JuraForum.de > Urteile > Europäischer Gerichtshof > Verkündungsdatum > 10 / 2003
Insgesamt sind 58 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 57 bis 60:
| Rechtsgebiete: | EGKSV, Entscheidung 94/215/EGKS der Kommission vom 16. Februar 1994 |
| Schlagworte: | 1. Rechtsmittel - Gründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit - Zurückweisung (Artikel 32d § 1 KS, EGKS-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51) 2. EGKS - Kartelle - Verwaltungsverfahren - Wahrung der Verteidigungsrechte - Recht auf Akteneinsicht - Verletzung - Voraussetzung - Verweigerung der Einsicht in Schriftstücke, die zur Verteidigung des Unternehmens hätten dienlich sein können (EGKS-Vertrag, Artikel 65 § 1) 3. Wettbewerb - Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln - Gerichtliche Nachprüfung - Umfang - Grenzen (EGKS-Vertrag, Artikel 33 und 65, Artikel 81 EG und 82 EG) 4. EGKS - Kartelle - Verabredete Praktiken - Begriff - Kriterien der Koordination und der Zusammenarbeit - Auslegung - Vereinbarung über den Informationsaustausch (EGKS-Vertrag, Artikel 65 § 1, Artikel 81 Absatz 1 EG) 5. Rechtsmittel - Gründe - Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers - Unzulässigkeit (Artikel 32d § 1 KS, EGKS-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51 Absatz 1, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 112 § 1 Buchstabe c) 6. EGKS - Kartelle - Geldbußen - Höhe - Bestimmung - Kriterien - Wettbewerbswidrige Wirkungen der Zuwiderhandlung - Kein ausschlaggebendes Kriterium (EGKS-Vertrag, Artikel 65 § 5) 7. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung, mit der wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln Geldbußen verhängt werden - Bloße Erwünschtheit der Mitteilung der Berechnungsmethode für die Geldbuße (EGKS-Vertrag, Artikel 15 Absatz 1 und 65 § 5) 8. Verfahren - Dauer des Verfahrens vor dem Gericht - Angemessene Dauer - Beurteilungskriterien |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Nach den Artikeln 32d § 1 KS und 51 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt. Daher ist allein das Gericht für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie die Beweiswürdigung zuständig, vorbehaltlich einer Verfälschung des Sachverhalts oder der Beweismittel. ( vgl. Randnr. 20 ) 2. Die Wahrung der Verteidigungsrechte stellt in allen Verfahren, die zu Sanktionen, namentlich zu Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können, einen fundamentalen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar, der auch in einem Verwaltungsverfahren beachtet werden muss. Eine Verletzung der Verteidigungsrechte liegt vor, wenn aufgrund eines von der Kommission begangenen Fehlers die Möglichkeit besteht, dass das von ihr durchgeführte Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Zum Nachweis eines solchen Verstoßes braucht ein Unternehmen nicht darzutun, dass die Entscheidung der Kommission einen anderen Inhalt gehabt hätte, sondern muss nur hinreichend belegen, dass es sich ohne den Fehler besser hätte verteidigen können, z. B. deshalb, weil es zu seiner Verteidigung Schriftstücke hätte einsetzen können, in die ihm im Verwaltungsverfahren keine Einsicht gewährt wurde. ( vgl. Randnrn. 30-31 ) 3. Der Gemeinschaftsrichter nimmt zwar grundsätzlich eine umfassende Prüfung der Frage vor, ob die Tatbestandsmerkmale der Wettbewerbsvorschriften des EG-Vertrags und des EGKS-Vertrags erfuellt sind, beschränkt seine Überprüfung der Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission aber notwendigerweise darauf, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob die Begründung ausreichend ist, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen. ( vgl. Randnrn. 78-79 ) 4. Eine Vereinbarung über den Informationsaustausch verstößt gegen die Wettbewerbsregeln, wenn sie den Grad der Ungewissheit über das fragliche Marktgeschehen verringert oder beseitigt und dadurch zu einer Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen führt; dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem relevanten Markt nicht um einen hochgradig konzentrierten oligopolistischen Markt handelt. Die Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit, die Voraussetzungen für eine abgestimmte Verhaltensweise sind, verlangen nämlich nicht die Ausarbeitung eines eigentlichen Plans"; sie sind vielmehr im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des EG-Vertrags und des EGKS-Vertrags zu verstehen, wonach jeder Wirtschaftsteilnehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt betreiben und welche Bedingungen er seiner Kundschaft gewähren will. Es ist zwar richtig, dass dieses Selbständigkeitspostulat den Wirtschaftsteilnehmern nicht das Recht nimmt, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Wettbewerber auf intelligente Weise anzupassen; es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen den Wirtschaftsteilnehmern entgegen, die bezweckt oder bewirkt, dass Wettbewerbsbedingungen entstehen, die im Hinblick auf die Art der Waren oder erbrachten Dienstleistungen, die Bedeutung und Zahl der beteiligten Unternehmen sowie den Umfang des in Betracht kommenden Marktes nicht den normalen Bedingungen dieses Marktes entsprechen. ( vgl. Randnrn. 