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JuraForum.deUrteileEuropäischer GerichtshofVerkündungsdatum10 / 2003 

Europäischer Gerichtshof

Entscheidungen 10 / 2003



Insgesamt sind 58 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


EUGH – Urteil, C-109/02 vom 23.10.2003

Rechtsgebiete:Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, UStG 1999
Schlagworte:Richtlinie 77/388 Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befugnis der Mitgliedstaaten, auf bestimmte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden - Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes auf Leistungen, die von Musikensembles für einen Konzertveranstalter erbracht werden, und des Normalsatzes auf Leistungen von Solisten, die für einen Veranstalter arbeiten - Unzulässigkeit (Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 3)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein Mitgliedstaat verstößt gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 3 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, wenn er einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf Leistungen, die Musikensembles direkt für die Öffentlichkeit oder für einen Konzertveranstalter erbringen, sowie auf Leistungen anwendet, die von Solisten direkt für die Öffentlichkeit erbracht werden, hingegen auf die Leistungen von Solisten, die für einen Veranstalter tätig sind, den Normalsatz anwendet.

Bei der Ausübung der Befugnis zur Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes müssen die Mitgliedstaaten nämlich den Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachten, der es verbietet, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln; daher ist auf solche Waren oder Dienstleistungen ein einheitlicher Steuersatz anzuwenden.

( vgl. Randnrn. 19-20, 28 und Tenor )
Volltext: EUGH - Urteil, C-109/02



EUGH – Urteil, C-245/01 vom 23.10.2003

Rechtsgebiete:Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parla, Europäische Übereinkommen vom 5. Mai 1989 über das grenzüberschreitende Fernsehen, Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinigten Deutschland vom 31. August 1991
Schlagworte:1. Freier Dienstleistungsverkehr - Ausstrahlung von Fernsehsendungen - Richtlinie 89/552 - Fernsehwerbung - Häufigkeit von Werbeunterbrechungen bei Fernsehsendungen - Verstärkter Schutz audiovisueller Werke - Fernsehfilme" - Begriff - Fernsehfilme, die nach ihrer Konzeption Pausen für die Einfügung von Werbung vorsehen - Einbeziehung (Richtlinie 89/552 des Rates, Artikel 11 Absatz 3) 2. Freier Dienstleistungsverkehr - Ausstrahlung von Fernsehsendungen - Richtlinie 89/552 - Fernsehwerbung - Häufigkeit von Werbeunterbrechungen bei Fernsehsendungen - Verstärkter Schutz audiovisueller Werke - Ausnahme für Reihen" - Kriterien (Richtlinie 89/552 des Rates, Artikel 11 Absatz 3)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Filme, die für das Fernsehen produziert worden sind und nach ihrer Konzeption Pausen für die Einfügung von Werbespots vorsehen, fallen unter den Begriff Fernsehfilme" in Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 89/552 über die Ausübung der Fernsehtätigkeit in der Fassung der Richtlinie 97/36.

Sie genießen daher den in dieser Bestimmung für audiovisuelle Werke vorgesehenen verstärkten Schutz in Bezug auf die Häufigkeit von Werbeunterbrechungen.

( vgl. Randnrn. 51, 55, 74, Tenor 1 )

2. Die Verbindungen, die zwischen Filmen bestehen müssen, damit diese unter die in Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 89/552 vorgesehene Ausnahme für Reihen" hinsichtlich des verstärkten Schutzes in Bezug auf die Häufigkeit von Werbeunterbrechungen fallen können, müssen sich aus dem Inhalt der betreffenden Filme ergeben, wie z. B. der Fortentwicklung einer Handlung von einer Sendung zur anderen oder dem Wiederkehren einer oder mehrerer Personen in den einzelnen Sendungen.

Verbindungen formaler Art wie derselbe Sendeplatz, eine Ausstrahlung unter demselben Titel oder Thema oder eine Moderation vor oder nach den Sendungen genügen nicht für die Definition des Begriffes Reihen".

