JuraForum.de > Urteile > Europäischer Gerichtshof > Verkündungsdatum > 09 / 2003
Insgesamt sind 50 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | EGV |
| Schlagworte: | 1. Staatliche Beihilfen - Verbot - Ausnahmen - Beihilfen für die durch die Teilung Deutschlands betroffenen Gebiete - Tragweite der Ausnahme - Enge Auslegung - Wirtschaftliche Nachteile, die durch die Isolierung als Folge der Zonengrenze entstanden sind (EG-Vertrag, Artikel 92 Absätze 1 und 2 Buchstabe c [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absätze 1 und 2 Buchstabe c EG]) 2. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung, mit der eine ständige Entscheidungspraxis fortgesetzt wird - Zulässigkeit einer summarischen Begründung (EG-Vertrag, Artikel 190 [jetzt Artikel 253 EG]) 3. Rechtsmittel - Gründe - Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird - Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 42 § 2, und 118) 4. Staatliche Beihilfen - Verbot - Ausnahmen - Beihilfen, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können - Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats - Enge Auslegung - Störung des gesamten Wirtschaftslebens des betreffenden Mitgliedstaats (EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a, b und c [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a, b und c EG]) 5. Rechtsmittel - Gründe - Rechtsmittelgrund, der sich gegen die Kostenentscheidung des Gerichts richtet - Unzulässigkeit im Falle der Zurückweisung aller anderen Rechtsmittelgründe (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51 Absatz 2) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c EG), wonach Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie zum Ausgleich der durch die Teilung verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich sind", mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, ist weder durch den Vertrag über die Europäische Union noch durch den Vertrag von Amsterdam aufgehoben worden. Angesichts der objektiven Geltung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, deren Beachtung und praktische Wirksamkeit sicherzustellen sind, besteht somit keine Vermutung, dass diese Bestimmung seit der Herstellung der Einheit Deutschlands gegenstandslos geworden wäre. Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag ist als eine Ausnahme vom Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt eng auszulegen. Die durch die Teilung Deutschlands verursachten wirtschaftlichen Nachteile können nur diejenigen wirtschaftlichen Nachteile sein, die durch die Isolierung aufgrund der Errichtung einer physischen Grenze - beispielsweise durch die Unterbrechung der Verkehrswege oder den Verlust der Absatzgebiete aufgrund des Abbruchs der Handelsbeziehungen zwischen den beiden Teilen Deutschlands - in bestimmten Gebieten Deutschlands entstanden sind. Diese Bestimmung kann hingegen nicht - ohne sowohl ihren Ausnahmecharakter als auch ihren Zusammenhang und Zweck zu verkennen - dahin ausgelegt werden, dass sie es erlaubte, den wirtschaftlichen Rückstand der neuen Bundesländer, so unbestreitbar er auch sein mag, vollständig auszugleichen; dieser wirtschaftliche Rückstand ist das Ergebnis konkreter wirtschaftspolitischer Entscheidungen, die die Deutsche Demokratische Republik getroffen hat. Die wirtschaftliche Benachteiligung, unter der die neuen Bundesländer allgemein leiden, ist nämlich nicht durch die räumliche Teilung Deutschlands im Sinne von Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag verursacht worden. Somit beruht die unterschiedliche Entwicklung der alten und der neuen Bundesländer auf anderen Gründen als der sich aus der Teilung Deutschlands ergebenden geografischen Trennung, namentlich auf den unterschiedlichen politisch-wirtschaftlichen Systemen, die in den beiden Teilen Deutschlands errichtet wurden. So ist Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag nicht zur Überwindung der mit der politischen und wirtschaftlichen Teilung Deutschlands verbundenen Sondersituation bestimmt. Eine solche Auslegung würde nämlich dazu führen, dass das gesamte Gebiet der neuen Bundesländer in den Genuss von Beihilfen jeder Art gelangen könnte. Die Regionen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik könnten nur dann als durch die Teilung Deutschlands wirtschaftlich benachteiligt angesehen werden, wenn die Existenz der politisch-wirtschaftlichen Grenze zwischen den beiden Teilen Deutschlands diese in ihrer wirtschaftlichen Entwicklung in einer Art und Weise behindert hätte, die sie gegenüber den anderen Regionen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik herausgehoben hätte. ( vgl. Randnrn. 