigung von im Ergebnis zu hohen Zahlungen für eines der Kinder an die Unterhaltsvorschusskasse.

2. Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei einer Stufenklage (Abgrenzung zu KG, FamRZ 2005, 461 ff.)
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Urteil, 16 U 201/04
Verkündungsdatum:30.05.2005
Rechtsgebiete:BGB
Leitsatz:Ist an die faksimileartige, hinzugefügte Unterstreichungen enthaltende Wiedergabe der Presseerklärung eines Unternehmens der Zusatz: "Kommentar: Lügen haben kurze Beine" angefügt, stellt dies eine grundrechtlich geschützte Meinungsäußerung dar, deren Untersagung das betreffende Unternehmen nicht verlangen kann.
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Urteil, 1 U 124/04
Verkündungsdatum:25.05.2005
Rechtsgebiete:BGB, InsO
Leitsatz:Zur Wirksamkeit eines Aufrechnungsvertrages im Insolvenzverfahren.
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Beschluss, 3 Ws 452/05
Verkündungsdatum:25.05.2005
Rechtsgebiete:GG, StPO
Leitsatz:Hat das Gericht im Verfahren nach § 33 a StPO n. F. erneut in der Sache entschieden, ist gegen diese Entscheidung eine Beschwerdemöglichkeit nicht eröffnet, es sei denn, dem Gericht ist in diesem Verfahren erneut ein Verstoß gegen Art. 103 I GG unterlaufen.
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Beschluss, 20 W 189/03
Verkündungsdatum:25.05.2005
Rechtsgebiete:KostO
Leitsatz:1. Beschließt die Gesellschafterversammlung einer GmbH die Euro-Umstellung des Stammkapitals, verbunden mit einer Kapitalerhöhung zur Glättung, liegt ein Beschluss ohne bestimmten Geldwert und ein gegenstandsverschiedener Beschluss mit bestimmtem Geldwert vor.

2. Bei gleichzeitiger Beurkundung bzw. Anmeldung weiterer Satzungsänderungen, wie z. B. der Zusammenlegung mehrerer Geschäftsanteile als weiterer Beschluss mit einem Gegenstand ohne bestimmten Geldwert, ist die Euro-Umstellung beim Geschäftswert nicht zusätzlich zu berücksichtigen.
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Beschluss, 20 W 461/04
Verkündungsdatum:25.05.2005
Rechtsgebiete:FGG, GVG, KostO, WEG
Leitsatz:1. Bei der Anfechtung eines Genehmigungsbeschlusses der Wohnungseigentümerversammlung bzgl. der Gesamt- und der Einzelabrechnung eines Wirtschaftsjahres ohne Beschränkung auf Einzelpositionen ist regelmäßig ein Geschäftswert von 20-25 % des Gesamtvolumens der Abrechnung anzusetzen.

2. Über die Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung, die das Landgericht für das Verfahren der Erstbeschwerde trifft, entscheidet der Senat auch dann in voller Besetzung, wenn es sich um eine Einzelrichterentscheidung des Landgerichts handelt.
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Urteil, 1 U 172/04
Verkündungsdatum:25.05.2005
Rechtsgebiete:VOB/B
Leitsatz:Ist die Werkleistung abgenommen, muss der Auftraggeber zu schlüssigen Begründung seines Vertragsstrafenanspruchs vortragen, sich die Vertragsstrafe rechtzeitig vorbehalten zu haben (Anschluss an BGH BauR 1977, 280).
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Urteil, 7 U 151/03
Verkündungsdatum:25.05.2005
Rechtsgebiete:BUZ
Leitsatz:Bei einem Beamten liegt - sofern keine Beamtenklausel vereinbart ist - Berufsunfähigkeit nicht erst dann vor, wenn allgemeine Dienstunfähigkeit im Sinne der Nichtverwendbarkeit auch in einem vergleichbaren Amt festgestellt ist, sondern bereits dann, wenn er die in gesunden Tagen zuletzt ausgeübte Tätigkeit in ihrer konkreten Ausgestaltung zu mehr als 50 % nicht mehr ausüben kann.
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