Oberlandesgericht Frankfurt - Entscheidungen 11 / 2002

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Insgesamt sind 40 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 10:


Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Urteil, 24 U 91/01
Verkündungsdatum:29.11.2002
Rechtsgebiete:BGB
Leitsatz:1. Führt eine Bank einen Überweisungsauftrag versehentlich zweimal aus, dann kann sie das zuviel Überwiesene selbst dann vom Empfänger zurück verlangen, wenn der Bankkunde ihm auch den Betrag der zweiten Überweisung schuldete.

2. Der gute Glaube des Empfängers schützt ihn nicht vor der Rückzahlungsverpflichtung.
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Beschluss, 2 WF 342/02
Verkündungsdatum:28.11.2002
Rechtsgebiete:ZPO
Leitsatz:Der Beklagte kann abwarten, bis der Kläger seine unschlüssige Klage richtigstellt, bevor er den Klaganspruch anerkennt, ohne Kostennanchteile zu gewärtigen.
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Beschluss, 6 U 85/02
Verkündungsdatum:28.11.2002
Rechtsgebiete:UWG, LMBG
Leitsatz:Wer durch die Verpackung von Hühnereiern die Vorstellung hervorrufen will, die Eier stammten nicht aus Batteriehaltung, sondern aus einer artgerechten Boden- oder Freilandhaltung kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Beschluss, 14 WF 98/02
Verkündungsdatum:28.11.2002
Rechtsgebiete:HausratsVO, KostO
Leitsatz:Für die Wohnungszuweisung während des Getrenntlebens ist von einem Wert in Höhe der halben Jahresmiete auszugehen. Die Neuregelung in § 100 Abs. 3 KostO ändert daran nichts.
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Beschluss, 19 U 133/02
Verkündungsdatum:28.11.2002
Rechtsgebiete:ZPO, BGB
Leitsatz:Nach § 524 IV ZPO n.F. verliert eine Anschlussberufung mit der Rücknahme der Berufung ihre Wirkung. Erklärt der Anschlussberufungskläger mit einem danach folgenden Schriftsatz, dass die Anschlussberufung als Berufung weitergeführt werden soll, ist für die Berechnung der Berufungsfrist der Eingang dieses Schriftsatzes maßgeblich. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Anschlussberufung ursprünglich als "selbstständige Anschlussberufung" bezeichnet wurde. (ZPO § 524 IV n.F.)
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Beschluss, 3 WF 250/02
Verkündungsdatum:28.11.2002
Rechtsgebiete:ZPO
Leitsatz:1) Der Beginn der Unterhaltszahlungsverpflichtung und die Aktivlegitimation können im vereinfachten Verfahren formlos gerügt werden.

2) Das streitige Verfahren wird nur unter den Voraussetzungen des § 650 ZPO durchgeführt.
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Urteil, 3 U 239/01
Verkündungsdatum:28.11.2002
Rechtsgebiete:AKB, VVG
Leitsatz:Verläßt ein Versicherungsnehmer unter Steckenlassen des Zündschlüssels sein Fahrzeug, um bei einer Autopanne eines anderen Fahrzeugs Hilfe zu leisten, so begründet dies den Vorwurf grober Fahrlässigkeit dann nicht, wenn sich die Möglichkeit einer nur vorgetäuschten Panne nicht aufdrängen musste.
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Beschluss, 20 W 203/02
Verkündungsdatum:27.11.2002
Rechtsgebiete:WEG, BGB
Leitsatz:1) Eine Notgeschäftsführung nach § 21 Abs. 2 WEG liegt nicht vor, wenn die Gefahrenlage nicht so dringlich ist, dass ein verständiger Wohnungseigentümer nicht zuvor den vorhandenen Verwalter bzw. wenn der Umfang der Maßnahme dessen Befugnis überschreitet, die übrigen Wohnungseigentümer einschalten könnte.

2) Einem Wohnungseigentümer, der entgegen dem eindeutigen, erkennbaren Willen der Eigentümergemeinschaft die Sanierung von Gemeinschaftseigentum beauftragt, steht kein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zu. Einem Anspruch auf Ersatz nach Bereicherungsrecht steht ein Schadensersatzanspruch der Gemeinschaft wegen Übernahmeverschuldens entgegen.
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Urteil, 23 U 22/02
Verkündungsdatum:27.11.2002
Rechtsgebiete:Rahmenpläne des Hessischen Kultusministeriums
Leitsatz:Zur Frage des Inhalts des Schulvertrages (Dienstvertrag) mit einer Montessori-Schule im Vergleich zu staatlichen Schulen ("Orientierung" des Unterrichts an den Inhalten der Rahmenpläne des Hessischen Kultusministeriums)
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Urteil, 23 U 103/01
Verkündungsdatum:27.11.2002
Rechtsgebiete:BGB
Leitsatz:Wer behauptet, eine Telefonrechnung mit Einzelverbindungsnachweisen sei überhöht, muss im Einzelnen vortragen, welche konkreten Gespräche z.B. aus Gründen der Abwesenheit nicht geführt worden sind. Der Klägerin kommt jedenfalls zum Beweis des ersten Anscheins dafür zugute, dass die ihr von ihr vorgenommene Telefonabrechnung richtig ist, wenn bei der technisch-betrieblichen Vollprüfung keine den Zähler beeinflussenden Fehler festgestellt wurden und nach Prüfung der Zählereinrichtung feststeht, dass sich diese in ordnungsgemäßem Zustand befunden haben.
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