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JuraForum.deUrteileEuropäischer GerichtshofVerkündungsdatum05 / 2003 

Europäischer Gerichtshof

Entscheidungen 05 / 2003



Insgesamt sind 40 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 37 bis 40:


EUGH – Beschluss, C-39/03 P-R vom 08.05.2003

Rechtsgebiete:Richtlinie 65/65/EWG, Richtlinie 75/319/EWG
Schlagworte:Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung der Durchführung - Mit einem Rechtsmittel angefochtenes Urteil des Gerichts - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden - Urteil, mit dem eine Entscheidung über die Rücknahme einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Humanarzneimitteln für nichtig erklärt wird - Fehlen, weil es nach dem angefochtenen Urteil für ein erneutes Inverkehrbringen eines Tätigwerdens der Mitgliedstaaten bedarf (Artikel 242 EG, Satzung des Gerichtshofes, Artikel 60, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 62a und 83 § 2, Richtlinie 65/65 des Rates, Artikel 11)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Voraussetzung der Dringlichkeit, die nach Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes vorliegen muss, damit dieser gemäß Artikel 242 EG die Aussetzung der Durchführung eines Urteils des Gerichts anordnen kann, mit dem eine Entscheidung der Kommission über die Rücknahme einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Humanarzneimitteln gemäß der Richtlinie 65/65 über Arzneispezialitäten für nichtig erklärt wurde, ist nicht gegeben, wenn sich das erneute Inverkehrbringen der fraglichen Arzneimittel nicht automatisch aus dem angefochtenen Urteil ergibt, sondern einer positiven dahin gehenden Entscheidung bedarf, und nach dem angefochtenen Urteil die gemäß den Erfordernissen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit handelnden Mitgliedstaaten für den Erlass aller Entscheidungen über die Genehmigungen für das Inverkehrbringen der fraglichen Arzneimittel zuständig sind.

