JuraForum.de > Urteile > Europäischer Gerichtshof > Verkündungsdatum > 05 / 2003
Insgesamt sind 40 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 89/686/EWG |
| Schlagworte: | 1. Rechtsangleichung - Persönliche Schutzausrüstungen - Richtlinie 89/686 - Nationale Regelung, wonach an Ausrüstungen für Feuerwehren ungeachtet des Umstands, dass sie der Richtlinie entsprechen, zusätzliche Anforderungen gestellt werden - Unzulässigkeit (Richtlinie 89/686 des Rates, Artikel 1 und 4 sowie Anhang I Nummer 1) 2. Gemeinschaftsrecht - Begriffe - Auslegung - Verweisung auf nationales Recht - Unzulässigkeit 3. Rechtsangleichung - Persönliche Schutzausrüstungen - Richtlinie 89/686 - Maßnahmen zur Harmonisierung der Ausrüstungen, die Feuerwehrleute bei der Wahrnehmung ihrer üblichen Aufgaben schützen sollen - Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Verstoß gegen den Grundsatz der Subsidiarität - Nichtvorliegen (Richtlinie 89/686 des Rates) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Ein Mitgliedstaat verstößt gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 1 und 4 der Richtlinie 89/686 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen, wenn er an persönliche Schutzausrüstungen für Feuerwehren, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen und mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, zusätzliche Anforderungen stellt. Aus Artikel 1 Absatz 4 dieser Richtlinie ergibt sich nämlich, dass persönliche Schutzausrüstungen, die von den Feuerwehren verwendet werden sollen, nur dann nicht unter die Richtlinie fallen, wenn angenommen werden kann, dass sie im Sinne von Anhang I Nummer 1 der Richtlinie speziell für Ordnungskräfte entwickelt und hergestellt wurden. Da die Aufgaben von Feuerwehren gewöhnlich in der Rettung von Menschen und Sachen bei Bränden, Verkehrsunfällen, Explosionen, Überschwemmungen oder anderen Katastrophen bestehen, unterscheiden sie sich von den Aufgaben derjenigen Einsatzkräfte, deren Hauptauftrag die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ist. Unter Umständen hingegen, unter denen die Feuerwehren zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung beizutragen hätten und hierzu mit speziell für die Erfuellung dieser Aufgabe entwickelten und hergestellten persönlichen Schutzausrüstungen ausgestattet wären, würden diese persönlichen Schutzausrüstungen unter die Ausnahme in Anhang I Nummer 1 der Richtlinie fallen. Einem Mitgliedstaat ist es nach dieser Richtlinie zwar nicht verwehrt, zu verlangen, dass die Feuerwehren mit Rettungsgeräten ausgerüstet sind, die sämtlich den gleichen Bau- und Sicherheitsvorgaben entsprechen, um so ihre Kompatibilität zu gewährleisten, doch wird das Ziel der Gewährleistung des freien Verkehrs von persönlichen Schutzausrüstungen zwischen den Mitgliedstaaten nur erreicht, wenn diese Richtlinie verhindert, dass die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen dieser Ausrüstungen, die den Richtlinienbestimmungen entsprechen und mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, verbieten, beschränken oder behindern. ( vgl. Randnrn. 30-31, 36, 39, 43, 50 und Tenor ) 2. Die Begriffe der Gemeinschaftsrechtsordnung sind grundsätzlich nicht in Anlehnung an eine oder mehrere nationale Rechtsordnungen zu definieren, sofern dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist. ( vgl. Randnr. 33 ) 3. Die Richtlinie 89/686 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen verstößt mit der Harmonisierung der nationalen Vorschriften über diese Ausrüstungen, die Feuerwehrleute bei der Wahrnehmung ihrer üblichen Aufgaben schützen sollen, nicht gegen den Grundsatz der Subsidiarität oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Was den Grundsatz der Subsidiarität angeht, so können die betreffenden nationalen Vorschriften, die von einem Mitgliedstaat zum anderen erheblich voneinander abweichen, nämlich - wie in der fünften Begründungserwägung der Richtlinie festgestellt - eine Behinderung des Handels darstellen, die sich unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirkt. Die Harmonisierung dieser unterschiedlichen Vorschriften kann wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen