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JuraForum.deUrteileEuropäischer GerichtshofVerkündungsdatum09 / 2003 

Europäischer Gerichtshof

Entscheidungen 09 / 2003



Insgesamt sind 50 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 49 bis 52:


EUGH – Urteil, C-198/01 vom 09.09.2003

Rechtsgebiete:EG-Vertrag, Königliches Dekret Nr. 560 vom 11. März 1923, Gesetzesdekret Nr. 331 vom 30. August 1993, G Nr. 52 vom 6. Februar 1996 (Italien)
Schlagworte:1. Wettbewerb - Gemeinschaftsvorschriften - Verpflichtungen der Mitgliedstaaten - Nationale Rechtsvorschriften, die ein gegen Artikel 81 Absatz 1 EG verstoßendes Verhalten von Unternehmen vorschreiben oder erleichtern - Verpflichtung der nationalen Wettbewerbsbehörde, diese nationalen Rechtsvorschriften nicht anzuwenden - Keine Befugnis, gegen die betroffenen Unternehmen Sanktionen für durch die nationalen Rechtsvorschriften vorgeschriebene Verhaltensweisen zu verhängen - Befugnis, Sanktionen für Verhaltensweisen aus der Zeit nach der Entscheidung, mit der der Verstoß gegen Artikel 81 EG festgestellt wurde, und für in der Vergangenheit liegende, durch die nationalen Rechtsvorschriften erleichterte oder begünstigte Verhaltensweisen zu verhängen (Artikel 10 EG und 81 Absatz 1 EG) 2. Wettbewerb - Gemeinschaftsvorschriften - Verpflichtungen der Mitgliedstaaten - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen die Kompetenz zur Festlegung der Wiederverkaufspreise eines Erzeugnisses bei einem Ministerium und die Befugnis zur Verteilung der Erzeugung auf die Unternehmen bei einem Konsortium mit Zwangsmitgliedschaft der Erzeuger liegen - Möglichkeit eines Wettbewerbs zwischen den Unternehmen - Einzelfallprüfung der Autonomie ihres Verhaltens (Artikel 81 Absatz 1 EG)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Im Fall von Verhaltensweisen von Unternehmen, die gegen Artikel 81 Absatz 1 EG verstoßen und die durch nationale Rechtsvorschriften, die deren Wirkungen rechtfertigen oder verstärken, vorgeschrieben oder erleichtert werden, besonders im Hinblick auf die Festlegung von Preisen oder auf Marktaufteilungsvereinbarungen, darf eine nationale Wettbewerbsbehörde, die die Aufgabe hat, über die Einhaltung der Wettbewerbsregeln, insbesondere von Artikel 81 EG, zu wachen, diese nationalen Rechtsvorschriften nicht anwenden. Erlegt nämlich diese Vorschrift in Verbindung mit Artikel 10 EG den Mitgliedstaaten eine Pflicht zur Zurückhaltung auf, würde die praktische Wirksamkeit der Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft geschmälert, wenn diese Behörde im Rahmen einer Untersuchung über das Verhalten von Unternehmen im Rahmen von Artikel 81 EG nicht feststellen könnte, dass eine nationale Maßnahme gegen Artikel 10 EG in Verbindung mit Artikel 81 EG verstößt, und sie daher nicht unangewendet lassen könnte.

Diese Verpflichtung der nationalen Wettbewerbsbehörde, ein solches wettbewerbswidriges Gesetz nicht anzuwenden, darf die betroffenen Unternehmen allerdings keinen strafrechtlichen oder administrativen Sanktionen für ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten aussetzen, wenn dieses Verhalten durch das besagte Gesetz vorgeschrieben war; anderenfalls läge ein Verstoß gegen den allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit vor. Folglich darf diese Behörde gegen die betroffenen Unternehmen keine Sanktionen für in der Vergangenheit liegende Verhaltensweisen verhängen, wenn diese Verhaltensweisen ihnen durch diese nationalen Rechtsvorschriften vorgeschrieben waren; für deren Verhalten nach der Entscheidung, mit der der Verstoß gegen Artikel 81 EG festgestellt wurde, darf sie dagegen Sanktionen verhängen, sobald diese Entscheidung ihnen gegenüber Bestandskraft erlangt hat.