( vgl. Randnrn. 46, 50, 53 )
Volltext: EUGH - Beschluss, C-39/03 P-R



EUGH – Urteil, C-349/97 vom 08.05.2003

Rechtsgebiete:Entscheidung 97/608/EG
Schlagworte:1. Landwirtschaft - EAGFL - Rechnungsabschluss - Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden - Beanstandung durch den betroffenen Mitgliedstaat - Beweislast - Verteilung zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat (Verordnung Nr. 729/70 des Rates) 2. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Fette - Olivenöl - Erzeugungsbeihilfe - Zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Olivenöl verwendete Oliven - Ausschluss (Verordnung Nr. 2261/84 des Rates) 3. Landwirtschaft - EAGFL - Rechnungsabschluss - Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden - Feststellung der Verluste des Fonds - Beanstandung durch den betroffenen Mitgliedstaat - Beweislast (Verordnung Nr. 729/70 des Rates) 4. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Fette - Olivenöl - Erzeugungsbeihilfe - Durchführung durch anerkannte Erzeugerorganisationen - Zwingender Widerruf der Anerkennung, wenn die Erzeugung der Mitglieder nicht ausreichend kontrolliert werden kann (Verordnungen Nrn. 136/66 und 2261/84 des Rates) 5. Landwirtschaft - EAGFL - Rechnungsabschluss - Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden - Für ein bestimmtes Haushaltsjahr trotz Feststellung von Unregelmäßigkeiten unterbliebene finanzielle Berichtigung durch die Kommission - Kein Einfluss auf die Befugnis zur Vornahme einer Berichtigung für ein späteres Haushaltsjahr (Verordnung Nr. 729/70 des Rates) 6. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Fette - Olivenöl - Erzeugungsbeihilfe - Ölkartei - Dienststellen der Verwaltung - Begriff (Verordnung Nr. 154/75 des Rates, Artikel 3 Absatz 5) 7. Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge - Geltungsbereich - Vergabe von Aufträgen durch einen öffentlichen Auftraggeber an eine unselbständige Einrichtung - Ausschluss 8. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Fette - Olivenöl - Verbrauchsbeihilfe - Widerruf der Anerkennung von Abfuellbetrieben bei unrechtmäßiger Beantragung einer Beihilfe - Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Verordnungen Nrn. 2677/85 der Kommission, Artikel 12 Absatz 6, und 643/93) 9. Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Finanzierung durch den EAGFL - Trockenfutter - Kontrolle durch die Mitgliedstaaten - Festsetzung eines Mindestfeuchtigkeitsgehalts - Denkbare, aber nicht ausschließliche Bedingung (Verordnungen Nrn. 729/70 des Rates, Artikel 8 Absatz 1, und 1117/78) 10. Nichtigkeitsklage - Klagegründe - Fehlen von Beweisen als besonderer Klagegrund - Unzulässigkeit (Artikel 173 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 230 EG])
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Im Rahmen der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik durch den EAGFL obliegt es der Kommission, einen Verstoß gegen die Regeln der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte nachzuweisen, wenn sie die Übernahme einer von einem Mitgliedstaat gemeldeten Ausgabe ablehnen will. Folglich muss die Kommission ihre Entscheidung rechtfertigen, mit der sie feststellt, dass der betroffene Mitgliedstaat keine oder mangelhafte Kontrollen durchgeführt hat. Die Kommission braucht jedoch die Unzulänglichkeit der Kontrollen der nationalen Verwaltungen oder die Unrichtigkeit der von ihnen vorgelegten Zahlen nicht erschöpfend darzutun, sondern muss lediglich ein Beweismittel für die ernsthaften und vernünftigen Zweifel vorlegen, die sie hinsichtlich dieser Kontrollen oder dieser Zahlen hegt. Der betroffene Mitgliedstaat kann seinerseits die Feststellungen der Kommission nur dadurch erschüttern, dass er seine Behauptungen auf Umstände stützt, mit denen das Vorhandensein eines zuverlässigen und funktionierenden Kontrollsystems nachgewiesen wird. Gelingt dem Mitgliedstaat der Nachweis, dass die Feststellungen der Kommission unzutreffend sind, nicht, so können diese Feststellungen ernsthafte Zweifel begründen, ob ein angemessenes und wirksames System von Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle eingeführt worden ist. Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des EAGFL erforderlichen Angaben beizubringen und zu überprüfen, und dass es infolgedessen ihm obliegt, die Vornahme der Kontrollen und die Richtigkeit seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Feststellungen der Kommission darzutun.

( vgl. Randnrn. 46-49 )

2. Die in der Verordnung Nr. 2261/84 mit Grundregeln für die Gewährung der Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl und für die Olivenölerzeugerorganisationen vorgesehene Erzeugerbeihilfe wird für die Erzeugung von Olivenöl gewährt und darf nicht für die Erzeugung von Oliven gewährt werden, die zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Olivenöl verwendet werden. Im Fall einer solchen Verwendung eines Teils der Oliven ist die Beihilfe allein nach Maßgabe der zur Erzeugung von Olivenöl bestimmten Olivenmenge zu zahlen. Die Berechnung der Beihilfe für die Olivenölerzeugung ohne Abzug der für die Erzeugung von Tafeloliven bestimmten Bäume ist daher als ein schwerwiegender Mangel anzusehen, der mit dem Widerruf der Anerkennung einer anerkannten Erzeugerorganisation geahndet werden muss.

( vgl. Randnrn. 70, 138 )

3. Bei dem ihr obliegenden Rechnungsabschluss des EAGFL ist die Kommission nicht verpflichtet, das Vorhandensein eines Schadens nachzuweisen, sondern kann sich darauf beschränken, ernsthafte Indizien hierfür anzugeben. In schwierigen Fällen, in denen die Höhe des Schadens nicht genau in Erfahrung gebracht werden kann, muss der Verlust für den Gemeinschaftshaushalt durch eine Beurteilung des Risikos bestimmt werden, dem der Gemeinschaftshaushalt durch die mangelhafte Kontrolle ausgesetzt war. Zwar ist es Sache der Kommission, einen Verstoß gegen die Vorschriften über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte nachzuweisen, ist dieser Nachweis aber erbracht, muss der Mitgliedstaat gegebenenfalls nachweisen, dass der Kommission hinsichtlich der hieraus zu ziehenden finanziellen Konsequenzen ein Irrtum unterlaufen ist. Es ist dann Sache des Mitgliedstaats, die Richtigkeit seiner Zahlen möglichst eingehend und vollständig nachzuweisen und gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Berechnungen der Kommission darzutun.

