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JuraForum.deUrteileEuropäischer GerichtshofVerkündungsdatum09 / 2003 

Europäischer Gerichtshof

Entscheidungen 09 / 2003



Insgesamt sind 50 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 21 bis 24:


EUGH – Urteil, C-78/01 vom 23.09.2003

Rechtsgebiete:Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom 14. November 1975, Verordnung (EWG) Nr. 1468/81 des Rates vom 19. Mai 1981 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission
Schlagworte:1. Freier Warenverkehr - Externes gemeinschaftliches Versandverfahren - Beförderungen mit Carnet TIR - Zuwiderhandlungen - Ort der Zuwiderhandlung - Erbringung des Nachweises durch einen bürgenden Verband innerhalb der vorgesehenen Ausschlussfrist - Zulässigkeit (Verordnung Nr. 2454/93 der Kommission, Artikel 454 Absatz 3 Satz 1 und 455) 2. Freier Warenverkehr - Externes gemeinschaftliches Versandverfahren - Beförderungen mit Carnet TIR - Zuwiderhandlungen - Ort der Zuwiderhandlung - Erbringung des Nachweises durch einen bürgenden Verband - Fristdauer und -beginn - Grundsatz der Rechtssicherheit 3. Freier Warenverkehr - Externes gemeinschaftliches Versandverfahren - Beförderungen mit Carnet TIR - Zuwiderhandlungen - Pflichten des Mitgliedstaats, der eine Zuwiderhandlung feststellt - Pflicht zur Ermittlung, wo die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen wurde und wer die Zollschuldner sind - Ausschluss (Verordnung Nr. 2454/93 der Kommission, Artikel 454 und 455)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 454 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften hindert einen bürgenden Verband, gegen den ein Mitgliedstaat eine Abgabenforderung auf der Grundlage des Bürgschaftsvertrags einklagt, den der Verband mit diesem Mitgliedstaat nach dem TIR-Übereinkommen geschlossen hat, nicht, den Nachweis des Ortes der Zuwiderhandlung zu führen, sofern dieser Nachweis innerhalb der in dieser Bestimmung vorgesehenen Frist, bei der es sich um eine Ausschlussfrist handelt, geführt wird.

( vgl. Randnr. 58, Tenor 1 )

2. Die Artikel 454 Absatz 3 Unterabsatz 1 und 455 der Verordnung Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften sind dahin auszulegen, dass die Frist, über die ein bürgender Verband, gegen den ein Mitgliedstaat eine Abgabenforderung auf der Grundlage des Bürgschaftsvertrags einklagt, den der Verband mit diesem Mitgliedstaat nach dem TIR-Übereinkommen geschlossen hat, für den Nachweis des Ortes der Zuwiderhandlung verfügt, zwei Jahre ab dem Tag der an ihn gerichteten Zahlungsaufforderung beträgt.

Da die erwähnten Bestimmungen nämlich offensichtlich fehlerhaft sind, und in Anbetracht des Grundsatzes der Rechtssicherheit, der einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts darstellt, nach dem eine Abgabenregelung klar und deutlich sein muss, damit der Abgabenpflichtige seine Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und sich darauf einstellen kann, gilt für den bürgenden Verband die für diesen günstigste der Fristen, die sich aus den verschiedenen Verweisen in den Artikeln 454 und 455 der Durchführungsverordnung ergeben.

( vgl. Randnrn. 71-73, Tenor 2 )

3. Die Artikel 454 und 455 der Verordnung Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften verpflichten den Mitgliedstaat, der eine Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit einem Transport mit Carnet TIR feststellt, nicht, über die Mitteilungen gemäß Artikel 455 Absatz 1 dieser Verordnung und eine Suchanzeige an die Bestimmungszollstelle hinaus zu ermitteln, wo die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen wurde und wer die Zollschuldner sind, indem er einen anderen Mitgliedstaat um Amtshilfe bei der Aufklärung des Sachverhalts ersucht.

