JuraForum.de > Urteile > Europäischer Gerichtshof > Verkündungsdatum > 11 / 2003
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| Rechtsgebiete: | Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle, Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle, Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle, Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren, G Nr. 1472/1994 (Finnland), G Nr. 722/1966 (Finnland) |
| Schlagworte: | 1. Steuerrecht - Harmonisierung - Verbrauchsteuersätze auf Mineralöle - Richtlinie 92/82 - Nationale Regelung, die die Möglichkeit vorsieht, niedriger besteuertes Gasöl als Kraftstoff zu verwenden - Unzulässigkeit (Richtlinie 92/82 des Rates, Artikel 5 Absatz 1) 2. Steuerrecht - Harmonisierung - Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle - Richtlinie 92/81 - Verbrauchsteuersätze auf Mineralöle - Richtlinie 92/82 - Nationale Regelung über die Verwendung von Gasöl - Keine Einführung einer Steueraufsicht, die für den Fall der Verwendung als Kraftstoff die Besteuerung zum Mindestsatz der Verbrauchsteuer gewährleisten kann - Vertragsverletzung (Richtlinie 92/81 des Rates, Artikel 8 Absätze 2 und 3, und Richtlinie 92/82 des Rates, Artikel 5 Absatz 1) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Eine nationale Regelung, die durch die Einführung eines Steuerzuschlags und/oder einer Kraftstoffabgabe, die auf der Grundlage einer vorherigen Anzeige erhoben werden und keine Verbrauchsteuern darstellen, die Möglichkeit vorsieht, niedriger besteuertes Gasöl als Kraftstoff zu verwenden, ist nicht mit Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 92/82 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle vereinbar, wonach Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird, zu dem dort vorgesehenen Mindestsatz der Verbrauchsteuer besteuert werden muss. ( vgl. Randnrn. 94-95 ) 2. Zwar müssen die Mitgliedstaaten nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 92/82 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Mineralöle gewährleisten, dass die als Kraftstoff verwendeten Mineralöle zu dem dort für die Verbrauchsteuer festgelegten Mindestsatz versteuert werden, doch sind in Artikel 8 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 92/81 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle bestimmte Bereiche aufgeführt, in denen eine Steuerbefreiung oder ein ermäßigter Verbrauchsteuersatz für die Verwendung von Mineralölen als Kraftstoff gewährt werden kann, sofern diese Verwendung einer Steueraufsicht unterliegt. Gegen die Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen verstößt ein Mitgliedstaat, der Rechtsvorschriften über die Verwendung von Gasöl beibehält, die eine Regelung zur Steueraufsicht vorsehen, mit der das Ziel der genannten Bestimmungen nicht erreicht werden kann, da sie nicht geeignet ist, die Verwendung derjenigen Mineralöle als Kraftstoff, die zu anderen Zwecken bestimmt sind und daher niedriger besteuert werden, tatsächlich zu verhindern und damit zu gewährleisten, dass das als Kraftstoff verwendete Gasöl tatsächlich zu dem in diesen Bestimmungen vorgesehenen Mindestsatz der Verbrauchsteuern besteuert wird. ( vgl. Randnrn. 97, 108-109 und Tenor ) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-185/00 | |
| Rechtsgebiete: | EGV, Gesetz Nr. 961 vom 9. Oktober 1967 (Italien), Decreto-legge Nr. 47/74 (Italien) |
| Leitsatz: | Verbundene Rechtssache, siehe Urteil vom 27.11.2003 mit dem Aktenzeichen C-34/01 |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-38/01 | |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 |
| Schlagworte: | Vertragsverletzungsverfahren - Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof - Maßgebliche Sachlage - Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Artikel 226 EG) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-332/02 | |
| Rechtsgebiete: | EGV, Gesetz Nr. 961 vom 9. Oktober 1967 (Italien), Decreto-legge Nr. 47/74 (Italien) |
| Schlagworte: | 1. Staatliche Beihilfen - Begriff - Maßnahmen zum Ausgleich der Kosten der von einem Unternehmen übernommenen gemeinwirtschaftlichen Aufgaben - Ausschluss - Voraussetzungen - Klar definierte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen - Objektive und transparente Aufstellung der Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird - Begrenzung des Ausgleichs auf die Kosten - Rechtswidrigkeit der Maßnahme, mit der einem öffentlichen Unternehmen ein Teil einer Abgabe zugewiesen wird - Rechtswidrigkeit, die nur den Teil der Abgabe erfasst, der dem Unternehmen zugewiesen wird (EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1 [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG]) 2. Staatliche Beihilfen - Beihilfevorhaben - Verbot der Durchführung vor der abschließenden Entscheidung der Kommission - Unmittelbare Wirkung - Tragweite - Nicht angemeldete Maßnahme, mit der einem öffentlichen Unternehmen ein Teil einer Abgabe zugewiesen wird - Verpflichtung der nationalen Gerichte, der Erhebung der Abgabe und der Zuweisung ihres Ertrags entgegenzutreten (EG-Vertrag, Artikel 93 Absatz 3 [jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG]) 3. Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Artikel 30 des Vertrages (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) - Anwendungsbereich - Abgabe, die kein nach den Artikeln 12 oder 95 des Vertrages (nach Änderung jetzt Artikel 25 EG und 90 EG) verbotenes Hindernis darstellt - Abgabe, die automatisch unter Artikel 30 des Vertrages fällt - Ausschluss (EG-Vertrag, Artikel 12, 30 und 95 [nach Änderung jetzt Artikel 25 EG, 28 EG und 90 EG]) 4. Steuerrecht - Inländische Abgaben - Hafenabgabe, die einem öffentlichen Unternehmen unabhängig von einer von diesem erbrachten Dienstleistung zugewiesen wird - Keine Diskriminierung eingeführter Erzeugnisse - Zulässigkeit (EG-Vertrag, Artikel 12, 30 und 95 [nach Änderung jetzt Artikel 25 EG, 28 EG und 90 EG]) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Eine Maßnahme, mit der ein Mitgliedstaat einen erheblichen Teil einer anlässlich jedes Ver- und Entladens von Waren erhobenen Hafenabgabe einem öffentlichen Unternehmen zuweist, sowie deren Erhebung bei den Nutzern sind als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) einzustufen, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen, wenn sie nicht mit einem klar definierten gemeinwirtschaftlichen Auftrag verbunden sind und/oder wenn die Berechnung des zur Erfuellung dieses Auftrags angeblich notwendigen Ausgleichs nicht anhand von zuvor in objektiver und transparenter Weise festgelegten Parametern erfolgt ist, um zu verhindern, dass dieser Ausgleich einen wirtschaftlichen Vorteil mit sich bringt, der das betreffende öffentliche Unternehmen, dem er gewährt wird, gegenüber anderen, konkurrierenden Unternehmen begünstigt. Damit dies nicht der Fall ist, darf der Ausgleich nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfuellung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns ganz oder teilweise zu decken. ( vgl. Randnrn. 31-32, 35, 39-40, 47, Tenor 1 ) 2. Aus der Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 Satz 3 EG) zuerkannten unmittelbaren Wirkung folgt, dass die unmittelbare Anwendbarkeit des in diesem Artikel enthaltenen Durchführungsverbots jede Beihilfemaßnahme betrifft, die durchgeführt wird, ohne dass sie angemeldet worden ist. Es ist Sache der nationalen Gerichte, die Rechte des Einzelnen gegen eine mögliche Verletzung des Verbots der Durchführung der Beihilfen durch die staatlichen Stellen zu schützen und entsprechend ihrem nationalen Recht daraus alle Folgerungen zu ziehen, um sowohl die Zuweisung eines Teils der Abgabe an die begünstigten Unternehmen als auch ihre Erhebung zu unterbinden. ( vgl. Randnrn. 42, 47, Tenor 1 ) 3. Der Anwendungsbereich von Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) umfasst weder denjenigen der Vorschriften des Vertrages über Abgaben zollgleicher Wirkung (Artikel 12 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 25 EG] und 16 EG-Vertrag [aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam]) noch denjenigen der Vorschriften des Vertrages über diskriminierende inländische Abgaben (Artikel 95 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 90 EG]). Wenn eine anlässlich jedes Ver- und Entladens von Waren erhobene Hafenabgabe in den Anwendungsbereich der Artikel 12 oder 95 EG-Vertrag fällt, sind folglich die Bestimmungen eines dieser Artikel anwendbar und nicht die des Artikels 30 EG-Vertrag. Der mögliche Umstand, dass diese Abgabe kein nach den Artikeln 12 oder 95 EG-Vertrag verbotenes Hindernis darstellt, hat nicht zur Folge, dass die genannte Abgabe ohne weiteres unter die Bestimmungen des Artikels 30 EG-Vertrag fiele. ( vgl. Randnrn. 56, 58 ) 4. In Ermangelung einer Diskriminierung von Waren aus anderen Mitgliedstaaten verstößt eine Maßnahme, mit der ein Mitgliedstaat die Erhebung einer inländischen Abgabe wie einer Hafenabgabe für das Ver- und Entladen von Waren und die Zuweisung eines erheblichen Teils des Aufkommens aus dieser inländischen Abgabe an ein öffentliches Unternehmen vorsieht, ohne dass der zugewiesene Betrag einer tatsächlich von diesem erbrachten Dienstleistung entspräche, nicht gegen Artikel 95 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 90 EG). ( vgl. Randnr. 62, Tenor 2 ) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-34/01 | |
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