Oberlandesgericht Frankfurt - Entscheidungen 08 / 2002

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Insgesamt sind 36 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 10:


Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Beschluss, 1 WF 102/02
Verkündungsdatum:30.08.2002
Rechtsgebiete:ZPO
Leitsatz:Bereits gegen die Androhung von Zwangsmitteln im Zusammenhang mit der Terminsladung steht dem Zeugen die Beschwerde nach § 380 Abs. 3 ZPO zu. Wird die Blutentnahme unter Angabe von Gründen verweigert, ist hierüber zunächst durch Zwischenurteil zu befinden.
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Beschluss, 20 W 270/02
Verkündungsdatum:30.08.2002
Rechtsgebiete:GBO, ZPO
Leitsatz:Das Grundbuchamt hat bei Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf Grund einer Zug um Zug-Verurteilung den Annahmeverzug des Vollstreckungsschuldners selbständig und ohne Bindung an die rechtliche Beurteilung des Gerichtsvollziehers zu überprüfen. Die Abwesenheit des Vollstreckungsschuldners bei einem vom Gerichtsvollzieher zur Erbringung der vom Vollstreckungsgläubiger geschuldeten Mängelbeseitigung bestimmten Termin begründet nur bei rechtzeitiger persönlicher Ladung des Vollstreckungsschuldners den Annahmeverzug. Die Ladung des Prozessbevollmächtigten des Schuldners allein ist nicht ausreichend, dass sich dessen Prozessvollmacht nicht auf die Berechtigung zur Ablehnung bzw. Empfangnahme erstreckt.
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Beschluss, 26 W 102/02
Verkündungsdatum:29.08.2002
Rechtsgebiete:ZPO
Leitsatz:Rechtsmittel gegen Entscheidungen nach § 769 ZPO sind nach der ZPO in der Fassung ab 1.1.02 unstatthaft.
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Beschluss, 1 U 105/02
Verkündungsdatum:29.08.2002
Rechtsgebiete:ZPO
Leitsatz:Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kann nicht gewährt werden, wenn der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte den Berufungsauftrag erteilt hat, ohne das Datum der Zustellung des anzufechtenden Urteils mitzuteilen.
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Beschluss, 3 WF 122/02
Verkündungsdatum:28.08.2002
Rechtsgebiete:ZPO
Leitsatz:Bleibt der Zugang einer vorprozessualen Aufforderung, einen Unterhaltstitel zu schaffen, streitig, trägt der Beklagte nach Anerkenntnis die Kosten jedenfalls dann, wenn er der Aufforderung im PKH-Prüfungsverfahren nicht nachgekommen ist.
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Urteil, 7 U 72/99
Verkündungsdatum:28.08.2002
Rechtsgebiete:BUZ
Leitsatz:Das Vorliegen eines mehlstauballergischen Asthma kann zur Berufsunfähigkeit der Inhaberin einer Gaststätte führen. Das Tragen einer Staubmaske in einem von den Besuchern einzusehenden Teil der Gaststätte ist unzumutbar.
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Beschluss, 2 WF 270/02
Verkündungsdatum:28.08.2002
Rechtsgebiete:GKG, ZPO
Leitsatz:Ordnet das Gericht an, daß die Partei einen Vorschuß für ein Sachverständigengutachten zu erbringen habe, erteilt es aber dem Sachverständigen den Auftrag, ohne daß die Partei den Vorschuß geleistet hat und obwohl sie angekündigt hat, den Vorschuß nicht zu erbringen, dann sind die Kosten des Gutachtens niederzuschlagen.
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Beschluss, 2 WF 245/02
Verkündungsdatum:28.08.2002
Rechtsgebiete:BGB
Leitsatz:Ein Unterhaltstitel gegen den Erblasser kann auf den Erben umgeschrieben werden. § 1586 b verändert den Inhalt des Anspruchs gegen den Erblasser nicht; an Stelle des Einwands der Leistungsfähigkei, der nach dem Tod des Verpflichteten keinen Sinn mehr hat, tritt nur der Einwand der Haftungsbeschränkung auf den Pflichtteil.
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Beschluss, 2 WF 255/02
Verkündungsdatum:27.08.2002
Rechtsgebiete:BGB
Leitsatz:Der 2. Familiensenat in Kassel billigt der überobligatorisch erwerbstätigen Mutter bei der Bedarfsberechnung (nur) einen Betreuungsbonus und zusätzlich die Kosten der Kindesbetreuung während der Erwerbstätigkeit zu.
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Gericht:OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ:Beschluss, 1 WF 131/02
Verkündungsdatum:27.08.2002
Rechtsgebiete:ZPO
Leitsatz:1) Eine erfolgreiche Beschwerde setzt die Beschwerdefrist für die Ausgangsentscheidung nicht erneut in Lauf.

2) Wird ein RA in seinem vermuteten Einverständnis nach § 121 Abs. 3 ZPO zu den Bedingungen eines ortsansässigen RA beigeordnet, muß er (oder die Partei) innerhalb der Beschwerdefrist geltend machen, daß diese Vermutung nicht zutrifft.
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