Oberlandesgericht Frankfurt - Entscheidungen 08 / 2003

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Insgesamt sind 21 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 10:


Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Beschluss, 20 W 33/03
Verkündungsdatum:29.08.2003
Rechtsgebiete:WEG
Leitsatz:Die nach § 45 Abs. 1 WEG zur Zulässigkeit der Beschwerde erforderliche Beschwer eines Wohnungseigentümers, der einen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung über die Beauftragung des Verwalters bzw. eines Rechtsanwalts mit seiner Abmahnung wegen fortgesetzter Störung des Hausfriedens angreift, übersteigt 750,00 EUR. Der zur Abmahnung ermächtigende Beschluss ist ebenso wie der Abmahnungsbeschluss selbst nur auf formelle Mängel zu überprüfen, nicht jedoch darauf, ob die Abmahnung materiell berechtigt war.
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Beschluss, 20 W 525/00
Verkündungsdatum:29.08.2003
Rechtsgebiete:WEG
Leitsatz:Der Verwalter macht sich noch nicht dadurch schadensersatzpflichtig, wenn durch eine zweckwidrige Verfügung über gemeinschaftliche Gelder die Wohnungseigentümer von einer anderen Verbindlichkeit befreit werden und den Wohnungseigentümern dadurch kein Schaden entsteht.
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Beschluss, WpÜG 5/03
Verkündungsdatum:25.08.2003
Rechtsgebiete:WpÜG, VwGO
Leitsatz:1. Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren nach dem WpÜG ist ein umstandsloses Zurückgreifen auf die Vorschriften des einstweiligen Rechtsschutzes in der VwGO (§§ 80, 80 a, 123 VwGO) nicht möglich. Der einstweilige Rechtsschutz muss sich vielmehr an den Zielvorgaben des WpÜG ausrichten.

2. Beantragt der Bieter eines Beschwerdeverfahrens gegenüber einem Bescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der die gem. §§ 35, 37 WpÜG in Verbindung mit der WpÜG-Angebotsverordnung vom Bieter beantragte Befreiung von der Veröffentlichungspflicht und vom Pflichtangebot versagt, einstweiligen Rechtsschutz, so kann dieser im Hinblick auf die Interessen der Aktionäre nur gewährt werden, wenn ein dringendes Bedürfnis für ein unverzügliches Einschreiten besteht, welches ein Abwarten bis zur endgültigen Entscheidung nicht gestattet, weil diese zu spät kommen, die Interessen des Bieters nicht mehr genügend wahren und eine Endentscheidung im Sinne des beantragten einstweiligen Rechtsschutzes wahrscheinlich ist.
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Beschluss, 20 W 354/02
Verkündungsdatum:25.08.2003
Rechtsgebiete:HGB, UmwG
Leitsatz:Werden zwei GmbH & Co. KG`s durch Übertragung der Geschäftsanteile auf eine der Gesellschaften vereinigt, so ist zum Handelsregister der anderen Gesellschaft keine Verschmelzung, sondern das Ausscheiden des Komplementärs und des Kommanditisten und die hierdurch bedingte Auflösung der Gesellschaft sowie das Erlöschen der Firma anzumelden.
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Beschluss, WpÜG 8/03
Verkündungsdatum:25.08.2003
Rechtsgebiete:WpÜG, VwGO
Leitsatz:1. Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren nach dem WpÜG ist ein umstandsloses Zurückgreifen auf die Vorschriften des einstweiligen Rechtsschutzes in der VwGO (§§ 80, 80 a, 123 VwGO) nicht möglich. Der einstweilige Rechtsschutz muss sich vielmehr an den Zielvorgaben des WpÜG ausrichten.

