JuraForum.de > Urteile > Europäischer Gerichtshof > Verkündungsdatum > 11 / 2003
Insgesamt sind 43 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 21 bis 24:
| Rechtsgebiete: | Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, UStG 1994, (Österreich) |
| Schlagworte: | Richtlinie 77/388 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Befreiung von Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin im Rahmen ärztlicher und arztähnlicher Berufe - Umfang - Ärztliches Gutachten im Rahmen der Gewährung einer Invaliditätspension - Ausschluss (Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Nach Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388 über die Befreiung bestimmter ärztlicher Leistungen von der Mehrwertsteuer werden nicht sämtliche Leistungen, die im Rahmen der Ausübung ärztlicher und arztähnlicher Berufe erbracht werden können, von der Steuer befreit, sondern nur die Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin". Insoweit ist das Ziel einer ärztlichen Leistung dafür ausschlaggebend, ob diese von der Steuer zu befreien ist. Wird eine solche Leistung daher in einem Zusammenhang erbracht, der die Feststellung zulässt, dass ihr Hauptziel nicht der Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit ist, sondern die Erstattung eines Gutachtens, das Voraussetzung einer Entscheidung ist, die Rechtswirkungen erzeugt, so findet die Steuerbefreiungsregelung auf diese Leistung keine Anwendung. Somit ist Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c dahin auszulegen, dass die darin normierte Mehrwertsteuerbefreiung nicht für die Leistung eines Arztes gilt, die in der Erstellung eines Gutachtens zum Gesundheitszustand einer Person im Hinblick darauf besteht, Anhaltspunkte zu gewinnen, die für oder gegen einen Antrag auf Zahlung einer Invaliditätspension sprechen. Dass der medizinische Sachverständige von einem Gericht oder einer Pensionsversicherungsanstalt beauftragt wurde, ist hierfür ohne Belang. ( vgl. Randnrn. 35, 42, 45 und Tenor ) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-212/01 | |
| Rechtsgebiete: | EGV, Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 535/97 des Rates vom 17. März 1997, Wiener Übereinkommens über die Staatennachfolge in völkerrechtliche Verträge vom 23. August 1978 |
| Schlagworte: | 1. Landwirtschaft - Einheitliche Rechtsvorschriften - Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel - Sachlicher Geltungsbereich der Verordnung Nr. 2081/92 - Bestimmung eines bilateralen Vertrages zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland über den Schutz einer einfachen und mittelbaren geografischen Herkunftsangabe - Ausschluss (Verordnung Nr. 2081/92 des Rates, Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) 2. Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Bestimmung eines bilateralen Vertrages zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland über den Schutz einer einfachen und mittelbaren geografischen Herkunftsangabe - Rechtfertigung - Voraussetzung - Keine Gattungsbezeichnung (Artikel 28 EG und 30 EG) 3. Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Bestimmung eines bilateralen Vertrages zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland über den Schutz einer Bezeichnung, die sich in dem Drittland weder unmittelbar noch mittelbar auf die geografische Herkunft bezieht - Unzulässigkeit (Artikel 28 EG) 4. Völkerrechtliche Verträge - Verträge der Mitgliedstaaten - Vor dem EG-Vertrag geschlossene Verträge - Bestimmungen von bilateralen Verträgen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland, die dem EG-Vertrag zuwiderlaufen - Anwendung durch ein Gericht des Mitgliedstaats - Zulässigkeit - Verpflichtung zur Behebung etwaiger Unvereinbarkeiten zwischen einer früheren Übereinkunft und dem EG-Vertrag (Artikel 307 Absätze 1 und 2 EG) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die Verordnung Nr. 2081/92 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in der Fassung der Verordnung Nr. 535/97 steht der Anwendung einer Bestimmung eines zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland geschlossenen bilateralen Vertrages nicht entgegen, nach der einer einfachen und mittelbaren geografischen Herkunftsangabe dieses Drittlands in dem einführenden Mitgliedstaat ein von jeglicher Irreführungsgefahr unabhängiger Schutz gewährt wird und die Einfuhr einer Ware, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist, unterbunden werden kann. ( vgl. Randnrn. 78, 103, Tenor 1 ) 2. Die Artikel 28 EG und 30 EG stehen nicht der Anwendung einer Bestimmung eines zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland geschlossenen bilateralen Vertrages entgegen, nach der einer einfachen und mittelbaren geografischen Herkunftsangabe des Drittlands in dem einführenden Mitgliedstaat ein von jeglicher Irreführungsgefahr unabhängiger Schutz gewährt wird und die Einfuhr einer Ware, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist, unterbunden werden kann, es sei denn, die geschützte Bezeichnung ist beim Inkrafttreten des Vertrages oder später im Ursprungsland zu einer Gattungsbezeichnung geworden. ( vgl. Randnrn. 102-103, Tenor 1 ) 3. Artikel 28 EG steht der Anwendung einer Bestimmung eines zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland geschlossenen bilateralen Vertrages entgegen, nach der einer Bezeichnung, die sich in dem Drittland weder unmittelbar noch mittelbar auf die geografische Herkunft des damit bezeichneten Erzeugnisses bezieht, in dem einführenden Mitgliedstaat ein von jeglicher Irreführungsgefahr unabhängiger Schutz gewährt wird und die Einfuhr einer Ware, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist, unterbunden werden kann. ( vgl. Randnr. 