In jedem Fall darf die nationale Wettbewerbsbehörde gegen die betroffenen Unternehmen Sanktionen für in der Vergangenheit liegende Verhaltensweisen verhängen, wenn diese durch diese nationalen Rechtsvorschriften erleichtert oder begünstigt wurden, allerdings unter Berücksichtigung der Besonderheiten des rechtlichen Rahmens, innerhalb dessen die Unternehmen gehandelt haben. Insoweit kann das Verhalten der betroffenen Unternehmen bei der Bemessung der Sanktion im Licht des mildernden Umstands beurteilt werden, den der nationale rechtliche Rahmen bildet.

( vgl. Randnrn. 50, 53-55, 57-58, Tenor 1 )

2. Nationale Rechtsvorschriften, nach denen die Kompetenz zur Festlegung der Wiederverkaufspreise eines Erzeugnisses bei einem Ministerium und die Befugnis zur Verteilung der Erzeugung auf die Unternehmen bei einem Konsortium mit Zwangsmitgliedschaft der Erzeuger liegen, können im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG so verstanden werden, dass sie Spielraum für Wettbewerb lassen, der durch selbständige Verhaltensweisen dieser Unternehmen verhindert, eingeschränkt oder verfälscht werden kann, wenn sie konkret diese Möglichkeit eines Wettbewerbs zwischen den Unternehmen bestehen lassen und wenn die etwaigen zusätzlichen Einschränkungen, die den Unternehmen zur Last gelegt werden, nicht in Wirklichkeit dem betreffenden Mitgliedstaat zuzurechnen sind.

( vgl. Randnrn. 66, 80, Tenor 2 )
Volltext: EUGH - Urteil, C-198/01



EUGH – Urteil, C-236/01 vom 09.09.2003

Rechtsgebiete:Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten, Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt, Empfehlung 97/618/EG, Dekret des Präsidenten des Ministerrates vom 4. August 2000
Schlagworte:1. Rechtsangleichung - Neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten - Inverkehrbringen - Vereinfachtes Verfahren - Wesentliche Gleichwertigkeit mit bestehenden Lebensmitteln - Begriff - Anwendung dieses Verfahrens trotz Rückständen transgener Proteine bei den neuartigen Lebensmitteln - Zulässigkeit - Grenzen - Potenzielle Risiken für die menschliche Gesundheit (Verordnung Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1) 2. Rechtsangleichung - Neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten - Inverkehrbringen - Vereinfachtes Verfahren - Verfahren, das sich einer auch stillschweigenden Zustimmung der Kommission entzieht - Befugnis der Mitgliedstaaten, bei ungerechtfertigtem Rückgriff auf dieses Verfahren die Schutzklausel in Anspruch zu nehmen - Keine Notwendigkeit der vorherigen Anfechtung einer solchen Zustimmung (Verordnung Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 5 und 12 Absatz 1) 3. Rechtsangleichung - Neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten - Inverkehrbringen - Befugnis der Mitgliedstaaten, unabhängig vom durchgeführten Verfahren für das Inverkehrbringen und seiner Ordnungsmäßigkeit die Schutzklausel in Anspruch zu nehmen (Verordnung Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 2, 5, 12 und 13) 4. Rechtsangleichung - Neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten - Inverkehrbringen - Anwendung der Schutzklausel - Rechtfertigung - Potenzielle Risiken für die menschliche Gesundheit - Beweislast (Verordnung Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 3 Absatz 1 und 12) 5. Rechtsangleichung - Neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten - Inverkehrbringen - Vereinfachtes Verfahren - Voraussetzung der wesentlichen Gleichwertigkeit - Voraussetzung, die so hinreichend mit Modalitäten versehen ist, dass ein hohes Gesundheits- und Umweltschutzniveau gewährleistet ist - Beachtung der Grundsätze der Vorsorge und der Verhältnismäßigkeit - Gültigkeit (Artikel 152 Absatz 1 EG und 174 Absatz 2 EG, Verordnung Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 und 5)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 258/97 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten ist dahin auszulegen, dass das bloße Vorhandensein von Rückständen transgener Proteine in bestimmten Größenordnungen bei neuartigen Lebensmitteln es nicht ausschließt, dass diese Lebensmittel als den bestehenden Lebensmitteln im Wesentlichen gleichwertig angesehen werden und damit das vereinfachte Verfahren für das Inverkehrbringen dieser neuartigen Lebensmittel angewandt wird. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn nach den bei der Erstprüfung verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen ein Risiko potenziell gefährlicher Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit erkennbar ist.