81-84, 86 ) 5. Wie aus den Artikeln 32d KS, 51 Absatz 1 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes und 112 § 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes folgt, muss ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen. Diesem Erfordernis genügt ein Rechtsmittel nicht, bei dem sich der Rechtsmittelführer nach seinen Angaben gegen die Auslegung des Begriffes normaler Wettbewerb" im Sinne von Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag durch das Gericht wendet, aber im Rahmen seines Rechtsmittelgrundes keine Einwände gegen die Randnummern des Urteils erhebt, in denen das Gericht die Ansicht vertritt, dass der genannte Begriff im Sinne dieser Vorschrift ebenso auszulegen sei wie der entsprechende Begriff in Artikel 85 EG-Vertrag, und daher zu dem Ergebnis kommt, dass die Kommission weder die Tragweite von Artikel 65 § 1 verkannt noch die Bestimmungen von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag zu Unrecht auf die fragliche Rechtssache angewandt habe. ( vgl. Randnrn. 101-102 ) 6. Auch ohne wettbewerbswidrige Wirkungen kann eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag festgestellt und gemäß § 5 dieses Artikels eine Geldbuße festgesetzt werden. Die mögliche Auswirkung einer Vereinbarung oder einer verabredeten Praxis auf den normalen Wettbewerb ist daher bei der Beurteilung der angemessenen Höhe der Geldbuße kein ausschlaggebendes Kriterium. Gesichtspunkte, die die Intention und damit den Zweck eines Verhaltens betreffen, können nämlich größere Bedeutung haben als solche, die dessen Wirkungen betreffen, vor allem, wenn es sich dem Wesen nach um schwere Zuwiderhandlungen wie die Preisfestsetzung und die Marktaufteilung handelt. ( vgl. Randnr. 118 ) 7. Die Pflicht zur Begründung einer Einzelentscheidung hat den Zweck, dem Gerichtshof die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu ermöglichen und den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht. Im Rahmen der Pflicht zur Begründung einer Entscheidung, mit der gegen mehrere Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft Geldbußen verhängt werden, sind Zahlenangaben zur Berechnungsweise der Geldbußen, so nützlich und wünschenswert sie auch sein mögen, nicht unabdingbar, da die Kommission jedenfalls nicht durch den ausschließlichen und mechanischen Rückgriff auf mathematische Formeln auf ihr Ermessen verzichten darf. ( vgl. Randnrn. 144, 149 ) 8. Der allgemeine Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, dass jedermann Anspruch auf einen fairen Prozess und insbesondere auf einen Prozess innerhalb einer angemessenen Frist hat, gilt auch für eine Klage gegen eine Entscheidung der Kommission, mit der diese gegen ein Unternehmen wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht Geldbußen verhängt. Die Angemessenheit der Frist ist anhand der Umstände jeder einzelnen Rechtssache und insbesondere anhand der Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, der Komplexität der Rechtssache sowie des Verhaltens des Klägers und der zuständigen Behörden zu beurteilen. Die Liste dieser Kriterien ist nicht abschließend, und die Beurteilung der Angemessenheit der Frist erfordert keine systematische Prüfung der Umstände des Falles anhand jedes Kriteriums, wenn die Dauer des Verfahrens anhand eines von ihnen gerechtfertigt erscheint. Mittels dieser Kriterien soll geklärt werden, ob die Dauer der Behandlung einer Rechtssache gerechtfertigt war. Die Komplexität der Sache oder vom Kläger herbeigeführte Verzögerungen können daher herangezogen werden, um eine auf den ersten Blick zu lange Dauer zu rechtfertigen. Umgekehrt kann die Verfahrensdauer auch anhand nur eines Kriteriums als unangemessen eingestuft werden; dies gilt insbesondere dann, wenn sie aus dem Verhalten der zuständigen Behörden resultiert. Gegebenenfalls kann die Dauer eines Verfahrensabschnitts ohne weiteres als angemessen eingestuft werden, wenn sie der durchschnittlichen Bearbeitungsdauer einer derartigen Sache entspricht. ( vgl. Randnrn. 154-156 ) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-194/99 P | |
| Rechtsgebiete: | EGV, StVG, StVZO, Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Probe- bzw. Überführungskennzeichen |
| Schlagworte: | Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Regelung eines Mitgliedstaats, die es einem Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats verbietet, ein in dem erstgenannten Mitgliedstaat gekauftes Fahrzeug, das mit Überführungskennzeichen versehen ist, die zur Ausfuhr in den anderen Mitgliedstaat von dessen zuständigen Behörden zugeteilt worden sind, in diesen anderen Mitgliedstaat zu überführen - Unvereinbarkeit mit Artikel 29 EG - Kriterien - Rechtfertigung - Beurteilung durch das nationale Gericht - Gegebenenfalls Unanwendbarkeit der in der Regelung vorgesehenen Sanktionen (Artikel 29 EG und 30 EG) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Artikel 29 EG steht einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die es einem Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats unter Androhung strafrechtlicher Sanktionen wie Freiheits- oder Geldstrafe verbietet, ein in dem erstgenannten Mitgliedstaat gekauftes Fahrzeug, das mit Überführungskennzeichen versehen ist, die zur Ausfuhr des Fahrzeugs in den anderen Mitgliedstaat von dessen zuständigen Behörden zugeteilt worden sind, in diesen anderen Mitgliedstaat zu überführen, wenn diese Regelung zu einer Beschränkung der Ausfuhrströme führen kann, unterschiedliche Bedingungen für den Binnenhandel eines Mitgliedstaats und seinen Außenhandel schafft sowie den inländischen Handel zum Nachteil des Handels eines anderen Mitgliedstaats begünstigt, soweit die Regelung nicht nach Artikel 30 EG gerechtfertigt werden kann. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist. Sollte die im Ausgangsverfahren streitige nationale Regelung gegen Artikel 29 EG verstoßen, so sind die in ihr vorgesehenen Sanktionen unanwendbar. ( vgl. Randnrn. 48-49 und Tenor ) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-12/02 | |
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