111, Tenor 2 ) 4. Artikel 307 Absatz 1 EG ist dahin auszulegen, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats vorbehaltlich der ihm obliegenden Feststellung, ob der Mitgliedstaat und der Drittstaat den Willen bekundet haben, auf die in Frage stehenden bilateralen Verträge den Grundsatz der Fortgeltung von Verträgen anzuwenden, in bilateralen Verträgen zwischen diesen beiden Staaten enthaltene Bestimmungen über den Schutz einer Bezeichnung des Drittlands auch dann, wenn diese Bestimmungen dem EG-Vertrag zuwiderlaufen, anwenden darf, soweit es sich dabei um eine Pflicht aus Übereinkünften handelt, die vor dem Zeitpunkt des Beitritts des betreffenden Mitgliedstaats zur Europäischen Union geschlossen wurden. Bis etwaige Unvereinbarkeiten zwischen einer vor diesem Beitritt geschlossenen Übereinkunft und dem EG-Vertrag durch die in Artikel 307 Absatz 2 EG genannten Mittel behoben sind, ermächtigt Artikel 307 Absatz 1 EG den betreffenden Mitgliedstaat dazu, die Übereinkunft weiter anzuwenden, soweit sie Verpflichtungen begründet, die für ihn völkerrechtlich weiterhin verbindlich sind. ( vgl. Randnrn. 164, 173, Tenor 3 ) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-216/01 | |
| Rechtsgebiete: | Protokoll Nr. 9 über den Straßen- und Schienenverkehr sowie den kombinierten Verkehr in Österreich zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassun, Verordnung (EG) Nr. 3298/94 vom 21. Dezember 1994 über verfahrenstechnische Einzelheiten im Zusammenhang mit dem System von Transitrechten (Ökopunkten) für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich |
| Schlagworte: | Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Fumus boni iuris - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Umweltschaden - Regelung zur Begrenzung des Straßentransitverkehrs durch Österreich - Sistierung der bereits ausgegebenen, aber noch nicht verbrauchten Ökopunkte - Interessenabwägung (Artikel 242 EG und 243 EG, Protokoll Nr. 9 der Beitrittsakte von 1994, Verordnung Nr. 3298/94 der Kommission) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Ein Umweltschaden wie der, der mit der Intensität des Verkehrs auf bestimmten Fernstraßen zusammenhängt, kann zwar nicht wieder gutgemacht werden, wenn er rückwirkend nicht ungeschehen gemacht werden kann, der Richter der einstweiligen Anordnung kann jedoch im Rahmen der durch das Protokoll Nr. 9 der Beitrittsakte von 1994 und der Verordnung Nr. 3298/94 aufgestellten Regelung zur Begrenzung des Straßentransitverkehrs durch Österreich erst dann mit der seine Befassung rechtfertigenden Dringlichkeit das Vorliegen eines solchen Schadens bejahen, um die durch eine Entscheidung der Kommission eröffneten Transitmöglichkeiten einzuschränken, wenn die negativen Folgen dieses Transitverkehrs das beim Erlass des Protokolls als hinnehmbar angesehene Ausmaß überschreiten. Folglich erscheinen, wenn sich nicht nach einer ersten Prüfung eindeutig zeigt, dass eine solche Überschreitung tatsächlich vorliegt, die Aussetzung des Vollzugs oder andere einstweilige Anordnungen nicht gerechtfertigt, da die faktisch endgültigen Wirkungen einer Maßnahme, mit der der fragliche Transitverkehr begrenzt wird, gegen die unmittelbaren und erheblichen Auswirkungen einer solchen Maßnahme auf die Geschäftstätigkeit der auf dem betreffenden Markt vorhandenen Unternehmen und allgemeiner auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes abzuwägen sind. Zudem bestuende bei einer Entscheidung, mit der im Wege der einstweiligen Anordnung die Inanspruchnahme der bereits ausgegebenen, aber noch nicht verbrauchten Ökopunkte in dem Ausmaß sistiert würde, das auf den Rest des Jahres 2003 anteilig entfallen würde, die Gefahr, dass diese Ökopunkte verloren gingen und somit die Geschäftstätigkeit dieser Unternehmen und allgemeiner das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigt würden, denn es ist nicht sicher, dass es dann, wenn für das Jahr 2004 ein Ökopunktesystem für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich vorgesehen sein sollte, möglich sein wird, die Ökopunkte des geltenden Systems auf das Jahr 2004 zu übertragen. ( vgl. Randnrn. 60, 63-65 ) |
| Volltext: EUGH - Beschluss, C-393/03 R | |
| Rechtsgebiete: | EGV, Königliches Dekret Nr. 1592/33 (Italien), G Nr. 341/90 (Italien) |
| Schlagworte: | Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Anerkennung der Diplome und Befähigungsnachweise - Hochschulunterricht, der in einem Mitgliedstaat von einer Ausbildungseinrichtung erteilt wird, die eine Vereinbarung mit einer Universität in einem anderen Mitgliedstaat abgeschlossen hat - Keine Rechtfertigung für die Nichtanerkennung der Diplome, die von dieser Universität erteilt werden und den Abschluss der betreffenden Ausbildung bestätigen, durch den ersten Mitgliedstaat (Artikel 43 EG) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Artikel 43 EG steht einer Verwaltungspraxis entgegen, nach der von der Universität eines Mitgliedstaats ausgestellte Hochschuldiplome in einem anderen Mitgliedstaat nicht anerkannt werden können, wenn der Unterricht zur Vorbereitung auf die betreffenden Diplome in diesem anderen Mitgliedstaat von einer anderen Ausbildungseinrichtung gemäß einer Vereinbarung zwischen dieser Einrichtung und der Universität erteilt worden ist. ( vgl. Randnr. 51 und Tenor ) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-153/02 | |
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