Der Begriff der wesentlichen Gleichwertigkeit schließt nämlich nicht aus, dass neuartige Lebensmittel, die Unterschiede in der Zusammensetzung aufweisen, die keine Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit haben, als im Wesentlichen gleichwertig angesehen werden. Dieser Begriff umfasst eigentlich keine Risikobewertung, sondern stellt einen Ansatz für den Vergleich des neuartigen Lebensmittels mit seinem traditionellen Äquivalent dar, der vorgenommen wird, um festzustellen, ob es insbesondere in Bezug auf seine Zusammensetzung und seine spezifischen Eigenschaften einer solchen Bewertung unterzogen werden muss. Das Fehlen der wesentlichen Gleichwertigkeit bedeutet nicht zwangsläufig, dass das fragliche Lebensmittel gefährlich wäre, sondern nur, dass es dieser Bewertung zu unterziehen ist.

Außerdem handelt es sich um einen Begriff, der von wissenschaftlichen Einrichtungen angewandt wird, die auf die Bewertung der Risiken neuartiger Lebensmittel spezialisiert und mit ihr betraut sind, und der genauer gesagt als eine spezifische Methode auf dem Gebiet der neuartigen Lebensmittel zu verstehen ist, die der Identifizierung der Gefahren als erstem Schritt des Abschnitts der wissenschaftlichen Risikobewertung dient, nämlich der Identifizierung der biologischen, chemischen und physikalischen Wirkstoffe mit möglicherweise verhängnisvollen Folgen für die Gesundheit, die in einem bestimmten Lebensmittel oder einer Lebensmittelgruppe vorhanden sein können und eine wissenschaftliche Bewertung erfordern, um besser beurteilt werden zu können.

( vgl. Randnrn. 74, 77-79, 84, Tenor 1 )

2. Die fehlende Reaktion der Kommission bei der Durchführung des vereinfachten Verfahrens des Inverkehrbringens neuartiger Lebensmittel gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 258/97 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten kann nicht als stillschweigende Zustimmung zur Vermarktung der neuartigen Lebensmittel angesehen werden, da die Rolle der Kommission in einem solchen Verfahren auf den Empfang, die Weiterleitung und die Veröffentlichung der Mitteilungen über die Vermarktung dieser neuartigen Lebensmittel beschränkt ist.

Im Fall eines wegen fehlender wesentlicher Gleichwertigkeit zwischen den neuartigen und den bestehenden Lebensmitteln ungerechtfertigten Rückgriffs auf das vereinfachte Verfahren kann ein Mitgliedstaat die Schutzklausel des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 258/97 in Anspruch nehmen, sofern die Anwendungsvoraussetzungen dieser Bestimmung erfuellt sind, ohne vorher die Rechtmäßigkeit irgendeiner - auch nur stillschweigenden - Zustimmung der Kommission in Frage stellen zu müssen.

( vgl. Randnr. 100 )

3. Die Frage der Ordnungsmäßigkeit des Rückgriffs auf das vereinfachte Verfahren nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 258/97 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten für das Inverkehrbringen neuartiger Lebensmittel hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Befugnis der Mitgliedstaaten, Schutzmaßnahmen nach Artikel 12 der Verordnung zu treffen. Die Anwendbarkeit dieser Schutzklausel wird weder durch den Typ des vor dem Inverkehrbringen neuartiger Lebensmittel durchgeführten Verfahrens noch grundsätzlich durch die Ordnungsmäßigkeit des angewandten Verfahrens bestimmt.

Die Ordnungsmäßigkeit des Rückgriffs auf die Schutzklausel, den ein Mitgliedstaat insbesondere wegen Nichtvorliegens einer wesentlichen Gleichwertigkeit in der Zusammensetzung eines neuartigen Lebensmittels vornimmt, kann nicht allein dadurch beeinträchtigt sein, dass der Mitgliedstaat diese Klausel in Anspruch genommen hat, ohne dass zuvor das Gemeinschaftsverfahren nach Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 2 und Artikel 13 der Verordnung durchgeführt wurde, das speziell zur Überprüfung der ex ante getroffenen Feststellung der wesentlichen Gleichwertigkeit geschaffen worden ist, wenn ein solcher Grund nach den Artikeln 12 Absatz 2 und 13 der Verordnung auf Gemeinschaftsebene überprüft werden kann.