( vgl. Randnrn. 146-147 )

4. Nach Artikel 20c der Verordnung Nr. 136/66 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette müssen die anerkannten Erzeugerorganisationen in der Lage sein, die Oliven- und Ölerzeugung ihrer Mitglieder zu überprüfen, und die Anerkennung einer Organisation oder einer Vereinigung wird nach den Modalitäten des Artikels 5 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2261/84 mit Grundregeln für die Gewährung der Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl und für die Olivenölerzeugerorganisationen widerrufen, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht erfuellt waren oder nicht mehr erfuellt sind. Daraus folgt, dass zur Sicherstellung einer verstärkten Kontrolle der Erzeugung der Ölerzeuger und damit zur Gewährleistung einer effizienten Verwaltung der Beihilferegelung die Feststellung, dass eine anerkannte Erzeugerorganisation die Oliven- und Ölerzeugung ihrer Mitglieder nicht ausreichend kontrollieren kann, als Rechtfertigung für den Widerruf der Anerkennung dieser Organisation genügt. Das Versäumnis, die Anerkennung zu widerrufen, stellt einen Verstoß gegen die geltenden einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften dar, und der Ausschluss der mangelhaft kontrollierenden anerkannten Erzeugerorganisationen von der Finanzierung kann am besten verhindern, dass die Beihilfen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden als denen, für die sie gewährt werden, es sei denn, dass nachgewiesen worden ist, dass den Olivenerzeugern, die Mitglieder dieser Organisationen sind, keine Unregelmäßigkeit angelastet werden kann, die die Gemeinschaftsfinanzierung insgesamt oder teilweise in Frage stellen könnte.

( vgl. Randnrn. 162-165, 174 )

5. Der Umstand, dass die Kommission in einem bestimmten Haushaltsjahr Mängel feststellt, daraus aber keine finanziellen Konsequenzen zieht, nimmt ihr nicht die Befugnis, diese in späteren Haushaltsjahren zu ziehen, vor allem wenn diese Mängel weiter bestehen; bei der Bestimmung der Höhe der pauschalen Berichtigung können auch erstmals festgestellte Mängel berücksichtigt werden.

( vgl. Randnr. 177 )

6. Eine Einrichtung, die zwar in Form einer Aktiengesellschaft, die dem Privatrecht unterliegt, errichtet worden ist, aber trotz ihrer finanziellen und bilanzmäßigen Selbständigkeit vollständig vom Staat kontrolliert wird, ist als eine Dienststelle der nationalen Verwaltung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 154/75 über die Anlage einer Ölkartei in den Olivenöl erzeugenden Mitgliedstaaten anzusehen.

( vgl. Randnrn. 186-187 )

7. Ein öffentlicher Auftrag im Sinne der Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge liegt grundsätzlich schon dann vor, wenn der Vertrag zwischen einer Gebietskörperschaft und einer rechtlich von dieser verschiedenen Person geschlossen worden ist. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Gebietskörperschaft über die fragliche Person eine Kontrolle ausübt wie über ihre eigenen Dienststellen und wenn diese Person zugleich ihre Tätigkeit im Wesentlichen für die Gebietskörperschaft oder die Gebietskörperschaften verrichtet, die ihre Anteile innehaben. So verhält es sich bei einem staatlichen Unternehmen, an dessen Gesellschaftskapital sich die Gebietskörperschaften durch den Erwerb von Aktien beteiligen können und das als Hilfsmittel und technischer Dienst der nationalen Verwaltung verpflichtet ist, selbst oder über seine Tochtergesellschaften ausschließlich die Arbeiten durchzuführen, mit denen die allgemeine staatliche Verwaltung, die Gebietskörperschaften und die diesen unterstellten öffentlichen Einrichtungen es betrauen.

