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JuraForum.deUrteileEuropäischer GerichtshofVerkündungsdatum07 / 2003 

Europäischer Gerichtshof

Entscheidungen 07 / 2003



Insgesamt sind 21 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


EUGH – Beschluss, C-208/03 P-R vom 31.07.2003

Rechtsgebiete:EG, Satzung des Gerichtshofes, KS, EA
Schlagworte:1. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Mit einem Rechtsmittel angefochtenes Urteil des Gerichts - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der streitigen, im ersten Rechtszug angefochtenen Handlung - Zulässigkeit (Artikel 242 EG und 243 EG, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 83 § 1) 2. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Mit einem Rechtsmittel angefochtenes Urteil des Gerichts - Fumus boni iuris" - Urteil, mit dem die angefochtene Handlung für unzulässig erklärt wird - Vorbringen gegen das Urteil - Nicht ausreichend, um die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Handlung auf den ersten Blick zu rechtfertigen (Artikel 242 EG, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 83 § 2) 3. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Abwägung sämtlicher betroffener Belange (Artikel 242 EG, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 83 § 2)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein im Rahmen eines Rechtsmittels gegen ein Urteil des Gerichts gestellter Antrag auf einstweilige Anordnung kann nicht mit der Begründung für unzulässig erklärt werden, dass er auf die Aussetzung des Vollzugs der streitigen, im ersten Rechtszug angefochtenen Handlung gerichtet sei.

Eine Auslegung von Artikel 83 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, wonach der Gerichtshof nicht befugt wäre, die Aussetzung des Vollzugs der im ersten Rechtszug angefochtenen Handlung anzuordnen, wenn er im Rahmen eines Rechtsmittels damit befasst ist, hätte nämlich zur Folge, dass in einer Vielzahl von Rechtsmittelverfahren und insbesondere dann, wenn sich der Antrag auf Aufhebung des Urteils des Gerichts dagegen richtet, dass es die Klage für unzulässig erklärt hat, dem Rechtsmittelführer jede Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes genommen wäre. Eine solche Auslegung wäre mit dem Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz unvereinbar, bei dem es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz handelt, der den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten zugrunde liegt. Dieser Grundsatz ist auch in den Artikeln 6 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert. Der Anspruch auf umfassenden und effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, den der Einzelne nach dem Gemeinschaftsrecht hat, bedeutet u. a., dass ihm vorläufiger Schutz gewährt werden kann, wenn dies für die volle Wirksamkeit der künftigen Endentscheidung erforderlich ist.

( vgl. Randnrn. 79-81, 85 )

2. Im Rahmen eines Rechtsmittels gegen ein Urteil des Gerichts, mit dem eine Nichtigkeitsklage für unzulässig erklärt wird, kann das Vorbringen des Antragstellers gegen dieses Urteil, so stichhaltig es auch sein mag, nicht ausreichen, um die Aussetzung des Vollzugs der Handlung, deren Nichtigerklärung im ersten Rechtszug begehrt wurde, auf den ersten Blick zu rechtfertigen. Um nachzuweisen, dass die Voraussetzung des Fumus boni iuris erfuellt ist, müsste der Antragsteller dartun können, dass das Vorbringen, mit dem im Rahmen der Nichtigkeitsklage die Rechtmäßigkeit der streitigen Handlung in Abrede gestellt wurde, geeignet ist, auf den ersten Blick die beantragte Aussetzung zu rechtfertigen.

