Oberlandesgericht Frankfurt - Entscheidungen 10 / 2003
Insgesamt sind 24 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 10:
| Gericht: | OLG-FRANKFURT |
| Entscheidung, AZ: | Beschluss, 4 W 56/03 |
| Verkündungsdatum: | 31.10.2003 |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | § 493 ZPO ist entsprechend anzuwenden, wenn sich die Parteien auf Tatsachen berufen, die Gegenstand des selbstständigen Beweisverfahren sind. |
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| Gericht: | OLG-FRANKFURT |
| Entscheidung, AZ: | Urteil, 1 U 162/03 |
| Verkündungsdatum: | 30.10.2003 |
| Rechtsgebiete: | BGB, GG, HBO, HDSchG |
| Leitsatz: | 1. Die Bauaufsichtsbehörde trifft auch gegenüber dem Bauwilligen die Amtspflicht, keinen rechtswidrigen Bauvorbescheid zu erteilen; die schuldhafte Verletzung dieser Pflicht kann Amtshaftungsansprüche des im Vertrauen auf den Vorbescheid Fehlinvestitionen tätigenden Bauwilligen auslösen (vgl. BGHZ 105, 52, 54 f.) 2. Einer Qualifizierung als Bauvorbescheid steht nicht zwingend entgegen, dass eine Baugenehmigung nach dem Wortlaut des behördlichen Schreibens nur "in Aussicht gestellt" wird (vgl. VGH Baden-Württemberg BauR 1995, 70 ff.). 3. Wenn Bauvoranfrage und Bauvoranlagen eindeutig erkennen lassen, dass die Verwirklichung des Neubauvorhabens den Abriss vorhandener Bausubstanz voraussetzt, dann ist Gegenstand der Bauvoranfrage wie des Vorbescheids regelmäßig auch die Zulässigkeit des Abrisses (vgl. BGH NJW 1985, 1335 ff. [unter I der Entscheidungsgründe]); mit der Genehmigung des nur unter dieser Voraussetzung zu realisierenden Neubauvorhabens wird stillschweigend auch die Genehmigung des Abbruchs angekündigt (vgl. Hess. VGH HessVGRspr 1982, 1, 2). 4. In einem solchen Fall ist der Architekt gegenüber seinem Auftraggeber vertraglich nicht verpflichtet, die Fragen des Abrisses und des Denkmalschutzes ausdrücklich im Rahmen der Bauvoranfrage anzusprechen. |
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| Gericht: | OLG-FRANKFURT |
| Entscheidung, AZ: | Beschluss, 1 W 70/03 |
| Verkündungsdatum: | 29.10.2003 |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde ist der originäre Einzelrichter des Beschwerdegerichts auch dann berufen, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter des Landgerichts erlassen wurde, über die Nichtabhilfe jedoch von der Kammer in vollständiger Besetzung entschieden wurde. |
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| Gericht: | OLG-FRANKFURT |
| Entscheidung, AZ: | Beschluss, 19 W 45/03 |
| Verkündungsdatum: | 29.10.2003 |
| Rechtsgebiete: | GVG |
| Leitsatz: | Für den Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung von nach Insolvenzeröffnung an die Finanzbehörden gezahlter Bauabzugssteuer ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. |
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| Gericht: | OLG-FRANKFURT |
| Entscheidung, AZ: | Beschluss, 11 Verg 9/03 |
| Verkündungsdatum: | 28.10.2003 |
| Rechtsgebiete: | VOB/A |
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| Gericht: | OLG-FRANKFURT |
| Entscheidung, AZ: | Beschluss, 1 W 69/03 |
| Verkündungsdatum: | 27.10.2003 |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | Gegen eine Entscheidung des Landgerichts als Berufungsgericht über die Aussetzung des Rechtsstreits ist die Rechtsbeschwerde der allein statthafte Rechtsbehelf. Hat das Landgericht als Berufungsgericht einen Rechtsbehelf in unstatthafter Weise als sofortige Beschwerde ausgelegt, der Beschwerdeentscheidung nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt, ist die Nichtabhilfeentscheidung vom Oberlandesgericht aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Das Schweigen der Entscheidung eines Berufungsgerichts über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nur dann mit deren Nichtzulassung gleichbedeutend, wenn das Berufungsgericht sich bewusst war, dass die Nichtzulassungsbeschwerde der allein statthafte Rechtsbehelf ist und sein Schweigen als Nichtzulassung zu verstehen ist. |
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| Gericht: | OLG-FRANKFURT |
| Entscheidung, AZ: | Urteil, 24 U 198/01 |
| Verkündungsdatum: | 24.10.2003 |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Leitsatz: | 1. Bei Mängeln des Werks ist der Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung nach der Differenz zwischen dem "Vertragswert" der Leistung einerseits und ihrem wirklichen Wert andererseits zu bestimmen. 2. Der werkvertragliche Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung kann in Fällen, in denen die Bestellerin die Sache behalten will - sog. kleiner Schadensersatz - regelmäßig anhand der zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten vereinfacht berechnet werden. 3. Ist das Vertragsobjekt aber durch eine Vielzahl von Mängeln in einem Maße betroffen, dass die Herstellungskosten seinen Wert erreichen oder gar übersteigen, dann spiegelt der rein rechnerische Ansatz des Reparaturaufwandes den mit den Mängeln einhergehenden Minderwert nicht mehr wider; dann gilt die Differenzberechnung. (BGB 249; BGB 635) |
