Oberlandesgericht Frankfurt - Entscheidungen 06 / 2004
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Insgesamt sind 30 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 10:
| Gericht: | OLG-FRANKFURT |
| Entscheidung, AZ: | Beschluss, 20 W 427/03 |
| Verkündungsdatum: | 29.06.2004 |
| Rechtsgebiete: | BeurkG, BGB, ZPO |
| Leitsatz: | Beantragt der Gläubiger die Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf die Erben hinsichtlich einer notariellen Unterwerfungserklärung des Erblassers unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück, so kann er den Nachweis der Rechtsnachfolge auch durch die Vorlage einer Ausfertigung des Erbscheins führen, wenn nach dem Erbfall eine Grundbuchberichtigung nicht erfolgt ist. |
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| Gericht: | OLG-FRANKFURT |
| Entscheidung, AZ: | Beschluss, 25 W 34/04 |
| Verkündungsdatum: | 29.06.2004 |
| Rechtsgebiete: | BRAGO, ZPO |
| Leitsatz: | Wird der Rechtsanwalt von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit ihrer Vertretung beauftragt, fällt die Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO nicht an, da die GbR selbst (teil-)rechtsfähig ist. Wenn die Gesellschafter der GbR den Rechtsanwalt als Einzelperson beauftragen, verstoßen sie gegen den das Kostenerstattungsrecht beherrschenden Grundsatz möglichst kostensparenden prozessualen Vorgehens und können aus diesem Verstoß keine Rechte herleiten. |
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| Gericht: | OLG-FRANKFURT |
| Entscheidung, AZ: | Beschluss, 20 W 95/01 |
| Verkündungsdatum: | 28.06.2004 |
| Rechtsgebiete: | BGB, WEG |
| Leitsatz: | Werden Jahrzehnte nach der Errichtung eines Bauwerkes Veränderungen des Oberbodenbelags durch den einzelnen Wohnungseigentümer vorgenommen, sind für den Trittschallschutz die DIN-Normen maßgebend, die bei Vornahme der Umbauarbeiten gelten. Auf Grund der gegenseitigen Treuepflichten kann den die Veränderung vornehmende Wohnungseigentümer nicht die Mangelhaftigkeit des Gemeinschaftseigentums entlasten, wenn er durch erheblich billigere und weniger belastende Veränderungen allein des im Sondereigentum stehenden Oberbodenbelags die aktuellen DIN-Normen erfüllen kann. |
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| Gericht: | OLG-FRANKFURT |
| Entscheidung, AZ: | Beschluss, 20 W 250/04 |
| Verkündungsdatum: | 28.06.2004 |
| Rechtsgebiete: | FGG, GG, KostO, ZPO |
| Leitsatz: | 1. Über die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO entscheidet allein das Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Zulassung und Nichtzulassung sind nicht selbstständig anfechtbar. Die mangels Zulassung nicht statthafte weitere Beschwerde wird auch durch die Verletzung rechtlichen Gehörs nicht eröffnet.
2. Die Anfechtung einer Ergänzungsentscheidung nach § 321 ZPO analog richtet sich in FGG-Verfahren nach der Hauptsacheentscheidung. Wer durch die Hauptsacheentscheidung nicht beschwert ist, kann gegen eine ihn belastende Kostenentscheidung kein Rechtsmittel einlegen. |
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| Gericht: | OLG-FRANKFURT |
| Entscheidung, AZ: | Beschluss, 20 W 243/04 |
| Verkündungsdatum: | 28.06.2004 |
| Rechtsgebiete: | FGG, GG, KostO, ZPO |
| Leitsatz: | 1. Über die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO entscheidet allein das Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Zulassung und Nichtzulassung sind nicht selbstständig anfechtbar. Die mangels Zulassung nicht statthafte weitere Beschwerde wird auch durch die Verletzung rechtlichen Gehörs nicht eröffnet.
2. Die Anfechtung einer Ergänzungsentscheidung nach § 321 ZPO analog richtet sich in FGG-Verfahren nach der Hauptsacheentscheidung. Wer durch die Hauptsacheentscheidung nicht beschwert ist, kann gegen eine ihn belastende Kostenentscheidung kein Rechtsmittel einlegen. |
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| Gericht: | OLG-FRANKFURT |
| Entscheidung, AZ: | Beschluss, 20 W 219/04 |
| Verkündungsdatum: | 26.06.2004 |
| Rechtsgebiete: | BRAGO, KostO, WEG |
| Leitsatz: | Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts betreffend die Geschäftswertfestsetzung des Amtsgerichts - ebenso wie die Entscheidung des Amtsgerichts über die Erinnerung gegen den Kostenansatz - ist die weitere Beschwerde (für den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten nach § 9 Abs. 2 BRAGO) in Wohnungseigentumssachen nur bei Zulassung durch das Landgericht zulässig (§§ 31 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz, 14 Abs. 3 Satz 2 KostO). |
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| Gericht: | OLG-FRANKFURT |
| Entscheidung, AZ: | Beschluss, WpÜG 8/03 |
| Verkündungsdatum: | 25.06.2004 |
| Rechtsgebiete: | WpÜG |
| Leitsatz: | Der gemeinsame Wille von Aktionären, ein Unternehmen in Fortführung eines bereits vorhandenen Konzepts zu sanieren, kann nicht ohne weiteres als "acting in concert" im Sinne von § 30 II WpÜG angesehen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Aktionäre personelle Alternativen für einen Wechsel des Alleinvorstands anstreben. |
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| Gericht: | OLG-FRANKFURT |
| Entscheidung, AZ: | Beschluss, WpÜG 5/03 |
| Verkündungsdatum: | 25.06.2004 |
| Rechtsgebiete: | WpÜG |
| Leitsatz: | Der gemeinsame Wille von Aktionären, ein Unternehmen in Fortführung eines bereits vorhandenen Konzepts zu sanieren, kann nicht ohne weiteres als "acting in concert" im Sinne von § 30 II WpÜG angesehen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Aktionäre personelle Alternativen für einen Wechsel des Alleinvorstands anstreben. |
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| Gericht: | OLG-FRANKFURT |
| Entscheidung, AZ: | Beschluss, WpÜG 6/03 |
| Verkündungsdatum: | 25.06.2004 |
| Rechtsgebiete: | WpÜG |
| Leitsatz: | Der gemeinsame Wille von Aktionären, ein Unternehmen in Fortführung eines bereits vorhandenen Konzepts zu sanieren, kann nicht ohne weiteres als "acting in concert" im Sinne von § 30 II WpÜG angesehen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Aktionäre personelle Alternativen für einen Wechsel des Alleinvorstands anstreben. |
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| Gericht: | OLG-FRANKFURT |
| Entscheidung, AZ: | Urteil, 3 U 13/03 |
| Verkündungsdatum: | 24.06.2004 |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | Die Deutsche Telekom AG trifft für ISDN-Anschlüssse die vertragliche Nebenpflicht, Verbindungen zu einem 0190-Service nach 1 Stunde zu trennen. |
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