nur durch den Gemeinschaftsgesetzgeber erfolgen. Was den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anbelangt, so ist die Einbeziehung der für den Schutz der Feuerwehrleute bestimmten persönlichen Schutzausrüstungen in den Anwendungsbereich der Richtlinie geeignet, den freien Verkehr dieser Ausrüstungen zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, und geht nicht über das hinaus, was notwendig ist, um dieses Ziel zu erreichen. Sie greift nicht in die Zuständigkeit dieser Staaten ein, die Aufgaben und Befugnisse der Feuerwehren festzulegen und ihren persönlichen Schutz zu gewährleisten. Sie greift auch nicht in die Organisation der Streit- oder Ordnungskräfte ein. ( vgl. Randnrn. 46-48 ) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-103/01 | |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 89/391/EWG, EGV |
| Schlagworte: | Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 89/391 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit - Organisation der Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhütung berufsbedingter Gefahren - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die erforderlichen Eignungen der damit betrauten Mitarbeiter festzulegen (Richtlinie 89/391, Artikel 7 Absatz 8) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die Umsetzung des Artikels 7 Absatz 8 der Richtlinie 89/391 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit impliziert, dass die Mitgliedstaaten Gesetzes- oder Verordnungsmaßnahmen erlassen, die den Anforderungen dieser Richtlinie genügen und den betroffenen Unternehmen mit geeigneten Mitteln zur Kenntnis gebracht werden, damit diese ihre Pflichten auf diesem Gebiet in Erfahrung bringen und die zuständigen nationalen Behörden die Einhaltung dieser Maßnahmen feststellen können. Ein Mitgliedstaat verstößt gegen seine Verpflichtungen aus der vorgenannten Vorschrift, wenn er nicht die erforderlichen Fähigkeiten und Eignungen derjenigen Personen festlegt, die mit Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhütung berufsbedingter Gefahren betraut sind. ( vgl. Randnrn. 4, 7 und Tenor ) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-335/02 | |
| Rechtsgebiete: | Entscheidung 2001/577/EG, Entscheidung 2001/376/EG |
| Schlagworte: | Landwirtschaft - Angleichung der gesundheitsrechtlichen Vorschriften - Veterinärrechtliche und tierzüchterische Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs - Zum Schutz gegen die bovine spongiforme Enzephalopathie zu treffende Dringlichkeitsmaßnahmen - Pflicht der Kommission, vor der Aufhebung des Embargos für Rindfleischerzeugnisse aus Portugal Kontrollen vorzunehmen - Entscheidung zur Festsetzung des Datums, an dem die Versendung der erwähnten Erzeugnisse aufgenommen werden darf, ohne dass zuvor die erforderlichen Kontrollen vorgenommen wurden - Verletzung der Pflicht (Entscheidungen 2001/376 der Kommission, Artikel 11, 21 Buchstaben b, c und d, und 2001/577, Artikel 22 Absatz 2) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die Kommission hat durch den Erlass der Entscheidung 2001/577 zur Festsetzung des Datums, an dem die Versendung von Rindfleischerzeugnissen aus Portugal im Rahmen der geburtsdatengestützten Ausfuhrregelung gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Entscheidung 2001/376 aufgenommen werden darf, ohne zuvor die für die Gewährleistung einer ausreichenden Sicherheit beim Funktionieren der auf die Erzeugnisse im Sinne von Artikel 11 der Entscheidung 2001/376 mit wegen des Auftretens der bovinen spongiformen Rinderenzephalopathie in Portugal notwendigen Maßnahmen und zur Einführung einer geburtsdatengestützten Ausfuhrregelung erforderlichen Kontrollen vorgenommen zu haben, gegen Artikel 21 in Verbindung mit Artikel 22 der Entscheidung 2001/376 verstoßen. Denn die Kommission konnte sich nicht auf die Kontrolle im Sinne von Artikel 21 Buchstabe b der Entscheidung 2001/376, die speziell die in Artikel 11 der Entscheidung genannten Erzeugnisse betrifft, beschränken, bevor sie den Zeitpunkt für die Fortsetzung der Ausfuhren der in Artikel 11 der Entscheidung genannten Erzeugnisse festsetzte, sondern musste auch die in Artikel 21 Buchstaben c und d vorgesehenen Kontrollen allgemeinerer Art, die die Prüfung der Einhaltung des Verfütterungsverbots für Tiermehle und das ordnungsgemäße Funktionieren der Systeme für die Kennzeichnung und die Rückverfolgbarkeit der Rinder, die für die Sicherheit, die die geburtsdatengestützte Ausfuhrregelung gewährleisten soll, unerlässlich sind, zumindest in den für die Sicherheit dieser Regelung wesentlichen Gesichtspunkten durchführen. ( vgl. Randnrn. 46-49, 60 ) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-393/01 | |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 89/391/EWG |