( vgl. Randnrn. 89-90 )

3. Der schwere und nicht wieder gutzumachende Schaden - das Kriterium der Dringlichkeit - stellt den Ausgangspunkt des Vergleichs dar, der im Rahmen der Interessenabwägung durchgeführt wird. Bei diesem Vergleich muss der Richter der einstweiligen Anordnung insbesondere prüfen, ob die etwaige Nichtigerklärung der streitigen Handlung durch den Richter der Hauptsache die Umkehrung der Lage erlauben würde, die durch den sofortigen Vollzug dieser Handlung entstanden wäre, und - umgekehrt - ob die Aussetzung des Vollzugs dieser Handlung deren volle Wirksamkeit behindern könnte, falls die Klage abgewiesen würde. Überdies kann der Richter der einstweiligen Anordnung das unterschiedliche Gewicht der Rechtsmittelgründe, die geltend gemacht werden, um einen Fumus boni iuris darzutun, bei seiner Beurteilung der Dringlichkeit und gegebenenfalls der Interessenabwägung berücksichtigen.

( vgl. Randnrn. 106, 110 )
Volltext: EUGH - Beschluss, C-208/03 P-R



EUGH – Beschluss, C-320/03 R vom 30.07.2003

Rechtsgebiete:EGV, Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten, Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25. Oktober 1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind
Schlagworte:Vorläufiger Rechtsschutz - Einstweilige Anordnungen - Befugnisse des Präsidenten nach Artikel 84 § 2 der Verfahrensordnung (Artikel 242 EG und 243 EG, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 84 § 2)
Volltext: EUGH - Beschluss, C-320/03 R

EUGH – Urteil, C-280/00 vom 24.07.2003

Rechtsgebiete:EGV, Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs, PBefG
Schlagworte:VO Nr. 1191/69 Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 EG-Vertrag Art. 92 Abs. 1 EG-Vertrag Art. 77 VO Nr. 69/2001 VO Nr. 1191/69 VO Nr. 1107/70 1. Verkehr - Vorgehen der Mitgliedstaaten bei gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen - Verordnung Nr. 1191/69 - Zulässige Ausnahme für Unternehmen, die Liniendienste im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr betreiben - Umfang der den Mitgliedstaaten eingeräumten Befugnis - Verpflichtung, klar festzulegen, in welchem Umfang von dieser Befugnis Gebrauch gemacht wird - Wahrung der Rechtssicherheit (Verordnung Nr. 1191/69 des Rates, Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2) 2. Staatliche Beihilfen - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Beeinträchtigung des Wettbewerbs - Ausschluss des Verkehrssektors von der Anwendung der so genannten De-minimis-Regel durch die Kommission (EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1 [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG], Verordnung Nr. 69/2001 der Kommission, Mitteilung 96/C 68/06 der Kommission) 3. Staatliche Beihilfen - Begriff - Maßnahmen zum Ausgleich der Kosten der von einem Unternehmen übernommenen gemeinwirtschaftlichen Aufgaben - Ausschluss - Voraussetzungen - Klar definierte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen - Objektive und transparente Aufstellung der Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird - Begrenzung des Ausgleichs auf die Kosten - Bestimmung des Ausgleichs, sofern das Unternehmen nicht durch ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gewählt wurde, auf der Grundlage einer Analyse der Kosten eines durchschnittlichen Unternehmens des betreffenden Sektors (EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1 [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG]) 4. Verkehr - Beihilfen für den Verkehr - Anwendung von Artikel 77 EG-Vertrag (jetzt Artikel 73 EG) - Beschränkung auf die im abgeleiteten Gemeinschaftsrecht genannten Fälle (EG-Vertrag, Artikel 77 [nach Änderung jetzt Artikel 73 EG], Verordnungen Nrn. 1191/69 und 1107/70 des Rates)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Verordnung Nr. 1191/69 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs, insbesondere Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2, ist dahin auszulegen, dass einem Mitgliedstaat die Möglichkeit eröffnet wird, diese Verordnung nicht auf den zwingend auf öffentliche Zuschüsse angewiesenen Betrieb von Liniendiensten im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr anzuwenden und ihre Anwendung auf die Fälle zu beschränken, in denen andernfalls eine ausreichende Verkehrsbedienung nicht möglich ist; dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit gewahrt ist, was wiederum voraussetzt, dass in den nationalen Rechtsvorschriften klar festgelegt ist, in welchem Umfang von dieser Ausnahmebefugnis Gebrauch gemacht wird, damit festgestellt werden kann, in welchem Fall diese Ausnahme gilt und in welchem Fall die Verordnung anwendbar ist.

