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JuraForum.deUrteileEuropäischer GerichtshofVerkündungsdatum05 / 2003 

Europäischer Gerichtshof

Entscheidungen 05 / 2003



Insgesamt sind 40 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 21 bis 24:


EUGH – Urteil, C-483/01 vom 15.05.2003

Rechtsgebiete:Richtlinie 96/29/Euratom
Schlagworte:1. Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Durchführung der Richtlinien - Verstoß - Rechtfertigung mit der innerstaatlichen Ordnung - Nicht gegeben (Artikel 141 EA) 2. Vertragsverletzungsverfahren - Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof - Maßgebliche Sachlage - Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Artikel 141 EA)
Volltext: EUGH - Urteil, C-483/01



EUGH – Urteil, C-266/01 vom 15.05.2003

Rechtsgebiete:Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof
Schlagworte:Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Anwendungsbereich - Zivil- und Handelssachen - Begriff Zivil- und Handelssachen" - Vom Staat erhobene Klage auf Erfuellung eines Bürgschaftsvertrags, der geschlossen wurde, um eine einem beteiligten Dritten auferlegte Bedingung zu erfuellen - Einbeziehung - Voraussetzungen - Vom Staat erhobene Klage auf Erfuellung eines Bürgschaftsvertrags, der geschlossen wurde, um die Zahlung einer Zollschuld sicherzustellen - Begriff Zollsachen" - Ausschluss - Kriterien (Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 1 Absatz 1)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland und des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik ist dahin auszulegen, dass

- eine Klage, mit der ein Vertragsstaat von einer Privatperson die Erfuellung eines privatrechtlichen Bürgschaftsvertrags verlangt, der geschlossen wurde, um einem Dritten die Erbringung einer von diesem Staat geforderten und festgelegten Sicherheit zu ermöglichen, unter den Begriff der Zivil- und Handelssachen" im Sinne des Satzes 1 dieser Bestimmung fällt, sofern die Rechtsbeziehung zwischen dem Gläubiger und dem Bürgen, wie sie sich aus dem Bürgschaftsvertrag ergibt, keine Ausübung von Befugnissen durch den Staat darstellt, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden Regeln abweichen;

- eine Klage, mit der ein Vertragsstaat von einer Privatperson die Erfuellung eines privatrechtlichen Bürgschaftsvertrags verlangt, der die Zahlung einer Zollschuld sicherstellen soll, nicht unter den Begriff der Zollsachen" im Sinne des Satzes 2 dieser Bestimmung fällt, wenn die Rechtsbeziehung zwischen dem Staat und dem Bürgen, die sich aus diesem Vertrag ergibt, keine Ausübung von Befugnissen durch den Staat darstellt, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden Regeln abweichen, und zwar auch dann, wenn der Bürge Verteidigungsmittel geltend machen kann, die eine Prüfung des Bestehens und des Inhalts der Zollschuld erforderlich machen.

( vgl. Randnrn. 36, 44 und Tenor )
Volltext: EUGH - Urteil, C-266/01

EUGH – Urteil, C-463/00 vom 13.05.2003

Rechtsgebiete:EGV, Gesetz Nr. 5/1995 zur rechtlichen Regelung der Veräußerung öffentlicher Beteiligungen an bestimmten Unternehmen
Schlagworte:1. Freier Kapitalverkehr - Beschränkungen - Beeinträchtigungen durch Vorrechte, die sich die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verwaltung privatisierter Unternehmen vorbehalten - Rechtfertigung - Eigentumsordnung - Kein Rechtfertigungsgrund (Artikel 56 EG und 295 EG) 2. Freier Kapitalverkehr - Beschränkungen - Nationale Regelung, nach der bestimmte Beschlüsse von Handelsgesellschaften einer vorherigen Genehmigung bedürfen - Unzulässigkeit - Rechtfertigung mit Gründen der öffentlichen Sicherheit - Kein Rechtfertigungsgrund (Artikel 56 EG und 58 Absatz 1 Buchstabe b EG)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Bedenken, die es je nach den Umständen rechtfertigen können, dass die Mitgliedstaaten einen gewissen Einfluss auf ursprünglich öffentliche und später privatisierte Unternehmen behalten, wenn diese Unternehmen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse oder von strategischer Bedeutung erbringen, erlauben es den Mitgliedstaaten jedoch nicht, sich auf ihre Eigentumsordnung, die Gegenstand von Artikel 295 EG ist, zu berufen, um Beeinträchtigungen der im Vertrag vorgesehenen Freiheiten wie des freien Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten zu rechtfertigen, die sich aus Vorrechten ergeben, mit denen ihre Aktionärsstellung in einem privatisierten Unternehmen ausgestattet ist. Dieser Artikel führt nicht dazu, dass die in den Mitgliedstaaten bestehende Eigentumsordnung den Grundprinzipien des Vertrages entzogen ist.