23-25, 39-43 ) 2. Die nach Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) vorgeschriebene Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. Wenn eine Entscheidung in einem wohlbekannten Kontext erlassen wurde und sich in eine ständige Entscheidungspraxis einfügt, darf sie eine summarische Begründung enthalten. ( vgl. Randnrn. 76-77 ) 3. Nach Artikel 118 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung, der neues Vorbringen im Laufe des Verfahrens grundsätzlich ausschließt, auf das Verfahren vor dem Gerichtshof über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Gerichts entsprechend anwendbar. Im Rahmen eines Rechtsmittels ist daher die Zuständigkeit des Gerichtshofes auf die Überprüfung der rechtlichen Beurteilung beschränkt, die das Gericht hinsichtlich des vor ihm erörterten Vorbringens vorgenommen hat. ( vgl. Randnr. 93 ) 4. Damit staatliche Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, verlangt Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG) anders als Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und c, dass diese dazu bestimmt sind, eine beträchtliche Störung zu beheben, die das gesamte Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats beeinträchtigt und nicht nur das einer der Regionen oder eines der Gebietsteile dieses Staates. Als Ausnahmebestimmung ist Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag nämlich eng auszulegen. ( vgl. Randnrn. 97-98 ) 5. Anträge, mit denen die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung des Gerichts geltend gemacht wird, sind gemäß Artikel 51 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes, wonach ein Rechtsmittel nur gegen die Kostenentscheidung oder gegen die Kostenfestsetzung unzulässig ist, als unzulässig zurückzuweisen, wenn alle anderen Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind. ( vgl. Randnr. 124 ) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-57/00 P | |
| Rechtsgebiete: | EG-Vertrag, Richtlinie 81/602/EWG, Richtlinie 88/146/EWG, Richtlinie 96/22/EG |
| Schlagworte: | Außervertragliche Haftung - Voraussetzungen - Rechtswidrigkeit - Schaden - Kausalzusammenhang - Keine Möglichkeit der Berufung auf die WTO-Übereinkünfte, um die Rechtswidrigkeit einer Gemeinschaftshandlung geltend zu machen - Ausnahmen - Gemeinschaftshandlung, die die Durchführung der WTO-Übereinkünfte bezweckt oder sich ausdrücklich und speziell auf sie bezieht - Gerichtliche Nachprüfung - Ausschluss vor Ablauf einer angemessenen Frist, die die Gemeinschaft erhalten hat, um den WTO-Vorschriften nachzukommen (EG-Vertrag, Artikel 178 [jetzt Artikel 235 EG] und 215 Absatz 2 [jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG]) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft hängt nach Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag von einer Reihe von Voraussetzungen ab, die die Rechtswidrigkeit des den Gemeinschaftsorganen vorgeworfenen Verhaltens, den tatsächlichen Eintritt des Schadens und das Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Verhalten des Organs und dem behaupteten Schaden betreffen. Die WTO-Übereinkünfte gehören wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Vorschriften, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst. Nur wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung erfuellen wollte oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, ist es Sache des Gerichtshofes, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung an den WTO-Vorschriften zu messen. Der Gemeinschaftsrichter kann für die Zeit vor dem Ablauf der Frist von fünfzehn Monaten, die die Gemeinschaft erhalten hat, um ihren Verpflichtungen aus den WTO-Vorschriften nachzukommen, eine solche Prüfung jedenfalls nicht anstellen, insbesondere nicht im Rahmen einer Schadensersatzklage nach Artikel 178 EG-Vertrag, weil er sonst der im Rahmen des durch die WTO-Übereinkünfte geschaffenen Streitbeilegungssystems vorgesehenen Gewährung eines angemessenen Zeitraums, um den Empfehlungen oder Entscheidungen des Streitbeilegungsgremiums der WTO nachzukommen, ihre Wirkung nehmen würde. ( vgl. Randnrn. 54-56, 65 ) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-94/02 P | |