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| Gericht: | OLG-FRANKFURT |
| Entscheidung, AZ: | Beschluss, 20 W 75/03 |
| Verkündungsdatum: | 23.10.2003 |
| Rechtsgebiete: | BeurkG, BNotO, KostO |
| Leitsatz: | 1. Eine Entwurfsgebühr nach § 145 Abs. 1 Satz 1 KostO kann auch dann entstehen, wenn zwar eine Beurkundung "im Raum steht", ein Entwurf jedoch vor der Beurkundung ausgehändigt wird, weil er für weitere Verhandlungen mit dem Vertragspartner, als Grundlage für eine Finanzierung oder steuerliche Beratung dienen soll. 2. Das Verbot einer Mitwirkung als Notar nach § 3 BeurkG gilt entsprechend auch für eine Anfertigung von Entwürfen unabhängig von einer Beurkundung. 3. Ein Verstoß gegen ein Mitwirkungsverbot nach § 3 BeurkG führt erst dann zum Verlust des Gebührenanspruchs wegen unrichtiger Sachbehandlung, wenn dieser Verstoß zu Mehrkosten führt. |
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| Gericht: | OLG-FRANKFURT |
| Entscheidung, AZ: | Urteil, 6 U 194/02 |
| Verkündungsdatum: | 23.10.2003 |
| Rechtsgebiete: | UWG, RBerG |
| Leitsatz: | Eine Glasreparaturwerkstatt erweckt mit der Angabe "Abrechnung mit jeder Versicherung" den irreführenden Eindruck, dass sie für den Kunden dessen Ansprüche bei der Kaskoversicherung oder der Haftpflichtversicherung eines Schädigers anmeldet. |
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| Gericht: | OLG-FRANKFURT |
| Entscheidung, AZ: | Urteil, 16 U 72/03 |
| Verkündungsdatum: | 23.10.2003 |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Leitsatz: | 1. Reisemängel, die in dem Anspruchsschreiben nach § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB nicht aufgeführt sind, sind im späteren Rechtsstreit unbeachtlich. 2. Ist ein Teil einer Ferienanlage und insbesondere seiner im Reiseprospekt aufgeführten Einrichtungen zur Freizeitgestaltung zu bestimmten Jahreszeiten geschlossen, also nicht ganzjährig geöffnet, muss darauf hingewiesen werden; andernfalls liegt ein Reisemangel vor. 3. Weist der Prospekt des Reiseveranstalters auf zahlreiche, auch unterschiedliche, Restaurants in der Ferienanlage hin, sind jedoch nur eines oder einzelne wenige geöffnet, liegt ein Reisemangel vor. 4. Kommt es immer wieder zu bestimmten Zeiten zu Wartezeiten bei der Essensausgabe, kann es einem Reisenden nach Treu und Glauben zumutbar sein, seine Tagesplanung anders zu organisieren oder von Alternativangeboten Gebrauch zu machen, wenn sich so Beeinträchtigungen einfach vermeiden lassen. 5. Überwiegend allenfalls lauwarm servierte "warme" Mahlzeiten sind ein Reisemangel. Insbesondere in einer Unterkunft der "Komfortklasse" muss kein Reisender damit rechnen, seine "warmen" Speisen selber in einem Mikrowellengerät wärmen zu müssen. 6. Erwähnt der Prospekt des Reiseveranstalters einen Disco-Betrieb und daneben eine Piano-Bar, dann liegt ein Reisemangel vor, wenn nur ein behelfsmäßiger Disco-Betrieb in der Piano-Bar stattfindet. 7. Bei der Ermittlung des Minderungssatzes ist auf rein materielle, objektive Wertgesichtspunkte abzustellen; jede Verquickung mit Entschädigungsgedanken hat zu unterbleiben. Die Qualität der Reise schlägt sich in erster Linie im Reisepreis als Ausgangswert für die Minderung nieder. 8. Sind einzelne der mehreren Reiseleistungen ganz oder teilweise mangelfrei, ist dies grundsätzlich bei der Bestimmung des Minderungssatzes zu berücksichtigen; eine Minderung um 100% kommt dann in der Regel nicht in Betracht. 9. Zur Ermittlung des Minderungssatzes ist auch die gebuchte Verpflegungsart zu berücksichtigen, weil je nach dem der auf Unterkunft einerseits und Verpflegung andererseits entfallende Wertanteil am Reisepreis unterschiedlich zu gewichten ist. 10. In der Regel ist davon auszugehen, dass je nach den Umständen des Einzelfalles bei Vollpension etwa 3-4% des Reisepreises auf die Unterkunft, ein gleich hoher Anteil auf die Verpflegung und 10-30% auf versprochene Sport-/Freizeit-/Unterhaltungsangebote entfallen; der Transportkostenanteil bleibt unberücksichtigt, weil dem Transport zum Urlaubsort kein Eigenwert zukommt. 11. Schimmelpilzbefall einer Unterkunft, die im Katalog des Reiseveranstalters als "Komfortklasse" bezeichnet ist, rechtfertigt eine Minderung um 30%. 12. Der Senat hält auch weiterhin an seiner Rechtsprechung (OLGR-Frankfurt 1992, 193; RRa 1998, 67) fest, dass die Entschädigung gemäß § 651 f Abs. 2 BGB nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles und nicht nach einem festen "Tagessatz" zu bemessen ist (so aber: LG Frankfurt am Main NJW-RR 1988, 1451; jetzt auch: OLG Düsseldorf RRa 2003, 211). Insbesondere die mathematische Formel > Tagessatz x Minderungssatz < ist für die Ermittlung der Höhe der Entschädigung unangebracht. |
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