2. Beantragt der Bieter eines Beschwerdeverfahrens gegenüber einem Bescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der die gem. §§ 35, 37 WpÜG in Verbindung mit der WpÜG-Angebotsverordnung vom Bieter beantragte Befreiung von der Veröffentlichungspflicht und vom Pflichtangebot versagt, einstweiligen Rechtsschutz, so kann dieser im Hinblick auf die Interessen der Aktionäre nur gewährt werden, wenn ein dringendes Bedürfnis für ein unverzügliches Einschreiten besteht, welches ein Abwarten bis zur endgültigen Entscheidung nicht gestattet, weil diese zu spät kommen, die Interessen des Bieters nicht mehr genügend wahren und eine Endentscheidung im Sinne des beantragten einstweiligen Rechtsschutzes wahrscheinlich ist.
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Urteil, 1 U 122/01
Verkündungsdatum:25.08.2003
Rechtsgebiete:BGB, HWiG
Leitsatz:1. Eine finanzierende Bank hat bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen grundsätzlich gegenüber ihrem Kunden nur auf den Darlehensvertrag bezogene Aufklärungspflichten. Zur Aufklärung über Risiken des finanzierten Geschäfts ist sie nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Dafür genügt nicht, dass sie in ein "Vertriebssystem" oder "-konzept" des Bauträgers in dem Sinne eingebunden ist, dass sie sich diesem gegenüber grundsätzlich zur Finanzierung der einzelnen Erwerbsverträge bereit erklärt und die dem Darlehensvertrag voraus gehenden Verhandlungen Dritten - wie beispielsweise für den Bauträger tätigen Anlagevermittlern - überlässt (Abgrenzung zu OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 23. August 2001 - 16 U 190/00, WM 2002, 549 ff.).

2. Ein Wissensvorsprung der Bank über den Wert der zu erwerbenden Immobilie und die Höhe der gerade für den jeweiligen Erwerbsinteressenten zu erwartenden Steuervorteile löst in aller Regel keine Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank aus.

3. Wenn die finanzierende Bank alle Verhandlungen und ersichtlich notwendigen Beratungsgespräche Dritten, etwa vom Bauträger beauftragten Anlagevermittlern, überlässt, muss sie sich deren auf den Darlehensvertrag bezogene Pflichtverletzungen nach § 278 BGB zurechnen lassen.

4. Die Prognose zu Steuervorteilen und Mieterträgen und deren Auswirkungen auf die Tragbarkeit der Finanzierung ist dem Anlage-, nicht dem Darlehensgeschäft zuzuordnen. 5. Über die Nachteile eines hohen Disagios muss die Bank regelmäßig nicht aufklären. 6. Wenn zwischen der Haustürsituation und dem Vertragsschluss mehrere Wochen liegen, besteht keine Indizwirkung zugunsten des Kunden. Dieser kann den Nachweis der Mitursächlichkeit dann nicht allein mit der Anregung seiner Vernehmung als Partei führen.
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Beschluss, 20 W 472/02
Verkündungsdatum:19.08.2003
Rechtsgebiete:GBO, WEG
Leitsatz:Bei Beschwerdeverfahren, die Zwischenverfügungen betreffen, tritt die Erledigung der Hauptsache durch Beseitigung des beanstandeten Eintragungshindernisses ein. Eine zulässig eingelegte weitere Beschwerde kann auf den Kostenpunkt beschränkt werden, es ist dann über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden. Soweit Gerichtskosten entstanden sind durch die Zurückweisung der Erstbeschwerde, verbleibt es dabei, wenn die weitere Beschwerde ohne die Erledigung offensichtlich unbegründet gewesen wäre. Das ist im Fall einer Zwischenverfügung, mit der die Veräußerungsgenehmigung beanstandet wird, die eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Wohnungseigentumsverwalterin erteilt hat, nach der neuen Rechtsprechung des BGH zur Rechts- und Parteifähigkeit der Außengesellschaft bürgerlichen Rechts nicht anzunehmen.
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Beschluss, 20 W 302/01
Verkündungsdatum:18.08.2003
Rechtsgebiete:WEG
Leitsatz:Ein Verwalter, der durch Maßnahmen in seiner Eigenschaft als Wohnungseigentümer Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümer provoziert und durch sein Verhalten den Eindruck erweckt, er nutze seine Stellung und das Vertrauen der übrigen Wohnungseigentümer aus, um seine Interessen gegenüber einem einzelnen Wohnungseigentümer durchzusetzen, ist für sein Amt ungeeignet. Auch unter Berücksichtigung eines der Gemeinschaft zustehenden Ermessensspielraumes erfordern die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung in einem derartigen Fall die Abberufung als Verwalter.
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Urteil, 2 U 139/02
Verkündungsdatum:15.08.2003
Rechtsgebiete:ZPO
Leitsatz:Teilversäumnis- und Teilurteil als "unechtes Versäumnisurteil" in der Berufungsinstanz.
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Urteil, 9 U 112/02
Verkündungsdatum:13.08.2003
Rechtsgebiete:VerbrKrG, BGB
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