( vgl. Randnrn. 204-205 )

8. Aus Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung Nr. 2677/85 über die Durchführungsvorschriften für die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl in seiner ursprünglichen Fassung ergibt sich, dass die zuständige Behörde, die die Schwere des von einem anerkannten Abfuellbetrieb begangenen Verstoßes berücksichtigen muss, schon deswegen verpflichtet ist, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Artikel 12 Absatz 6 in der Fassung der Verordnung Nr. 643/93 stellt lediglich die Kriterien klar, nach denen sich nach Ansicht der Kommission die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Fall der Verhängung von Sanktionen richtet. Nach der neuen Fassung der genannten Bestimmung findet die Sanktion des Widerrufs der Betriebsanerkennung nur Anwendung, wenn die Menge, für die zu Unrecht Beihilfe beantragt worden ist, 20 % der aufgrund der Kontrolle als beihilfefähig anerkannten Menge überschreitet.

( vgl. Randnrn. 226 )

9. Nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, dass die durch den EAGFL finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt wurden, um Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen und um die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen. Das von den Mitgliedstaaten eingeführte Kontrollsystem muss daher geeignet sein, Betrügereien aufzudecken, die im Fall der Verarbeitungsbetriebe darin bestehen können, dass Erzeugerbeihilfen für künstlich getrocknete Futtermittel bezogen werden, obwohl die erzeugten Futtermittel an der Sonne getrocknet wurden, so dass die künstliche Trocknung kaum oder überhaupt nicht stattgefunden hat und kaum oder keine Kosten für diesen Vorgang angefallen sind. Die in der Gemeinschaftsregelung nicht vorgesehene Festsetzung eines Mindestfeuchtigkeitsgehalts, um anhand eines objektiven, physikalisch messbaren Kriteriums betrügerische Praktiken leichter aufzudecken, ist zwar ein geeignetes Mittel, um das Risiko auszuschalten, dass Erzeugerbeihilfe für Trockenfutter zu Unrecht gezahlt wird, stellt jedoch nicht das einzig mögliche Mittel zur Verhinderung von Betrügereien dar.

( vgl. Randnrn. 257-259 )

10. Im Rahmen einer Nichtigkeitsklage eines Mitgliedstaats gegen eine Entscheidung der Kommission über den Rechnungsabschluss des EAGFL kann das Fehlen von Beweisen nicht als besonderer Klagegrund ohne Bezug zu einer konkreten Situation geltend gemacht werden. Die Frage, ob Beweismittel vorgelegt worden sind, wird bei den Klagegründen geprüft, die der klägerische Mitgliedstaat geltend macht.

