Oberlandesgericht Frankfurt - Entscheidungen 01 / 2004

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Insgesamt sind 25 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 10:


Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Urteil, 3 U 211/01
Verkündungsdatum:29.01.2004
Rechtsgebiete:BörsG
Leitsatz:Bösliches Verschweigen liegt vor, wenn der Prospektverantwortliche Angaben kennt, die er als wesentlich ansieht, aber nicht in den Prospekt aufnimmt. Ein Prospekt ist unvollständig, wenn er Kapitalerhöhungen nicht erwähnt und damit wichtige Umstände für die reduzierte Verkäuflichkeit der Aktien des nicht börsennotierten Unternehmens verschweigt. (BörsG 45; BörsG 46)
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Beschluss, 3 Ws 112/04
Verkündungsdatum:29.01.2004
Rechtsgebiete:StPO, GG
Leitsatz:1. Die Strafvollstreckungskammer ist aus dem Grundsatz des rechtstaatlichen und fairen Verfahrens gehalten, auch außerhalb der Fälle notwendiger Verteidigung über Anträge auf Verlegung eines anberaumten Termins zur Anhörung gem. § 454 I 3 StPO wegen Verhinderung des Wahlverteidigers nach pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminsplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebotes der Verfahrensbeschleunigung aber auch und gerade mit Rücksicht auf das Interesse des Verurteilten auf eine effektive Verteidigung durch einen Rechtsanwalt seines Vertrauens zu entscheiden.

2. Ist dem Verurteilten die Durchführung der mündlichen Anhörung wegen der Bedeutung der Sache oder auf Grund ihrer tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit ohne seinen Verteidiger nicht zumutbar, wurde das Verlegungsgesuch rechtzeitig gestellt sowie auf gewichtige Gründe gestützt und sind gegenläufige öffentliche Interessen an der Effizienz des Verfahrens nicht erkennbar, stellt sich die Ablehnung der vom Verteidiger wegen anderweitiger Terminsverpflichtung beantragten Terminsverlegung als ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens dar. (GG 2 I; GG 20 III; StPO 454 I 3)
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Beschluss, 3 Ws 111/04
Verkündungsdatum:29.01.2004
Rechtsgebiete:StPO, GG
Leitsatz:1. Die Strafvollstreckungskammer ist aus dem Grundsatz des rechtstaatlichen und fairen Verfahrens gehalten, auch außerhalb der Fälle notwendiger Verteidigung über Anträge auf Verlegung eines anberaumten Termins zur Anhörung gem. § 454 I 3 StPO wegen Verhinderung des Wahlverteidigers nach pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminsplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebotes der Verfahrensbeschleunigung aber auch und gerade mit Rücksicht auf das Interesse des Verurteilten auf eine effektive Verteidigung durch einen Rechtsanwalt seines Vertrauens zu entscheiden.

2. Ist dem Verurteilten die Durchführung der mündlichen Anhörung wegen der Bedeutung der Sache oder auf Grund ihrer tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit ohne seinen Verteidiger nicht zumutbar, wurde das Verlegungsgesuch rechtzeitig gestellt sowie auf gewichtige Gründe gestützt und sind gegenläufige öffentliche Interessen an der Effizienz des Verfahrens nicht erkennbar, stellt sich die Ablehnung der vom Verteidiger wegen anderweitiger Terminsverpflichtung beantragten Terminsverlegung als ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens dar. (GG 2 I; GG 20 III; StPO 454 I 3)
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Urteil, 3 U 84/03
Verkündungsdatum:29.01.2004
Rechtsgebiete:CISG
Leitsatz:1. Der Verdacht auf eine Dioxinbelastung von veräußertem Fleisch stellt eine Vertragswidrigkeit, einen Sachmangel i. S. v. Art. 31 I CISG dar.

2. Ein Mangel liegt auch dann vor, wenn der Verdacht der Verseuchung erst nach Gefahrübergang entsteht, jedoch auf Tatsachen beruht, die vor Gefahrübergang gegeben, aber nicht bekannt waren.

3. Die Beweislast, dass der Verdacht unbegründet ist, trägt der Verkäufer.

4. Der Grundsatz, wonach den Verkäufer keine Haftung dafür trifft, dass die Ware mit den öffentlich rechtlichen Vorschriften im Verwenderland vereinbar sei, erfährt dann eine Ausnahme, wenn gerade die veräußerte Ware die Schutzmaßnahmen im Empfängerland (und im Übrigen auch im Herkunftsland) ausgelöst hat.(CISG 31)
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Beschluss, 20 W 180/03
Verkündungsdatum:28.01.2004
Rechtsgebiete:BGB, WEG, ZPO
Leitsatz:1. Das Recht auf Vermietung des Sondereigentums kann durch die Gemeinschaftsordnung eingeschränkt werden. Eine Regelung in der Gemeinschaftsordnung, die die Berechtigung zur Vermietung von der Zustimmung des Verwalters abhängig macht, verstößt insbesondere dann nicht gegen § 242 BGB, wenn die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigert und die Wohnungseigentümerversammlung angerufen werden kann.

