Oberlandesgericht Frankfurt - Entscheidungen 02 / 2005
Insgesamt sind 40 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 10:
| Gericht: | OLG-FRANKFURT |
| Entscheidung, AZ: | Beschluss, 6 W 154/04 |
| Verkündungsdatum: | 28.02.2005 |
| Rechtsgebiete: | LugÜ, ZPO |
| Leitsatz: | Als zuerst angerufenes Gericht ist im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens entgegen dem deutschen Verständnis des Begriffs der "Anhängigkeit" dasjenige anzusehen, bei dem die Voraussetzungen für die Annahme einer endgültigen Rechtshängigkeit zuerst vorlagen. |
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| Gericht: | OLG-FRANKFURT |
| Entscheidung, AZ: | Beschluss, 20 W 451/04 |
| Verkündungsdatum: | 28.02.2005 |
| Rechtsgebiete: | GmbHG, HGB |
| Leitsatz: | Leitsatz: Der neu bestellte Prokurist kann bei der Registeranmeldung zur Eintragung der ihm erteilten Gesamtprokura nicht mitwirken (Anschluss an BayObLG NJW 1973, 2068). |
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| Gericht: | OLG-FRANKFURT |
| Entscheidung, AZ: | Beschluss, 3 VAs 43/04 |
| Verkündungsdatum: | 28.02.2005 |
| Rechtsgebiete: | StGB, StVollStrO |
| Leitsatz: | 1. Im Falle des Zusammentreffens der Vollstreckung von Freiheitsstrafe und Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aus verschiedenen Erkenntnisverfahren wird die Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und Maßregel gem. § 44 b II StVollstrO von der Vollstreckungsbehörde bestimmt. 2. Ein Abweichen von der Regel des § 44 I StVollstrO - Maßregel vor Strafe - ist dann gerechtfertigt, wenn durch den Vorwegvollzug der Strafe der Zweck der Maßregel leichter erreichbar ist, d. h. die Rehabilitation gefördert wird. 3. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Verurteilte bei Vorwegvollzug der Maßregel und deren voraussichtlichen Dauer vor einer Entlassung in die Freiheit zum frühestmöglichen Zeitpunkt noch längere Zeit Freiheitsstrafe (hier: 8 Monate) verbüßen müsste. 4. Eine Fortsetzung des Maßregelvollzugs gem. § 67 d IV 2 StGB kommt bei der Vollstreckung aus verschiedenen Erkenntnisverfahren nicht in Betracht. |
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| Gericht: | OLG-FRANKFURT |
| Entscheidung, AZ: | Beschluss, 3 VAs 9/05 |
| Verkündungsdatum: | 28.02.2005 |
| Rechtsgebiete: | StGB, StVollStrO |
| Leitsatz: | 1. Im Falle des Zusammentreffens der Vollstreckung von Freiheitsstrafe und Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aus verschiedenen Erkenntnisverfahren wird die Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und Maßregel gem. § 44 b II StVollstrO von der Vollstreckungsbehörde bestimmt. 2. Ein Abweichen von der Regel des § 44 I StVollstrO - Maßregel vor Strafe - ist dann gerechtfertigt, wenn durch den Vorwegvollzug der Strafe der Zweck der Maßregel leichter erreichbar ist, d. h. die Rehabilitation gefördert wird. 3. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Verurteilte bei Vorwegvollzug der Maßregel und deren voraussichtlichen Dauer vor einer Entlassung in die Freiheit zum frühestmöglichen Zeitpunkt noch längere Zeit Freiheitsstrafe (hier: 8 Monate) verbüßen müsste. 4. Eine Fortsetzung des Maßregelvollzugs gem. § 67 d IV 2 StGB kommt bei der Vollstreckung aus verschiedenen Erkenntnisverfahren nicht in Betracht. |
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| Gericht: | OLG-FRANKFURT |
| Entscheidung, AZ: | Beschluss, 20 W 195/04 |
| Verkündungsdatum: | 28.02.2005 |
| Rechtsgebiete: | FGG, ZPO |
| Leitsatz: | 1. Die Frage, ob ein als letztwillige Verfügung in Betracht kommendes Schriftstück von dem Erblasser eigenhändig ge- und unterschrieben worden ist, ob es also als formgültiges Testament angesehen werden kann, liegt auf tatsächlichem Gebiet. Die diesbezügliche Tatsachenwürdigung des Beschwerdegerichts ist vom Rechtsbeschwerdegericht nur darauf überprüfbar, ob der Tatrichter den maßgebenden Sachverhalt ausreichend ermittelt (§ 12 FGG), sich bei der Beurteilung des Beweisstoffs mit allen wesentlichen Umständen auseinandersetzt (§ 25 FGG) und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften (§ 15 FGG) sowie gegen Denkgesetze und zwingende Erfahrungssätze oder den allgemeinen Sprachgebrauch verstoßen hat. 2. Mit der weiteren Beschwerde kann also nicht geltend gemacht werden, dass die tatsächlichen Folgerungen des Tatrichters nicht die einzig möglichen, d.h. nicht zwingend sind, oder dass eine andere Schlussfolgerung ebenso nah oder noch näher gelegen hätte. |