( vgl. Randnrn. 103-104, 108, Tenor 2 )
Volltext: EUGH - Urteil, C-245/01

EUGH – Urteil, C-4/02 vom 23.10.2003

Rechtsgebiete:EGV, Protokoll zu EGV, Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit, Richtlinie 86/378/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit in der durch die Richtlinie 96/97/EG des Rates vom 20. Dezember, Richtlinie 97/80/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Beweislast bei Diskriminierung auf Grund des Geschlechts
Schlagworte:1. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Entgelt - Begriff - Beamtenpensionssystem, nach dem den Beamten die Pension aufgrund ihres Dienstverhältnisses gezahlt wird - Einbeziehung - Rechtsvorschriften, die zu einer Kürzung der Pensionen der Beamten führen können, die ihren Dienst zumindest während eines Teils ihrer Laufbahn als Teilzeitbeschäftigte ausgeübt haben - Kürzung, die in erster Linie weibliche Beamte trifft - Unzulässigkeit bei Fehlen objektiver Rechtfertigungsgründe (EG-Vertrag, Artikel 119 [die Artikel 17 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden], Artikel 141 Absätze 1 und 2 EG) 2. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Nationale Rechtsvorschriften die in erster Linie weibliche Arbeitnehmer treffen - Unzulässigkeit bei Fehlen objektiver Rechtfertigungsgründe - Beurteilung durch das nationale Gericht - Kriterien - Haushaltserwägungen - Ausschluss - Objektive Rechtfertigung - Rechtsvorschriften, die bewirken, dass das Ruhegehalt eines Arbeitnehmers stärker als unter proportionaler Berücksichtigung seiner Zeiten der Teilzeitbeschäftigung gekürzt wird - Keine Rechtfertigung (Artikel 119 EG-Vertrag [die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden], Artikel 141 Absätze 1 und 2 EG) 3. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) und Artikel 141 Absätze 1 und 2 EG - Anwendbarkeit auf im Rahmen eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit vorgesehene Leistungen - Leistungen, die aufgrund von Beschäftigungszeiten vor dem 17. Mai 1990 geschuldet werden - Ausschluss durch das Protokoll Nr. 2 zu Artikel 119 EG-Vertrag (jetzt Protokoll zu Artikel 141 EG) - Ausnahme (EG-Vertrag, Artikel 119 [die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden], Protokoll Nr. 2 zu Artikel 119 EG-Vertrag [jetzt Prototokoll zu Artikel 141 EG])
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein Altersruhegehalt, das nach einem System wie dem mit dem deutschen Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern vom 24. August 1976 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 eingeführten gezahlt wird, mit dem ein Versorgungsabschlag für Beamte eingeführt wird, die aus familienpolitischen Gründen oder nach der Sonderurlaubsverordnung ohne Dienstbezüge beurlaubt oder mit ermäßigter Arbeitszeit beschäftigt sind, fällt in den Anwendungsbereich der Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) und 141 Absätze 1 und 2 EG.

Wenn nämlich die Rente nur für eine besondere Gruppe von Bediensteten gilt, wenn sie unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängt und wenn ihre Höhe nach den letzten Bezügen des Bediensteten berechnet wird, entspricht sie den drei das Beschäftigungsverhältnis kennzeichnenden Kriterien, die für die Beurteilung der Frage maßgeblich sind, ob ein Altersruhegeld in den Anwendungsbereich des Artikels 119 EG-Vertrag und - seit dem 1. Mai 1999 - denjenigen des Artikels 141 Absätze 1 und 2 EG fällt.

Diese Bestimmungen stehen einer Regelung, wie sie sich aus § 85 BeamtVG in Verbindung mit § 14 BeamtVG a. F. dieses Gesetzes ergibt und die zu einer Minderung des Ruhegehalts derjenigen Beamten führen kann, die ihren Dienst zumindest während eines Teils ihrer Laufbahn als Teilzeitbeschäftigte ausgeübt haben, dann entgegen, wenn diese Gruppe von Beamten erheblich mehr Frauen als Männer umfasst, es sei denn, die betreffende Regelung ist durch Faktoren objektiv gerechtfertigt, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.

( vgl. Randnrn. 58, 63, 74, Tenor 1 )

2. Es ist Sache des nationalen Gerichts, das für die Beurteilung des Sachverhalts und die Auslegung des innerstaatlichen Rechts allein zuständig ist, festzustellen, ob und inwieweit eine gesetzliche Regelung, die zwar unabhängig vom Geschlecht der Arbeitnehmer angewandt wird, im Ergebnis jedoch einen erheblich höheren Prozentsatz der Frauen als der Männer trifft, aus objektiven Gründen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt ist.

Insoweit kann der Zweck, die öffentlichen Ausgaben zu begrenzen, nicht mit Erfolg zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts angeführt werden.