( vgl. Randnrn. 266 )
Volltext: EUGH - Urteil, C-349/97

EUGH – Urteil, C-328/99 vom 08.05.2003

Rechtsgebiete:Entscheidung 2000/536/EG
Schlagworte:1. Staatliche Beihilfen - Begriff - Beihilfen aus staatlichen Mitteln - Beihilfen einer Gesellschaft privaten Rechts, deren Anteile im Wesentlichen von einer öffentlichen Körperschaft gehalten werden - Mittel des Unternehmens, die ständiger staatlicher Kontrolle unterliegen - Einbeziehung (Artikel 87 Absatz 1 EG) 2. Staatliche Beihilfen - Begriff - Finanzhilfen eines Mitgliedstaats für ein öffentliches oder privates Unternehmen - Beurteilung anhand des Kriteriums des privaten Kapitalgebers - Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Gewährung der Finanzhilfe bestehenden Umstände (Artikel 87 Absatz 1 EG) 3. Staatliche Beihilfen - Begriff - Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers - Ermessen der Kommission - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen (Artikel 87 Absatz 1 EG) 4. Staatliche Beihilfen - Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe - Aus der Rechtswidrigkeit folgende Pflicht - Gegenstand - Wiederherstellung der früheren Lage (Artikel 88 Absatz 2 EG) 5. Staatliche Beihilfen - Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe - Rückforderungsmodalitäten - Verhalten eines privaten Gläubigers - Pflicht zum Einsatz aller verfügbaren juristischen Mittel einschließlich der Liquidation des Begünstigten (Artikel 88 Absatz 2 EG) 6. Staatliche Beihilfen - Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe - Bestimmung des Schuldners im Fall der Übertragung von Aktiva an eine Tochtergesellschaft - Kriterium der wirtschaftlichen Kontinuität" des Unternehmens (Artikel 88 Absatz 2 EG)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die finanziellen Mittel einer privatrechtlichen Gesellschaft, deren Anteile im Wesentlichen von einer öffentlichen Körperschaft gehalten werden und deren Tätigkeit von dieser Körperschaft kontrolliert wird, können als staatliche Mittel im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG angesehen werden, weil sie ständig unter öffentlicher Kontrolle bleiben und damit den zuständigen öffentlichen Stellen zur Verfügung stehen.

( vgl. Randnr. 33 )

2. Der Begriff der Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG kann nicht nur positive Leistungen wie insbesondere Subventionen, Darlehen oder Beteiligungen am Kapital von Unternehmen umfassen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen erleichtern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen.

Aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung von öffentlichen und privaten Unternehmen folgt jedoch, dass Mittel, die der Staat einem Unternehmen unter Umständen, die den normalen Marktbedingungen entsprechen, unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung stellt, nicht als staatliche Beihilfen anzusehen sind.

Um festzustellen, ob Kapitalzuweisungen der öffentlichen Hand an Unternehmen, in welcher Form auch immer, staatliche Beihilfen darstellen können, ist daher zu prüfen, ob ein privater Investor von vergleichbarer Größe wie die Einrichtungen des öffentlichen Sektors unter den gleichen Umständen hätte veranlasst werden können, Kapital in diesem Umfang zuzuführen, wobei insbesondere die zum Zeitpunkt dieser Kapitalzuführungen verfügbaren Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen zu berücksichtigen sind.

( vgl. Randnrn. 35-38 )

3. Die gerichtliche Kontrolle einer eine komplexe wirtschaftliche Beurteilung einschließenden Handlung, mit der die Kommission das Kriterium des privaten Kapitalgebers anwendet, um zu bestimmen, ob Kapitalzuweisungen der öffentlichen Hand an Unternehmen staatliche Beihilfen darstellen, ist auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrens- und Begründungsvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob kein offensichtlicher Fehler bei der Würdigung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen.

( vgl. Randnr. 39 )

4. Die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe im Wege der Rückforderung ist eine logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit.

( vgl. Randnrn. 53, 66 )

5. Im Hinblick auf die einwandfreie Befolgung einer Entscheidung der Kommission, mit der die Rückforderung von mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen angeordnet wird, muss der Mitgliedstaat das Verhalten eines privaten Gläubigers an den Tag legen. Er hat unverzüglich die Rückforderung der Beihilfen einzuleiten und dabei auf alle verfügbaren juristischen Mittel zurückzugreifen, einschließlich der Zwangsverwaltung der Unternehmensaktiva und der notwendigen Liquidation des Begünstigten.

( vgl. Randnrn. 68-69 )

6. Die Anforderungen hinsichtlich der Rückforderung von mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren staatlichen Beihilfen schließen es nicht von vornherein aus, dass ein Unternehmen, das sich in Schwierigkeiten befindet, Maßnahmen zur Sanierung treffen kann.