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| Gericht: | OLG-FRANKFURT |
| Entscheidung, AZ: | Urteil, 2 U 30/02 |
| Verkündungsdatum: | 25.02.2005 |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Leitsatz: | Zur Heilung einer wegen Verstoßes gegen das RBerG nichtigen Vollmacht nach den Rechtsscheingrundsätzen der §§ 172, 173 BGB sowie zur Beweiswürdigung in einem solchen Fall |
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| Gericht: | OLG-FRANKFURT |
| Entscheidung, AZ: | Beschluss, 1 Ss 9/04 |
| Verkündungsdatum: | 25.02.2005 |
| Rechtsgebiete: | AuslG, StGB |
| Leitsatz: | 1. Eine dem Haupttäter erteilte Duldung stellt in Bezug auf § 92 I Nr. 1 AuslG keinen Strafausschließungsgrund, sondern ein negatives Tatbestandsmerkmal dar. Gleiches gilt für das Bestehen eines Duldungsanspruchs. Letztgenannter schließt danach den Tatbestand des unerlaubten Aufenthaltes nach § 92 I Nr. 1 AuslG aus, woraus in diesen Fällen auch die Straflosigkeit der Beihilfe folgte. 2. Der Senat neigt dazu, an seiner Auffassung, wonach Unterstützungshandlungen, wie die bloße Gewährung von Unterkunft und Verpflegung oder die Entlohnung von Arbeitsleistungen, keine Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt darstellen sollen, wenn der Ausländer unabhängig davon zur Fortsetzung seines Aufenthaltes fest entschlossen ist und er keiner Bestärkung seines Tatentschlusses mehr bedurfte, nicht länger festzuhalten (entgegen BayObLG, NJW 2002, 1663; NStZ 1999, 767; OLG Düsseldorf, StV 2002, 312). 3. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob durch die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung oder die Entlohnung von Arbeitsleistungen die Fortsetzung des unerlaubten Aufenthaltes des Ausländers in seiner konkreten Gestaltung gefördert oder erleichtert wurde. Dies liegt bei der Beschäftigung illegal in Deutschland sich aufhaltender Ausländer nahe. Überlegungen, dass der Ausländer ansonsten durch eine Erwerbstätigkeit bei einem anderen Unternehmer oder durch die Finanzierung seines Lebensunterhaltes auf andere Weise seinen Aufenthalt hätte sichern können, stellen demgegenüber Erwägungen zu hypothetischen Kausalverläufen dar, die für die Frage der Strafbarkeit des Gehilfen ohne Bedeutung sind. |
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| Gericht: | OLG-FRANKFURT |
| Entscheidung, AZ: | Beschluss, 2 WF 61/05 |
| Verkündungsdatum: | 25.02.2005 |
| Rechtsgebiete: | BGB, FGG, ZPO |
| Leitsatz: | Zur ausnahmsweien Beiordnung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Prozesskostenhilfe im erstinstanzlichen Rechtsstreit über das Umgangsrecht. |
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| Gericht: | OLG-FRANKFURT |
| Entscheidung, AZ: | Beschluss, 9 W 4/05 |
| Verkündungsdatum: | 24.02.2005 |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | Wird der Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet und ist zu diesem Zeitpunkt über einen Prozesskostenhilfeantrag noch nicht entschieden, weil die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorliegt, kann nachträglich grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe mehr bewilligt werden, auch wenn zur Vorlage der Erklärung keine Frist gesetzt wurde. |
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| Gericht: | OLG-FRANKFURT |
| Entscheidung, AZ: | Urteil, 6 U 43/04 |
| Verkündungsdatum: | 24.02.2005 |
| Rechtsgebiete: | UWG |
| Leitsatz: | 1. Eine Verkaufsaktion, bei der eine begrenzte Anzahl einer bestimmten Ware zu einem weit unter dem regulären Kaufpreis liegenden Sonderpreis mit der Maßgabe angeboten wird, dass die potentiellen Käufer unter den Bestellern ausgelost werden, muss, um einer Irreführungsgefahr zu begegnen, deutlich auf den Verlosungscharakter hinweisen. 2. Eine "Verkaufsverlosung" dieser Art, deren Verlosungscharakter deutlich erkennbar ist, ist weder unter dem Gesichtspunkt der Koppelung der Teilnahme an einem Gewinnspiel mit dem Erwerb einer Ware noch unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher unlauter. |
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