( vgl. Randnrn. 58, 64, Tenor 1 )

2. Die Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG), wonach die Beihilfe geeignet sein muss, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, hängt nicht vom örtlichen oder regionalen Charakter der erbrachten Verkehrsdienste oder von der Größe des betreffenden Tätigkeitsgebiets ab.

Es ist nämlich keineswegs ausgeschlossen, dass sich ein öffentlicher Zuschuss, der einem Unternehmen gewährt wird, das ausschließlich örtliche oder regionale Verkehrsdienste und keine Verkehrsdienste außerhalb seines Heimatstaats leistet, gleichwohl auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken kann, denn wenn ein Mitgliedstaat einem Unternehmen einen öffentlichen Zuschuss gewährt, so kann dadurch die Erbringung von Verkehrsdiensten durch dieses Unternehmen beibehalten oder ausgeweitet werden, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Verkehrsdienste auf dem Markt dieses Staates zu erbringen, verringern. Außerdem gilt die Mitteilung der Kommission über De minimis"-Beihilfen nicht für den Verkehrssektor, wie sich aus ihrem vierten Absatz ergibt. Auch die Verordnung Nr. 69/2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis"-Beihilfen gilt nach ihrer dritten Begründungserwägung und ihrem Artikel 1 Buchstabe a nicht für diesen Sektor. Schließlich gibt es keine Schwelle und keinen Prozentsatz, bis zu der oder dem man davon ausgehen könnte, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt wäre. Weder der verhältnismäßig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens schließt nämlich von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten aus.

( vgl. Randnrn. 77-78, 80-82, Tenor 2 )

3. Eine staatliche Maßnahme fällt nicht unter Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG), soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugute kommt, zur Erfuellung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen.

Ein derartiger Ausgleich ist im konkreten Fall jedoch nur dann nicht als staatliche Beihilfe zu qualifizieren, wenn eine Reihe von Voraussetzungen erfuellt sind. Erstens muss das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfuellung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein. Zweitens sind die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufzustellen, um zu verhindern, dass der Ausgleich einen wirtschaftlichen Vorteil mit sich bringt, der das Unternehmen, dem er gewährt wird, gegenüber konkurrierenden Unternehmen begünstigt. Drittens darf der Ausgleich nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfuellung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfuellung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken. Nur bei Einhaltung dieser Voraussetzung ist gewährleistet, dass dem betreffenden Unternehmen kein Vorteil gewährt wird, der dadurch, dass er die Wettbewerbsstellung dieses Unternehmens stärkt, den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht. Wenn viertens die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfuellung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, im konkreten Fall nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, so ist die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit Transportmitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfuellung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfuellung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind.

( vgl. Randnrn. 87-93, Tenor 2 )

4. Nach dem Erlass der Verordnung Nr. 1107/70 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr sind die Mitgliedstaaten nicht mehr befugt, sich außerhalb der im abgeleiteten Gemeinschaftsrecht genannten Fälle auf Artikel 77 EG-Vertrag (jetzt Artikel 73 EG) zu berufen, wonach Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen, mit dem EG-Vertrag vereinbar sind.

In den Fällen, in denen die Verordnung Nr. 1191/69 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs nicht anwendbar ist und die fraglichen Zuschüsse unter Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) fallen, legt die Verordnung Nr. 1107/70 infolgedessen abschließend fest, unter welchen Voraussetzungen die Behörden der Mitgliedstaaten Beihilfen im Sinne von Artikel 77 EG-Vertrag gewähren können.