( vgl. Randnr. 84, Tenor 3 )
Volltext: EUGH - Urteil, C-78/01



EUGH – Urteil, C-416/00 vom 18.09.2003

Rechtsgebiete:EGV, G Nr. 580/1967
Schlagworte:1. Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Hemmnisse, die sich aus nationalen Vorschriften ergeben, die die Verkaufsmodalitäten in nichtdiskriminierender Weise regeln - Begriff - Erfordernis einer speziellen Verpackung für ein bestimmtes Erzeugnis - Ausschluss (Artikel 30 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 28 EG]) 2. Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Regelung, wonach eingeführtes vorgebackenes Brot nach dem endgültigen Backvorgang im Einfuhrmitgliedstaat verpackt werden muss, bevor es zum Verkauf angeboten wird - Zulässigkeit - Voraussetzung - Maßnahme, die unterschiedslos anwendbar ist und keine Diskriminierung der eingeführten Erzeugnisse darstellt - Beurteilung durch das nationale Gericht - Mögliche Rechtfertigung - Schutz der öffentlichen Gesundheit - Ausschluss (Artikel 30 und 36 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 30 EG) 3. Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Bestimmungen des Vertrages - Unmittelbare Wirkung - Pflichten der nationalen Gerichte - Nichtanwendung der mit diesen Bestimmungen unvereinbaren nationalen Vortschriften (Artikel 30 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 28 EG])
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Regelung eines Mitgliedstaats, die es verbietet, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestelltes und in den Verkehr gebrachtes Erzeugnis im ersten Mitgliedstaat zum Verkauf angeboten wird, ohne dass es mit einer neuen speziellen Verpackung versehen wird, die den Anforderungen dieser Regelung entspricht, Verkaufsmodalitäten betrifft, die nicht geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern. Es handelt sich nämlich nicht um Verkaufsmodalitäten, wenn die Verpackung oder Kennzeichnung eingeführter Erzeugnisse geändert werden muss.

( vgl. Randnrn. 29-30 )

2. Das Erfordernis der vorherigen Verpackung, von dem das Recht eines Mitgliedstaats das Anbieten zum Verkauf von Brot abhängig macht, das in diesem Mitgliedstaat durch zusätzliches Backen von aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführtem - tiefgefrorenem oder nicht tiefgefrorenem - teilweise gebackenem Brot hergestellt wird, stellt keine mengenmäßige Beschränkung oder Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) dar, sofern es ohne Unterschied auf einheimische und eingeführte Erzeugnisse anwendbar ist und nicht in Wirklichkeit eine Diskriminierung der eingeführten Erzeugnisse darstellt.

Sollte das nationale Gericht bei seiner Prüfung feststellen, dass sich aus diesem Erfordernis ein Einfuhrhemmnis ergibt, so könnte dieses nicht zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen im Sinne von Artikel 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 30 EG) gerechtfertigt sein.

( vgl. Randnr. 42, Tenor 1 )

3. Die nationalen Gerichte sind verpflichtet, die volle Wirksamkeit des Artikels 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) zu gewährleisten, indem sie die mit diesem Artikel unvereinbaren innerstaatlichen Vorschriften aus eigener Initiative unbeachtet lassen.

( vgl. Randnr. 45, Tenor 2 )
Volltext: EUGH - Urteil, C-416/00

EUGH – Urteil, C-338/00 P vom 18.09.2003

Rechtsgebiete:Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Art. 85 Abs. 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge, Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 über die Anwendung von Art. 85 Abs. 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge
Schlagworte:1. Rechtsmittel - Gründe - Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente - Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers - Unzulässigkeit (Satzung des Gerichtshofes, Artikel 58, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 112 § 1 Absatz 1 Buchstabe c) 2. Wettbewerb - Kartelle - Verbot - Gruppenfreistellung - Verordnung Nr. 123/85 - Geltungsbereich - Maßnahme eines Kraftfahrzeugherstellers, die auf die Abschottung der Märkte abzielt - Ausschluss (EG-Vertrag, Artikel 85 Absätze 1 und 3 [jetzt Artikel 81 Absätze 1 und 3 EG], Verordnung Nr. 123/85 der Kommission) 3. Wettbewerb - Kartelle - Vereinbarungen zwischen Unternehmen - Selektives Vertriebssystem für Kraftfahrzeuge - Aufforderung des Herstellers an seine Händler im Rahmen von Geschäftsbeziehungen - Im Händlervertrag vorgesehene restriktive Belieferung der Händler (EG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1 [jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG]) 4. Wettbewerb - Geldbußen - Verbot der Auferlegung von Geldbußen für Handlungen, die im Rahmen einer angemeldeten Vereinbarung begangen wurden - Geltungsbereich (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a) 5. Wettbewerb - Gemeinschaftsvorschriften - Zuwiderhandlungen - Vorsätzliche Begehung - Feststellung des Vorsatzes (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2) 6. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln (EG-Vertrag, Artikel 190 [jetzt Artikel 253 EG]) 7. Rechtsmittel - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Abänderung der vom Gericht vorgenommenen Beurteilung der Höhe der gegen Unternehmen verhängten Geldbußen aus Gründen der Billigkeit - Ausschluss (EG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1 [jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG])
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein Rechtsmittel, das nur die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe und Argumente wiederholt oder wörtlich wiedergibt und nicht einmal Ausführungen enthält, in denen speziell der Rechtsfehler herausgearbeitet wird, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll, genügt nicht den Begründungserfordernissen des Artikels 58 der Satzung des Gerichtshofes sowie des Artikels 112 § 1 Absatz 1 Buchstabe c seiner Verfahrensordnung. Denn ein solches Rechtsmittel stellt in Wirklichkeit einen Antrag auf bloße erneute Prüfung der Klage dar, die nach Artikel 56 der Satzung nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt.