Eine Ungleichbehandlung von Männern und Frauen kann jedoch gegebenenfalls mit anderen Gründen gerechtfertigt werden, als beim Erlass der Maßnahme, mit der sie eingeführt wurde, angeführt worden sind.

Eine nationale Regelung, die bewirkt, dass das Ruhegehalt eines Arbeitnehmers stärker als unter proportionaler Berücksichtigung seiner Zeiten der Teilzeitbeschäftigung gekürzt wird, kann nicht dadurch als objektiv gerechtfertigt angesehen werden, dass in diesem Fall das Ruhegehalt einer geminderten Arbeitsleistung entspreche oder dass mit ihr eine Besserstellung teilzeitbeschäftigter Beamten gegenüber vollzeitbeschäftigten Beamten verhindert werden solle.

( vgl. Randnr. 97, Tenor 2 )

3. Das Protokoll Nr. 2 zu Artikel 119 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (jetzt Protokoll zu Artikel 141 EG) ist dahin auszulegen, dass es die Anwendung von Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) und - seit dem 1. Mai 1990 - von Artikel 141 Absätze 1 und 2 EG auf im Rahmen eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit vorgesehene Leistungen, die aufgrund von Beschäftigungszeiten vor dem 17. Mai 1990 geschuldet werden, vorbehaltlich der Ausnahme ausschließt, die für Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige vorgesehen ist, die vor diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben.

( vgl. Randnr. 104, Tenor 3 )
Volltext: EUGH - Urteil, C-4/02

EUGH – Urteil, C-40/02 vom 23.10.2003

Rechtsgebiete:Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln, Lebensmittelgesetz 1975 (Österreich), Nährwertkennzeichnungs-Verordnung 1995 (Österreich)
Schlagworte:1. Rechtsangleichung - Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln - Richtlinie 90/496 - Bezugszeitpunkt für die Bestimmung des Wertes eines Nährstoffs - Mindesthaltbarkeitsdauer - Zulässigkeit - Bestimmung der zulässigen Abweichungen zwischen dem angegebenen und dem bei einer amtlichen Überwachung festgestellten Wert - Zuständigkeit der Mitgliedstaaten (Richtlinie 90/496 des Rates, Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe k und 6 Absatz 8) 2. Rechtsangleichung - Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln - Richtlinie 90/496 - Kein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit (Richtlinie 90/496 des Rates, Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe k und 6 Absatz 8)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe k und 6 Absatz 8 der Richtlinie 90/496 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln sind dahin auszulegen, dass der Wert eines Nährstoffs wie Vitamin C, der auf einem Lebensmittel nach dessen Analyse durch den Hersteller angegeben ist, dem im fraglichen Lebensmittel am Ende seiner Mindesthaltbarkeitsdauer enthaltenen Wert dieses Nährstoffs entsprechen darf und dass die Bestimmung der zulässigen Abweichungen zwischen dem angegebenen und dem bei einer amtlichen Überwachung festgestellten Wert beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt.

( vgl. Randnr. 41, Tenor 1 )

2. Die Gültigkeit der Richtlinie 90/496 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe k und 6 Absatz 8 der Richtlinie keine genauen Angaben zum Bezugszeitpunkt für die Ermittlung des Durchschnittswerts eines in einem Lebensmittel enthaltenen Nährstoffs und zu den Abweichungsbandbreiten zwischen dem angegebenen und dem bei einer amtlichen Überwachung festgestellten Wert umfassen.

Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat nämlich keineswegs gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, sondern im Einklang mit Artikel 249 Absatz 3 EG das zu erreichende Ziel - den Verbraucher insbesondere durch die Angabe von Durchschnittswerten, die den Gehalt der fraglichen Nährstoffe unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren am besten repräsentieren, bei der Wahl einer geeigneten Ernährung zu unterstützen - festgelegt, aber den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel zur Erreichung dieses Zieles überlassen. Da den innerstaatlichen Behörden somit ein Ermessen bei der Festlegung sowohl des Bezugszeitpunkts für die Berechnung des Durchschnittswerts als auch der Abweichungsbandbreiten zwischen dem angegebenen und dem bei einer amtlichen Überwachung tatsächlich festgestellten Wert eingeräumt wurde, schränken die Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe k und 6 Absatz 8 der Richtlinie die Tätigkeit der Lebensmittelhersteller auch nicht unangemessen oder unverhältnismäßig ein.

( vgl. Randnrn. 47-49, Tenor 2 )
Volltext: EUGH - Urteil, C-40/02


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