( vgl. Randnrn. 101, 107-108 )
Volltext: EUGH - Urteil, C-280/00

EUGH – Beschluss, C-233/03 P(R) vom 24.07.2003

Rechtsgebiete:EGV, EuGH-Verfahrensordnung, Satzung des Gerichtshofes
Schlagworte:1. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Fumus boni iuris" - Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden - Abwägung aller bestehenden Interessen - Ermessen des Richters der einstweiligen Anordnung (Artikel 242 EG und 243 EG, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 83 § 2, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2) 2. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Aussetzung der Verpflichtung, als Voraussetzung für die Abwendung der sofortigen Beitreibung einer Geldbuße eine Bankbürgschaft zu stellen - Voraussetzungen - Außergewöhnliche Umstände - Befugnis des Richters, eine Interessenabwägung vorzunehmen - Gesellschaft in Liquidation als Antragstellerin - Gefahr einer unumkehrbaren Schädigung der Interessen der Gemeinschaft (Artikel 242 EG) 3. Rechtsmittel - Gründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit - Anwendung auf Rechtsmittel gegen Beschlüsse, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen sind - Keine Anfechtbarkeit der Interessenabwägung außer bei Verfälschung (Artikel 225 EG, Satzung des Gerichtshofes, Artikel 57 und 58)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Im Verfahren der einstweiligen Anordnung kann der Richter die Aussetzung des Vollzugs anordnen und sonstige einstweilige Anordnungen treffen, wenn die Notwendigkeit der Anordnungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht ist (fumus boni iuris) und wenn feststeht, dass sie in dem Sinne dringlich sind, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten müssen. Dabei ist gegebenenfalls auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vorzunehmen.

Im Rahmen der Gesamtprüfung, die im Verfahren der einstweiligen Anordnung vorzunehmen ist, verfügt der zuständige Richter über ein weites Ermessen, und er kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt.

( vgl. Randnrn. 26-27 )

2. Das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ist zwar eine unabdingbare Voraussetzung dafür, dass im Verfahren der einstweiligen Anordnung der Vollzug einer Entscheidung der Kommission, mit der die nicht sofortige Beitreibung einer Geldbuße von der Stellung einer Bankbürgschaft abhängig gemacht wird, ausgesetzt wird, doch führen solche Umstände nicht notwendigerweise zur Aussetzung. Ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, wird nämlich auf der Ebene der Prüfung der Dringlichkeit festgestellt, so dass die Feststellung des Richters, dass die Aussetzung notwendig wäre, um einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden für die Interessen desjenigen zu verhindern, der die Aussetzung beantragt hat, die Prüfung der Auswirkungen, die eine mögliche Aussetzung für die Interessen der anderen Verfahrensbeteiligten haben könnte, nicht ausschließt. Im Verfahren der einstweiligen Anordnung muss der Richter demnach in der Lage sein, im Hinblick auf die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu bestimmen, ob es angemessen ist, die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen.

Eine Interessenabwägung kann sich insoweit als besonders sachdienlich erweisen, wenn sich der Antragsteller im Vergleichsverfahren befindet. In einer solchen Situation könnte nämlich die Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung, mit der die Geldbuße verhängt wurde, nachteilige Folgen für die Interessen der Gemeinschaft haben und diese unumkehrbar beeinträchtigen.

( vgl. Randnrn. 29-31 )

3. Die Artikel 225 EG und 58 der Satzung des Gerichtshofes, nach denen Rechtsmittel unter Ausschluss jeder Würdigung des Sachverhalts auf Rechtsfragen beschränkt sind, gelten auch für nach Artikel 57 Absatz 2 der genannten Satzung eingelegte Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts im Verfahren der einstweiligen Anordnung. Daraus folgt, dass die Interessenabwägung durch das Gericht, außer bei Verfälschung des Sachverhalts, im Rahmen eines nach der letztgenannten Vorschrift eingelegten Rechtsmittels nicht angefochten werden kann.

( vgl. Randnrn. 34, 36-37 )
Volltext: EUGH - Beschluss, C-233/03 P(R)


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