| Rechtsgebiete: | EGV, Seerecht-Übereinkommen, SchBesV, SchOffzAusbV, SeemannsG |
| Schlagworte: | 1. Freizügigkeit - Ausnahmen - Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung - Begriff - Kapitän eines Seefischereischiffes - Einbeziehung - Voraussetzungen (Artikel 39 Absatz 4 EG) 2. Freizügigkeit - Ausnahmen - Schutz der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit - Allgemeiner Ausschluss der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten vom Zugang zur Beschäftigung als Kapitän eines Seefischereischiffes - Unzulässigkeit (Artikel 39 Absatz 3 EG) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Artikel 39 Absatz 4 EG ist dahin auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat nur dann berechtigt, seinen Staatsangehörigen die Beschäftigung als Schiffsführer (Kapitän) der in der Kleinen Seeschifffahrt eingesetzten Schiffe unter seiner Flagge vorzubehalten, wenn die den Schiffsführern solcher Schiffe zugewiesenen hoheitlichen Befugnisse tatsächlich regelmäßig ausgeübt werden und nicht nur einen sehr geringen Teil ihrer Tätigkeit ausmachen. Die Tragweite dieser Ausnahme von der Freizügigkeit der Arbeitnehmer betreffend die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung ist nämlich auf das zu beschränken, was zur Wahrung der allgemeinen Belange des betreffenden Mitgliedstaats unbedingt erforderlich ist; diese würden nicht gefährdet, wenn hoheitliche Befugnisse nur sporadisch oder ausnahmsweise von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten ausgeübt würden. ( vgl. Randnrn. 63-64, 69 und Tenor ) 2. Ein genereller Ausschluss der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten vom Zugang zur Beschäftigung als Kapitän eines Seefischereischiffes durch einen Mitgliedstaat kann nicht mit den Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit nach Artikel 39 Absatz 3 EG gerechtfertigt werden, da das Recht der Mitgliedstaaten, die Freizügigkeit aus diesen Gründen einzuschränken, nicht bezweckt, Wirtschaftsbereiche wie den der Fischerei oder Berufe wie den des Kapitäns eines Seefischereischiffes hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung von der Anwendung dieses Grundsatzes auszunehmen, sondern den Mitgliedstaaten die Möglichkeit verschaffen soll, Personen die Einreise oder den Aufenthalt im Staatsgebiet zu verwehren, deren Einreise oder Aufenthalt in diesem Staatsgebiet für sich genommen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellen würde. ( vgl. Randnrn. 67-68 ) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-47/02 | |
| Rechtsgebiete: | EGV, Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung von 1997 (Österreich) |
| Schlagworte: | EG-Vertrag Art. 48 VO Nr. 1612/68 Art. 7 Abs. 1 1. Gemeinschaftsrecht - Dem Einzelnen verliehene Rechte - Verletzung durch einen Mitgliedstaat - Pflicht zum Ersatz des dem Einzelnen entstandenen Schadens - Einem obersten Gericht zuzurechnender Verstoß - Unbeachtlich - Für die Entscheidung über einen solchen Schadenersatz zuständiges Gericht - Anwendung des nationalen Rechts 2. Gemeinschaftsrecht - Dem Einzelnen verliehene Rechte - Verletzung durch einen Mitgliedstaat - Pflicht zum Ersatz des dem Einzelnen entstandenen Schadens - Voraussetzungen im Falle eines einem obersten Gericht zuzurechnenden Verstoßes - Offenkundiger Verstoß - Kriterien 3. Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Entgelt von Universitätsprofessoren - Mittelbare Diskriminierung - Dienstalterszulage, bei der nur die an den Universitäten des betreffenden Mitgliedstaats geleistete Dienstzeit berücksichtigt wird - Unzulässigkeit - Kein Rechtfertigungsgrund (EG-Vertrag, Artikel 48 [nach Änderung jetzt Artikel 39 EG], Verordnung Nr. 1612/68 des Rates, Artikel 7 Absatz 1) 4. Gemeinschaftsrecht - Verletzung durch einen Mitgliedstaat - Pflicht zum Ersatz des dem Einzelnen entstandenen Schadens - Einem obersten Gericht zuzurechnender Verstoß - Einzelfall - Kein offenkundiger Verstoß |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Der Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten zum Ersatz von Schäden verpflichtet sind, die einem Einzelnen durch ihnen zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, ist auch dann anwendbar, wenn der