( vgl. Randnr. 47 )

2. Eine Maßnahme, die auf die Errichtung von Handelsschranken zwischen Mitgliedstaaten abzielt, kann nicht unter die Bestimmungen der Verordnung Nr. 123/85 fallen, in denen geregelt ist, welche Verpflichtungen der Händler im Rahmen eines Händlervertrags wirksam eingehen kann. Denn diese Verordnung bietet den Kraftfahrzeugherstellern zwar weitreichende Möglichkeiten zum Schutz ihrer Vertriebsnetze, ermächtigt sie aber nicht zu Maßnahmen, die zu einer Abschottung der Märkte beitragen.

( vgl. Randnr. 49 )

3. Eine Aufforderung eines Kraftfahrzeugherstellers an seine Vertragshändler stellt keine einseitige Handlung dar, die sich dem Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) entzieht, sondern eine Vereinbarung im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen erfolgt, die einer im Voraus getroffenen allgemeinen Vereinbarung unterliegen.

Betreibt der Kraftfahrzeughersteller eine Politik der Kontingentierung der Belieferung der Händler mit dem Ziel, die Reexporte einzuschränken, so handelt es sich nicht um eine einseitige Maßnahme, sondern um eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG), wenn der Kraftfahrzeughersteller diese Politik mit Hilfe der Klauseln des Händlervertrags durchsetzt, darunter derjenigen, die eine restriktive Belieferung der Händler ermöglicht, und dadurch deren Geschäftsverhalten beeinflusst.

( vgl. Randnrn. 60, 63-65, 67 )

4. Nach Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung Nr. 17 dürfen Geldbußen nicht für Handlungen festgesetzt werden, die nach der bei der Kommission vorgenommenen Anmeldung und vor deren Entscheidung nach Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 3 EG) begangen werden, soweit sie in den Grenzen der in der Anmeldung dargelegten Tätigkeit liegen".

Aus dieser Bestimmung ergibt sich im Gegenschluss, dass dann, wenn die Handlungen über die Grenzen der angemeldeten Tätigkeit hinausgehen, die Freistellung von Geldbußen für keine dieser Handlungen gilt, da die betreffende Tätigkeit nicht mehr der in der Anmeldung beschriebenen Tätigkeit entspricht. Diese Feststellung wird durch die Erwägung bekräftigt, dass es in Fällen, in denen das beanstandete Verhalten aus einem Bündel von Maßnahmen besteht, mit denen das gleiche Ziel verfolgt wird, gekünstelt wäre, das betreffende Verhalten aufzuspalten, um die Freistellung von Geldbußen nur auf einige wenige der Maßnahmen anzuwenden, die dieses Verhalten ausmachen.

( vgl. Randnrn. 83-84, 178-179 )

5. Im Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft kann die vorsätzliche oder fahrlässige Begehung einer Zuwiderhandlung im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 festgestellt werden, ohne dass die Personen benannt zu werden brauchen, die innerhalb des mit der Geldbuße belegten Unternehmens schuldhaft gehandelt haben oder für dessen möglicherweise fehlerhafte Organisation hätten verantwortlich gemacht werden müssen.

( vgl. Randnrn. 96, 98 )

6. Die nach Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) vorgeschriebene Begründung muss die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen zur Wahrnehmung ihrer Rechte die Gründe für die getroffene Maßnahme erfahren können und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Gleichwohl hat die Kommission nach dieser Vorschrift zwar die sachlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung abhängt, mit der wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft eine Geldbuße gegen ein Unternehmen verhängt wird, sowie die rechtlichen Erwägungen aufzuführen, die sie zum Erlass ihrer Entscheidung veranlasst haben; sie braucht jedoch nicht auf alle sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte einzugehen, die im Verwaltungsverfahren behandelt worden sind.