( vgl. Randnrn. 66-67 )

2. Ein Mitgliedstaat, der eine nationale Regelung beibehält, nach der die Beschlüsse von Handelsgesellschaften über

- die Auflösung, Spaltung oder Verschmelzung der Gesellschaft,

- die Veräußerung oder Belastung von Vermögensgegenständen oder Gesellschaftsanteilen, die für das Erreichen des Gesellschaftszwecks erforderlich sind,

- eine Änderung des Gesellschaftszwecks,

- Verfügungen über das Gesellschaftskapital und den Erwerb von Beteiligungen, der eine Verringerung der staatlichen Beteiligung am Gesellschaftskapital zur Folge hat,

einer vorherigen Genehmigung der Verwaltung bedürfen, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 56 EG.

Eine solche Regelung stellt eine Beschränkung des Kapitalverkehrs im Sinne der genannten Bestimmung dar. Der Umstand, dass die Beschränkungen des Anteilserwerbs unterschiedslos sowohl auf Gebietsansässige als auch auf Gebietsfremde anwendbar sind, führt nicht dazu, dass sie dem Anwendungsbereich von Artikel 56 EG entzogen sind, da sie die Situation des Erwerbers einer Beteiligung als solche berühren und daher geeignet sind, Anleger aus anderen Mitgliedstaaten von solchen Investitionen abzuhalten und damit den Marktzugang zu beeinflussen.

Für eine solche Regelung gibt es auch keine Rechtfertigung. Zwar kann insoweit das Ziel, im Krisenfall die Versorgung mit Erdölprodukten und Elektrizität sowie ein Mindestmaß an Telekommunikationsdienstleistungen im Hoheitsgebiet des fraglichen Mitgliedstaats sicherzustellen, einen Grund der öffentlichen Sicherheit darstellen und somit gegebenenfalls eine Beeinträchtigung des freien Kapitalverkehrs rechtfertigen, doch geht eine solche Regelung über das hinaus, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist, da sie keine objektiven und genauen Kriterien liefert, die die Kontrolle der Ausübung des besonders weiten Ermessens der Verwaltung gestatten.

( vgl. Randnrn. 54, 59, 61-62, 65, 71, 73, 76, 79-80, 84 und Tenor )
Volltext: EUGH - Urteil, C-463/00