( vgl. Randnrn. 102-104, 114, Tenor 2 )

4. Schutzmaßnahmen, die aufgrund der Schutzklausel in Artikel 12 der Verordnung Nr. 258/97 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten getroffen werden, können nicht wirksam mit einer rein hypothetischen Betrachtung des Risikos begründet werden, die auf bloße, wissenschaftlich noch nicht verifizierte Vermutungen gestützt wird. Derartige Maßnahmen können nur getroffen werden, wenn sie auf eine möglichst umfassende Risikobewertung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten Falles gestützt sind, die erkennen lassen, dass diese Maßnahmen geboten sind, um gemäß Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich dieser Verordnung zu gewährleisten, dass die neuartigen Lebensmittel keine Gefahr für den Verbraucher darstellen.

Was die Beweislast anbelangt, so dürfen die von dem betreffenden Mitgliedstaat angeführten Gründe, wie sie sich aus einer Analyse der Risiken ergeben, keinen allgemeinen Charakter haben. Angesichts der Tatsache, dass die Erstprüfung der Unbedenklichkeit der neuartigen Lebensmittel im Rahmen des vereinfachten Verfahrens begrenzt ist, und der im Wesentlichen vorläufigen Natur der auf die Schutzklausel gestützten Maßnahmen ist jedoch davon auszugehen, dass der Mitgliedstaat die ihm obliegende Beweislast erfuellt, wenn er sich auf Indizien stützt, die das Vorhandensein eines spezifischen Risikos, das mit diesen neuartigen Lebensmitteln möglicherweise verbunden ist, erkennen lassen.

Da die Schutzklausel als besondere Ausprägung des Vorsorgeprinzips anzusehen ist, sind Voraussetzungen für die Anwendung dieser Klausel unter gebührender Berücksichtigung dieses Prinzips auszulegen. Daher können solche Maßnahmen auch dann getroffen werden, wenn sich die Durchführung einer möglichst umfassenden wissenschaftlichen Risikobewertung in Anbetracht der besonderen Umstände des konkreten Falles wegen der Unzulänglichkeit der verfügbaren wissenschaftlichen Daten als unmöglich erweist, und sie setzen voraus, dass die Risikobewertung, über die die nationalen Behörden verfügen, spezifische Indizien erkennen lässt, die, ohne die wissenschaftliche Unsicherheit zu beseitigen, auf der Grundlage der verlässlichsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und der neuesten Ergebnisse der internationalen Forschung vernünftigerweise den Schluss zulassen, dass die Durchführung dieser Maßnahmen geboten ist, um zu verhindern, dass neuartige Lebensmittel, die mit potenziellen Risiken für die menschliche Gesundheit behaftet sind, auf dem Markt angeboten werden.

( vgl. Randnrn. 106-110, 112-114, Tenor 2 )

5. Die Prüfung von Artikel 5 der Verordnung Nr. 258/97 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten, der ein vereinfachtes Verfahren für das Inverkehrbringen dieser neuartigen Lebensmittel vorsieht, ergibt insbesondere hinsichtlich der Anwendungsvoraussetzung, die sich auf die wesentliche Gleichwertigkeit im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung bezieht, nichts, was seine Gültigkeit im Hinblick auf die Frage beeinträchtigen könnte, ob die Modalitäten, mit denen das vereinfachte Verfahren versehen ist, so hinreichendend sind, dass ein hohes Gesundheits- und Umweltschutzniveau im Sinne der Artikel 152 Absatz 1 EG und 174 Absatz 2 EG gesichert und die Beachtung der Grundsätze der Vorsorge und der Verhältnismäßigkeit gewährleistet ist. Zum einen nämlich kann das vereinfachte Verfahren nicht angewandt werden, wenn Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt identifizierbar sind, da dann eine umfassendere Risikoanalyse erforderlich ist, die nach dem normalen Verfahren vorgenommen werden muss; zum anderen kann die ex ante erfolgte Anerkennung der wesentlichen Gleichwertigkeit anhand verschiedener späterer Verfahren sowohl auf nationaler als auch auf Gemeinschaftsebene überprüft werden.

( vgl. Randnrn. 128-129, 138-139, Tenor 3 )
Volltext: EUGH - Urteil, C-236/01


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