fragliche Verstoß in einer Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts besteht. Dieser aus dem Wesen der mit dem EG-Vertrag geschaffenen Rechtsordnung folgende Grundsatz gilt nämlich für jeden Verstoß eines Mitgliedstaats gegen das Gemeinschaftsrecht unabhängig davon, welches mitgliedstaatliche Organ durch sein Handeln oder Unterlassen den Verstoß begangen hat. Es ist Sache der Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, zu bestimmen, welches Gericht für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten über diesen Schadensersatz zuständig ist. Unter dem Vorbehalt, dass die Mitgliedstaaten für den wirksamen Schutz der individuellen, aus der Gemeinschaftsrechtsordnung hergeleiteten Rechte in jedem Einzelfall verantwortlich sind, ist es nämlich nicht Aufgabe des Gerichtshofes, bei der Lösung von Zuständigkeitsfragen mitzuwirken, die die Qualifizierung einer bestimmten, auf dem Gemeinschaftsrecht beruhenden Rechtslage im Bereich der nationalen Gerichtsbarkeit aufwirft. ( vgl. Randnrn. 30-31, 33, 46-47, 50, Tenor 1 ) 2. Die Mitgliedstaaten sind zum Ersatz von Schäden verpflichtet, die einem Einzelnen durch ihnen zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, wenn die verletzte Gemeinschaftsrechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem dem Einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht. Bei der Entscheidung darüber, ob der Verstoß hinreichend qualifiziert ist, muss das zuständige nationale Gericht, wenn sich der Verstoß aus einer letztinstanzlichen Gerichtsentscheidung ergibt, unter Berücksichtigung der Besonderheit der richterlichen Funktion sowie der berechtigten Belange der Rechtssicherheit prüfen, ob dieser Verstoß offenkundig ist. Insbesondere muss das nationale Gericht alle Gesichtspunkte des Einzelfalls berücksichtigen. Zu diesen Gesichtspunkten gehören u. a. das Maß an Klarheit und Präzision der verletzten Vorschrift, die Vorsätzlichkeit des Verstoßes, die Entschuldbarkeit des Rechtsirrtums, gegebenenfalls die Stellungnahme eines Gemeinschaftsorgans sowie die Verletzung der Vorlagepflicht nach Artikel 234 Absatz 3 EG durch das in Rede stehende Gericht. Ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ist jedenfalls dann hinreichend qualifiziert, wenn die fragliche Entscheidung die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes offenkundig verkennt. ( vgl. Randnrn. 51-56, Tenor 1 ) 3. Die Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) und 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat als Arbeitgeber untersagen, den Universitätsprofessoren eine besondere Dienstalterszulage zu gewähren, die einen finanziellen Vorteil darstellt, der zum Grundgehalt, das sich bereits nach dem Dienstalter richtet, hinzu kommt und die ein Universitätsprofessor erhält, wenn er mindestens 15 Jahre Dienstzeit an einer Universität des betreffenden Mitgliedstaats aufweist und zudem seit mindestens 4 Jahren die normale Dienstalterszulage bezieht. Denn durch den Ausschluss jeder Möglichkeit, bei der Gewährung der besonderen Dienstalterszulage Dienstzeiten zu berücksichtigen, die ein Universitätsprofessor in einem anderen Mitgliedstaat geleistet hat, kann eine solche Regelung die Freizügigkeit der Arbeitnehmer behindern. Zwar ist nicht auszuschließen, dass das Ziel der Bindung der Arbeitnehmer an ihre Arbeitgeber im Rahmen einer Politik der Forschung und der Hochschullehre einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt. Die mit einer solchen Maßnahme verbundene Beeinträchtigung kann jedoch nicht mit diesem Ziel gerechtfertigt werden. ( vgl. Randnrn. 70-72, 83, Tenor 2 ) 4. Ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ist nicht offenkundig, wie es nach Gemeinschaftsrecht Voraussetzung der Haftung eines Mitgliedstaats für eine Entscheidung eines seiner letztinstanzlichen Gerichte ist, wenn zum einen das Gemeinschaftsrecht die in Rede stehende Rechtsfrage nicht ausdrücklich regelt, die Frage auch in der Rechtsprechung des Gerichtshofes noch nicht beantwortet worden ist und die Antwort nicht auf der Hand liegt und zum anderen der Verstoß nicht vorsätzlich, sondern aufgrund einer irrigen Auslegung eines Urteils des Gerichtshofes begangen worden ist. ( vgl. Randnrn. 122-123, 126, Tenor 3 ) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-224/01 | |
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