( vgl. Randnrn. 124, 127 )

7. Es ist nicht Sache des Gerichtshofes, bei der Entscheidung über Rechtsfragen im Rahmen eines Rechtsmittels die Beurteilung des Gerichts, das in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über den Betrag der gegen Unternehmen wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht festgesetzten Geldbußen entscheidet, aus Gründen der Billigkeit durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen. Der Gerichtshof kann daher im Stadium des Rechtsmittelverfahrens nicht überprüfen, ob die vom Gericht im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung festgesetzte Höhe der Geldbuße zur Schwere und zur Dauer der Zuwiderhandlung, wie sie vom Gericht als Ergebnis der vom ihm vorgenommenen Sachverhaltswürdigung festgestellt worden sind, im Verhältnis steht.

( vgl. Randnr. 151 )
Volltext: EUGH - Urteil, C-338/00 P

EUGH – Urteil, C-331/00 vom 18.09.2003

Rechtsgebiete:Entscheidung 2000/449/EG der Kommission vom 5. Juli 2000 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben, Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 des Rates vom 22. Mai 1995 geänderten Fassung, Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2245/1999, Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission vom 16. Februar 1996 über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben, zur monatlichen Übernahme der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen, Verordnung (EG) Nr. 1357/96 des Rates vom 8. Juli 1996 betreffend 1996 zu gewährende Zusatzbeträge zu den Prämien gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch und zur Änderung jener Verordnung
Schlagworte:1. Landwirtschaft - EAGFL - Rechnungsabschluss - Kontrollbefugnis der Kommission hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben - Vorliegen berechtigter Zweifel - Beweislast des Mitgliedstaats 2. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Rindfleisch - Zusatzprämie zur Bewältigung der Krise der bovinen spongiformen Enzephalopathie - Begriff der Ausführung der Zahlungen (Verordnung Nr. 1357/96 des Rates, Artikel 7, Verordnung Nr. 1663/95 der Kommission)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Zwar ist die Kommission verpflichtet, ihre Entscheidung, es abzulehnen, von einem Mitgliedstaat getätigte Ausgaben zu Lasten des EAGFL, Abteilung Garantie, zu übernehmen, in der Weise zu rechtfertigen, dass sie glaubhaft macht, dass berechtigte Zweifel daran bestehen, dass die Kontrollen in diesem Mitgliedstaat tatsächlich durchgeführt wurden oder dass sie angemessen waren, sie ist jedoch nicht gehalten, die Unzulänglichkeit der Kontrollen oder die Unrichtigkeit der von dem Mitgliedstaat übermittelten Angaben eingehend darzulegen. Der Mitgliedstaat ist nämlich am besten in der Lage, die erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen und Beweise für die tatsächliche Durchführung der Kontrollen und die Unrichtigkeit der Behauptung der Kommission vorzulegen.

( vgl. Randnr. 66 )

2. Artikel 7 der Verordnung Nr. 1357/96 betreffend 1996 zu gewährende Zusatzbeträge zu den Prämien gemäß der Verordnung Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch und zur Änderung jener Verordnung sieht ausdrücklich vor, dass die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Artikel 1 und 4 Buchstabe a dieser Verordnung getätigten Ausgaben, d. h. die außerordentlichen Beihilfen in Form von Zusatzprämienzahlungen je Stück Vieh für das Jahr 1995, von der Gemeinschaft nur finanziert werden, wenn diese Zahlungen bis zum 15. Oktober 1996" erfolgen. Diese Vorschrift setzt daher voraus, dass die für die Zahlung der Beihilfen erforderlichen Daten bereits eine geraume Zeit vor diesem Datum verfügbar sein mussten. In diesem Zusammenhang wird die Ausführung der Zahlungen in den Ziffern 2 ii und 6 v des Anhangs zur Verordnung Nr. 1663/95 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie, als Erteilung einer Anweisung an eine Bank oder eine staatliche Kassenstelle definiert, den geschuldeten Betrag an den Begünstigten zu zahlen, was eine unmittelbare Zahlung an diesen erfordert.

( vgl. Randnrn. 95-96 )
Volltext: EUGH - Urteil, C-331/00


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