2. Bei einer Liegenschaft, die mit über 50 % der Einheiten von den Eigentümern selbst genutzt wird, ist die Nutzung einer Wohnung als Arbeiterheim mit wechselnden Benutzern zweckwidrig und überschreitet die Grenze des § 14 Nr. 1 WEG, so dass eine Vermietungszustimmung verweigert werden kann. Der Unterlassungsanspruch der Wohnungseigentümer ist deshalb auch nicht nach § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Er richtet sich auf Unterlassung der Vermietung ohne die erforderliche Genehmigung, ohne dass dem Wohnungseigentümer, der ohne die erforderliche Zustimmung vermietet hat, konkrete Maßnahmen, insbesondere nicht eine Kündigung und deren Vollstreckung, aufgegeben werden könnten. Welche Maßnahmen er zur Erfüllung seiner Verpflichtung ergreift, bleibt dem Wohnungseigentümer und der Prüfung im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 890 ZPO überlassen.

3. Auch wenn die fehlende Verwalterzustimmung zur Vermietung den Mietvertrag nicht unwirksam macht und kein Kündigungsrechts des vermietenden Wohnungseigentümers begründet, wird durch die Verpflichtung zur Unterlassung ungenehmigter Vermietung nichts rechtlich Unmögliches von dem Wohnungseigentümer verlangt, da er durch Abfindungszahlung oder Stellung von Ersatzraum auch ohne Kündigung eine Lösung des Mietvertrags oder durch einverständliche Abänderung des Mietvertrags eine Zustimmung des Verwalters erreichen kann.
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Urteil, 19 U 73/03
Verkündungsdatum:28.01.2004
Rechtsgebiete:BGB
Leitsatz:Zur Frage, ob und wann die Anwaltshaftung der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F. unterliegt. (BGB 197)
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Beschluss, 20 W 124/03
Verkündungsdatum:28.01.2004
Rechtsgebiete:BGB, WEG, ZPO
Leitsatz:1. Das Recht auf Vermietung des Sondereigentums kann durch die Gemeinschaftsordnung eingeschränkt werden. Eine Regelung in der Gemeinschaftsordnung, die die Berechtigung zur Vermietung von der Zustimmung des Verwalters abhängig macht, verstößt insbesondere dann nicht gegen § 242 BGB, wenn die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigert und die Wohnungseigentümerversammlung angerufen werden kann.

2. Bei einer Liegenschaft, die mit über 50 % der Einheiten von den Eigentümern selbst genutzt wird, ist die Nutzung einer Wohnung als Arbeiterheim mit wechselnden Benutzern zweckwidrig und überschreitet die Grenze des § 14 Nr. 1 WEG, so dass eine Vermietungszustimmung verweigert werden kann. Der Unterlassungsanspruch der Wohnungseigentümer ist deshalb auch nicht nach § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Er richtet sich auf Unterlassung der Vermietung ohne die erforderliche Genehmigung, ohne dass dem Wohnungseigentümer, der ohne die erforderliche Zustimmung vermietet hat, konkrete Maßnahmen, insbesondere nicht eine Kündigung und deren Vollstreckung, aufgegeben werden könnten. Welche Maßnahmen er zur Erfüllung seiner Verpflichtung ergreift, bleibt dem Wohnungseigentümer und der Prüfung im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 890 ZPO überlassen.

3. Auch wenn die fehlende Verwalterzustimmung zur Vermietung den Mietvertrag nicht unwirksam macht und kein Kündigungsrechts des vermietenden Wohnungseigentümers begründet, wird durch die Verpflichtung zur Unterlassung ungenehmigter Vermietung nichts rechtlich Unmögliches von dem Wohnungseigentümer verlangt, da er durch Abfindungszahlung oder Stellung von Ersatzraum auch ohne Kündigung eine Lösung des Mietvertrags oder durch einverständliche Abänderung des Mietvertrags eine Zustimmung des Verwalters erreichen kann.
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Beschluss, 12 W 5/04
Verkündungsdatum:26.01.2004
Rechtsgebiete:BRAGO
Leitsatz:Solange keine gerichtliche Entscheidung im Sinne von §§ 31 I Nr. 2, 35 BRAGO ergeht, kann die Verhandlungsgebühr nicht anfallen, auch wenn beide Parteien ihr Einverständnis mit der schriftlichen Entscheidung erklärt und hierzu Schriftsätze gewechselt haben. (BRAGO 31 I Nr. 2; BRAGO 35)
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Urteil, 24 U 225/02
Verkündungsdatum:23.01.2004
Rechtsgebiete:BGB
Leitsatz:Als "triftiger" Grund, der zur Nichtanwendung des § 211 Abs. 2 BGB a. F. / § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB n. F. führt, ist es nicht zu bewerten, wenn der Kläger eine Teilklage über einen vergleichsweise kleinen Teilbetrag aus einer komplexen Honorarschlussrechnung eingereicht hat.
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Urteil, 24 U 135/03
Verkündungsdatum:23.01.2004
Rechtsgebiete:BGB, StGB
Leitsatz:1. Bestehen Anhaltspunkte für die Annahme, dass der kaufmännische Geschäftsführer einer GmbH fällige Arbeitgeberanteile nicht an die Einzugsstelle abführt, so hat der technische Geschäftsführer kraft verbliebener Überwachungspflichten Sorge dafür zu tragen, dass aus eingehenden liquiden Mitteln vorrangig Beiträge abgeführt werden.

2. Ein in diesem Sinne hinreichender Anlass zum Tätigwerden ist spätestens dann gegeben, wenn auch dem technischen Geschäftsführer bekannt wird, dass die liquiden Mittel nicht mehr hinreichen, sämtliche fälligen Verbindlichkeiten sofort zu erfüllen.
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