EUGH – Urteil, C-385/99 vom 13.05.2003

Rechtsgebiete:EGV
Schlagworte:1. Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Nationale Regelung der Erstattung in einem anderen Mitgliedstaat getätigter Krankheitskosten - Krankenhauspflege - Erfordernis einer vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse des Versicherungsstaats - Genehmigung unter der Voraussetzung der Notwendigkeit der Behandlung - Zulässigkeit - Voraussetzungen - Möglichkeit, rechtzeitig eine ebenso wirksame Behandlung zu erlangen - Beurteilungskriterien (EG-Vertrag, Artikel 59 [nach Änderung jetzt Artikel 49 EG] und Artikel 60 [jetzt Artikel 50 EG]) 2. Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Nationale Regelung der Erstattung in einem anderen Mitgliedstaat getätigter Krankheitskosten - Versorgung außerhalb eines Krankenhauses - Erfordernis einer vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse des Versicherungsstaats - Unzulässigkeit - Rechtfertigungsgrund - Beeinträchtigung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit, des Schutzes der öffentlichen Gesundheit oder der wesentlichen Merkmale des nationalen Krankenversicherungssystems - Kein Rechtfertigungsgrund (EG-Vertrag, Artikel 59 [nach Änderung jetzt Artikel 49 EG] und Artikel 60 [jetzt Artikel 50 EG])
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) und Artikel 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG) sind dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, die die Übernahme der Kosten für eine Krankenhausversorgung in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Niederlassung der Krankenkasse des Versicherten durch einen Leistungserbringer, mit dem diese Kasse keine vertragliche Vereinbarung getroffen hat, davon abhängig machen, dass die Kasse vorher ihre Genehmigung erteilt, und nach denen diese Genehmigung nur erteilt wird, wenn die medizinische Behandlung des Versicherten es erfordert. Die Genehmigung kann jedoch nur dann aus diesem Grund versagt werden, wenn die gleiche oder eine für den Patienten ebenso wirksame Behandlung rechtzeitig in einer Einrichtung erlangt werden kann, die eine vertragliche Vereinbarung mit der betreffenden Kasse getroffen hat.

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Behandlung, die für den Patienten ebenso wirksam ist, rechtzeitig in einer Einrichtung verfügbar ist, die eine vertragliche Vereinbarung mit der Krankenkasse des Versicherten geschlossen hat, müssen die nationalen Behörden sämtliche Umstände jedes konkreten Falles beachten und haben dabei nicht nur den Gesundheitszustand des Patienten zum Zeitpunkt der Einreichung des Genehmigungsantrags und gegebenenfalls das Ausmaß seiner Schmerzen oder die Art seiner Behinderung, die z. B. die Ausübung einer Berufstätigkeit unmöglich machen oder außerordentlich erschweren könnte, sondern auch die Vorgeschichte des Patienten zu berücksichtigen.

Jedoch könnte eine Versagung der vorherigen Genehmigung, die nicht durch die Besorgnis einer Verschwendung oder von Verlusten infolge einer Überkapazität von Krankenhäusern motiviert wäre, sondern ausschließlich durch die Existenz von Wartelisten für die betreffende Krankenhausversorgung im Inland, ohne dass die konkreten Umstände des Gesundheitszustands des Patienten berücksichtigt würden, keine Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellen, die wirklich gerechtfertigt wäre.

( vgl. Randnrn. 90, 92, 109 und Tenor )

2. Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) und Artikel 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG) stehen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, wenn sie die Übernahme der Kosten für eine Versorgung, die in einem anderen Mitgliedstaat außerhalb eines Krankenhauses durch eine Person oder Einrichtung erfolgt, mit der die Krankenkasse des Versicherten keine vertragliche Vereinbarung getroffen hat, davon abhängig machen, dass die betreffende Kasse vorher ihre Genehmigung erteilt, auch wenn die fraglichen nationalen Rechtsvorschriften ein Sachleistungssystem einführen, in dessen Rahmen die Versicherten Anspruch nicht auf die Erstattung der Kosten für die medizinische Versorgung, sondern auf die Versorgung selbst haben, die kostenlos erfolgt. Eine solche Beschränkung des elementaren Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs ist nicht gerechtfertigt, wenn die Aufhebung des Erfordernisses der vorherigen Genehmigung für diese Art der Versorgung nicht derart viele Patienten veranlasst, sich ungeachtet der Sprachbarrieren, der räumlichen Entfernung, der Kosten eines Auslandsaufenthalts und des Mangels an Informationen über die Art der im Ausland geleisteten Versorgung ins Ausland zu begeben, dass dadurch das finanzielle Gleichgewicht des betreffenden Systems der sozialen Sicherheit erheblich gestört wird und infolgedessen das Gesamtniveau des Schutzes der öffentlichen Gesundheit gefährdet ist, und wenn die Aufhebung des Erfordernisses einer vorherigen Genehmigung nicht geeignet ist, die wesentlichen Merkmale des betreffenden Krankenversicherungssystems, das Sachleistungen garantiert, zu beeinträchtigen.

( vgl. Randnrn. 95, 108-109 und Tenor )
Volltext: EUGH - Urteil, C-385/99


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