Ohne weiteres zuzulassen, dass ein in Schwierigkeiten befindliches Unternehmen, das kurz davor steht, für zahlungsunfähig erklärt zu werden, während des formellen Untersuchungsverfahrens über die das Unternehmen individuell betreffenden Beihilfen eine Tochtergesellschaft gründet, auf die es anschließend, vor Abschluss des Untersuchungsverfahrens, seine rentabelsten Aktiva überträgt, würde jedoch bedeuten, jeder Gesellschaft die Möglichkeit zuzugestehen, diese Aktiva dem Vermögen der Muttergesellschaft bei der Rückforderung der Beihilfen zu entziehen, was mit der Gefahr verbunden wäre, dass die Rückforderung der Beihilfen ganz oder teilweise wirkungslos würde.

Damit die Entscheidung nicht wirkungslos bleibt und die Verzerrungen am Markt nicht fortdauern, kann die Kommission verlangen, dass die Rückforderung sich nicht auf das ursprüngliche Unternehmen beschränkt, sondern auf das Unternehmen ausgedehnt wird, das die Tätigkeit des ursprünglichen Unternehmens unter Einsatz der übertragenen Produktionsmittel fortsetzt, wenn bestimmte Elemente der Übertragung die Feststellung erlauben, dass die wirtschaftlichen Verbindungen zwischen den beiden Unternehmen anhalten.

( vgl. Randnrn. 76-78 )
Volltext: EUGH - Urteil, C-328/99

EUGH – Urteil, C-104/01 vom 06.05.2003

Rechtsgebiete:Richtlinie 89/104/EWG
Schlagworte:1. Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Markenfähige Zeichen - Farbe als solche - Voraussetzungen (Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 2) 2. Gemeinschaftsrecht - Auslegung - Richtlinien - In das Protokoll aufgenommene Erklärung des Rates - Berücksichtigung - Unzulässigkeit mangels Stütze im Rechtsakt selbst 3. Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Ablehnung der Eintragung oder Ungültigkeit - Fehlende Unterscheidungskraft - Mögliche Unterscheidungskraft einer Farbe als solcher - Voraussetzungen (Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 3 Absätze 1 Buchstabe b und 3) 4. Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Eintragung einer neuen Marke - Prüfung des Zeichens durch die zuständige Behörde - Notwendigkeit einer eingehenden Prüfung (Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 2 und 3) 5. Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Ablehnung der Eintragung oder Ungültigkeit - Fehlende Unterscheidungskraft - Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Farbe als solcher - Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der Verfügbarkeit der Farben ohne ungerechtfertigte Beschränkungen (Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 3 Absätze 1 Buchstabe b und 3) 6. Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Ablehnung der Eintragung oder Ungültigkeit - Fehlende Unterscheidungskraft - Anerkennung der Unterscheidungskraft einer Farbe als solcher - Erwerb durch Benutzung (Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) 7. Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Ablehnung der Eintragung oder Ungültigkeit - Fehlende Unterscheidungskraft - Anerkennung der Unterscheidungskraft einer Farbe als solcher - Voraussetzungen (Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 3 Absätze 1 Buchstabe b und 3) 8. Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Ablehnung der Eintragung oder Ungültigkeit - Fehlende Unterscheidungskraft - Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Farbe und des Allgemeininteresses an der Verfügbarkeit der Farben ohne ungerechtfertigte Beschränkungen - Berücksichtigung der Zahl der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung der Marke beantragt wird (Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 3 Absätze 1 Buchstabe b und 3) 9. Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Ablehnung der Eintragung oder Ungültigkeit - Fehlende Unterscheidungskraft - Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke - Konkrete Prüfung, die die Benutzung der Marke einschließt (Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 3 Absätze 1 Buchstabe b und 3)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Eine Farbe als solche kann eine Marke im Sinne von Artikel 2 der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken sein, sofern sie ein Zeichen ist, das sich grafisch darstellen lässt und geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

( vgl. Randnrn. 23, 42 )

2. Eine vom Rat bei Erlass einer Richtlinie zu Protokoll gegebene Erklärung kann nicht zur Auslegung einer Vorschrift dieser Richtlinie herangezogen werden, wenn der Inhalt dieser Erklärung in der fraglichen Bestimmung keinen Ausdruck gefunden hat und ihm somit keine rechtliche Bedeutung zukommt.

