JuraForum.de > Urteile > Europäischer Gerichtshof > Verkündungsdatum > 10 / 2003
Insgesamt sind 58 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 21 bis 24:
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 97/9/EG |
| Schlagworte: | Vertragsverletzungsverfahren - Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof - Maßgebliche Sachlage - Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Artikel 226 EG) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-489/01 | |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 1999/42/EG, EG |
| Schlagworte: | 1. Vertragsverletzungsverfahren - Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof - Maßgebliche Sachlage - Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Artikel 226 EG) 2. Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Durchführung der Richtlinien - Verstoß - Rechtfertigung mit der innerstaatlichen Ordnung - Unzulässigkeit (Artikel 226 EG) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-388/02 | |
| Rechtsgebiete: | Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92, Bundesgesetzes betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften (Zollrechts-Durchführungsgesetz - ZollR-DG) vom 23. August 1994 (Österreich) |
| Schlagworte: | Zollunion - Entstehung und Erhebung der Zollschuld bei zollrechtlichen Verstößen - Erhebung von Säumniszinsen - Zulässigkeit - Kriterien (Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Artikel 202 bis 205, 210 und 211 sowie 220, Verordnung Nr. 2454/93 der Kommission) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften und die Verordnung Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung nicht entgegenstehen, die eine Zollabgabenerhöhung im Fall des Entstehens einer Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder 210 oder 211 des Zollkodex der Gemeinschaften oder im Fall der Nacherhebung gemäß Artikel 220 des Zollkodex (Vorschriften, die sich alle auf Sachverhalte beziehen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass der betreffende Wirtschaftsteilnehmer gegen das Zollrecht der Gemeinschaft verstößt) vorsieht, deren Betrag den Säumniszinsen für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß Artikel 220 des Zollkodex zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, entspricht, sofern der Zinssatz unter Bedingungen festgesetzt wird, die denjenigen entsprechen, die im nationalen Recht für Verstöße gleicher Art und Schwere gelten, wobei die Sanktion jedenfalls wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein muss. Das nationale Gericht hat zu beurteilen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Erhöhung diesen Grundsätzen entspricht. ( vgl. Randnrn. 19, 23 und Tenor ) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-91/02 | |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Bundesvergabegesetz von 1997 (Österreich) |
| Schlagworte: | 1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Bestimmung der relevanten Elemente des Gemeinschaftsrechts - Zuständigkeit des nationalen Gerichts - Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Rechtsstreits - Anwendung der vom Gerichtshof ausgelegten Vorschriften (Artikel 234 EG) 2. Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Richtlinie 93/37 - Erteilung des Zuschlags - Von Bietern vorgelegte Änderungsvorschläge - Verpflichtung, in den Verdingungsunterlagen die Mindestanforderungen zu erläutern, die erfuellt werden müssen - Umfang - Verweisung auf eine nationale Vorschrift - Unzulässigkeit (Richtlinie 93/37 des Rates, Artikel 19) 3. Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Richtlinie 93/37 - Erteilung des Zuschlags - Anwendung der Zuschlagskriterien nur auf Änderungsvorschläge, die vom Auftraggeber ordnungsgemäß berücksichtigt worden sind (Richtlinie 93/37 des Rates, Artikel 19 und 30) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Gemäß Artikel 234 EG, der auf einer klaren Trennung der Aufgaben zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, ist der Gerichtshof nur befugt, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift zu äußern; demgegenüber ist es Sache des nationalen Gerichts, die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften auf einen konkreten Fall anzuwenden. Eine solche Anwendung kann nämlich nicht ohne eine Würdigung des gesamten Sachverhalts der Rechtssache erfolgen. Der Gerichtshof ist folglich nicht befugt, über den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zu entscheiden oder die von ihm ausgelegten Gemeinschaftsvorschriften auf nationale Maßnahmen oder Gegebenheiten anzuwenden, da dafür ausschließlich das vorlegende Gericht zuständig ist. ( vgl. Randnr. 21 ) 2. Artikel 19 der Richtlinie 93/37 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, wonach ein Auftraggeber die Mindestanforderungen zu erläutern hat, die Änderungsvorschläge erfuellen müssen, ist nicht entsprochen, wenn die Verdingungsunterlagen lediglich auf eine nationale Rechtsvorschrift verweisen, die das Kriterium aufstellt, dass mit dem Alternativvorschlag die Erbringung einer qualitativ gleichwertigen Leistung wie derjenigen sichergestellt ist, die Gegenstand der Ausschreibung ist. Denn nur eine Erläuterung in den Verdingungsunterlagen ermöglicht den Bietern in gleicher Weise die Kenntnis von den Mindestanforderungen, die ihre Änderungsvorschläge erfuellen müssen, um vom Auftraggeber berücksichtigt werden zu können. Es geht dabei um eine Verpflichtung zur Transparenz, die die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bieter gewährleisten soll, der bei jedem von der Richtlinie erfassten Vergabeverfahren für Aufträge einzuhalten ist. ( vgl. Randnrn. 29-30, Tenor 1 ) 3. Artikel 30 der Richtlinie 93/37 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, in dem die zulässigen Zuschlagskriterien aufgezählt sind, findet nur auf solche Änderungsvorschläge Anwendung, die vom Auftraggeber im Einklang mit Artikel 19 dieser Richtlinie berücksichtigt worden sind. Hat der Auftraggeber entgegen Artikel 19 keine Angaben zu Mindestanforderungen gemacht, die diese Änderungsvorschläge erfuellen müssen, können die Änderungsvorschläge insoweit selbst dann nicht ordnungsgemäß berücksichtigt werden, wenn sie nicht, wie in Artikel 19 Absatz 2 vorgesehen, in der Bekanntmachung für unzulässig erklärt worden sind. ( vgl. Randnrn. 31-34, Tenor 2 ) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-421/01 | |
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