( vgl. Randnrn. 25-26 )

3. Eine Farbe als solche, ohne räumliche Begrenzung, kann für bestimmte Waren oder Dienstleistungen Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 3 Absätze 1 Buchstabe b und 3 der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken haben, sofern sie Gegenstand einer grafischen Darstellung sein kann, die klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist. Die bloße Wiedergabe der betreffenden Farbe auf Papier erfuellt diese Voraussetzung nicht, wohl aber die Bezeichnung der Farbe nach einem international anerkannten Kennzeichnungscode.

( vgl. Randnr. 68, Tenor 1 )

4. Die Zahl und die ausführliche Beschreibung der Hindernisse für die Eintragung einer Marke in den Artikeln 2 und 3 der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken sowie der breite Fächer an Rechtsbehelfen bei Ablehnung der Eintragung sprechen dafür, dass die von der zuständigen Behörde anlässlich des Antrags auf Eintragung vorgenommene Prüfung nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden darf. Diese Prüfung muss streng und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden.

Aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung ist nämlich sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden.

( vgl. Randnr. 59 )

5. Bei der Beurteilung der in Artikel 3 Absätze 1 Buchstabe a und 3 der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken genannten Unterscheidungskraft einer bestimmten Farbe als Marke ist das Allgemeininteresse zu berücksichtigen, das daran besteht, dass die Verfügbarkeit der Farben für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die Waren oder Dienstleistungen der von der Anmeldung erfassten Art anbieten, nicht ungerechtfertigt beschränkt wird.

( vgl. Randnr. 60, Tenor 2 )

6. Dass einer Farbe als solcher unabhängig von ihrer Benutzung Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken zukommt, ist nur unter außergewöhnlichen Umständen vorstellbar. Aber selbst wenn einer Farbe als solcher nicht von vornherein Unterscheidungskraft in diesem Sinne zukommt, kann sie diese in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet wird, infolge ihrer Benutzung gemäß Absatz 3 dieses Artikels erwerben. Eine solche Unterscheidungskraft kann insbesondere nach einem normalen Prozess der Gewöhnung der beteiligten Verkehrskreise eintreten.

( vgl. Randnrn. 66-67 )

7. Einer Farbe als solcher kann Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 3 Absätze 1 Buchstabe b und 3 der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken zukommen, sofern die Marke in der Wahrnehmung des maßgeblichen Publikums geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware oder diese Dienstleistung von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

( vgl. Randnr. 69, Tenor 3 )

8. Der Umstand, dass die Eintragung einer Farbe als solcher für eine Vielzahl von Waren oder Dienstleistungen oder aber für eine spezifische Ware oder Dienstleistung oder eine spezifische Gruppe von Waren oder Dienstleistungen beantragt wird, ist zusammen mit den anderen Umständen des Einzelfalls von Bedeutung sowohl für die Beurteilung der Frage, ob die Farbe, deren Eintragung beantragt wird, Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 3 Absätze 1 Buchstabe a und 3 der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken hat, als auch der Frage, ob ihre Eintragung dem Allgemeininteresse zuwiderläuft, das daran besteht, dass die Verfügbarkeit der Farben für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die Waren oder Dienstleistungen der von der Anmeldung erfassten Art anbieten, nicht ungerechtfertigt beschränkt wird.

( vgl. Randnr. 71, Tenor 4 )

9. Die für die Eintragung von Marken zuständige Behörde hat zur Beurteilung, ob eine Marke Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 3 Absätze 1 Buchstabe b und 3 der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken hat, eine konkrete Prüfung vorzunehmen, bei der alle Umstände des Einzelfalls, zu denen auch die Benutzung der Marke gehört, zu berücksichtigen sind.

( vgl. Randnr. 77, Tenor 5 )
Volltext: EUGH - Urteil, C-104/01


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