| Schlagworte: | 1. Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 89/391 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit - Organisation der Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhütung berufsbedingter Gefahren - Verpflichtung des Arbeitgebers, einen oder mehrere Arbeitnehmer zu benennen, die er mit diesen Maßnahmen beauftragt - Gegenüber der Verpflichtung zur Hinzuziehung außerbetrieblicher Fachleute vorrangige Verpflichtung (Richtlinie 89/391 des Rates, Artikel 7 Absätze 1, 3, 4 und 6) 2. Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 89/391 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit - Ziele - Förderung der ausgewogenen Zusammenarbeit zwischen den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern bei den Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhütung berufsbedingter Gefahren (Richtlinie 89/391 des Rates, Artikel 7) 3. Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 89/391 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit - Organisation der Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhütung berufsbedingter Gefahren - Freie Wahl des Arbeitgebers zwischen der Organisation dieser Maßnahmen innerhalb des Unternehmens und dem Rückgriff auf außerbetriebliche Fachleute - Praktische Wirksamkeit der Richtlinie - Fehlen (Richtlinie 89/391 des Rates, Artikel 7 Absätze 1 und 3) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Artikel 7 der Richtlinie 89/391 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit enthält eine Rangfolge der Verpflichtungen, die den Arbeitgebern auferlegt sind. Denn Artikel 7 Absatz 1 legt dem Arbeitgeber in erster Linie die Verpflichtung auf, einen oder mehrere Arbeitnehmer zu benennen, die er mit Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhütung berufsbedingter Gefahren beauftragt. Artikel 7 Absatz 3 sieht die Verpflichtung vor, außerbetriebliche Fachleute hinzuzuziehen. Diese Verpflichtung ist jedoch lediglich subsidiär gegenüber derjenigen aus Artikel 7 Absatz 1, da sie nur besteht, wenn die Möglichkeiten im Unternehmen bzw. im Betrieb nicht aus[reichen], um die Organisation dieser Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung durchzuführen". Die Absätze 4 und 6 dieses Artikels stellen in keiner Weise die in den Absätzen 1 bis 3 festgelegte Rangfolge in Frage. Um die vollständige Anwendung in hinreichend klarer und bestimmter Weise zu gewährleisten, muss die Umsetzung in das niederländische Recht daher die in Artikel 7 der Richtlinie 89/391 festgelegte Rangfolge widerspiegeln. ( vgl. Randnrn. 20-21, 23, 30 ) 2. Bei der in Artikel 7 der Richtlinie 89/391 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit zum Ausdruck gebrachten Entscheidung, falls es die Möglichkeiten im Unternehmen gestatten, der Mitwirkung der Arbeitnehmer an den Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhütung berufsbedingter Gefahren den Vorrang vor der Hinzuziehung außerbetrieblicher Fachleute einzuräumen, handelt es sich um eine organisatorische Maßnahme, die mit dem Ziel der Richtlinie, die Mitwirkung der Arbeitnehmer an der Verbesserung ihrer eigenen Sicherheit zu fördern, im Einklang steht. Wie aus der elften und der zwölften Begründungserwägung der Richtlinie hervorgeht, gehören nämlich zu deren Zielen u. a. der Dialog und die ausgewogene Zusammenarbeit zwischen den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern im Hinblick auf den Erlass der Maßnahmen, die zum Schutz der Arbeitnehmer gegen Arbeitsunfälle und berufsbedingte Krankheiten erforderlich sind. ( vgl. Randnrn. 39-40 ) 3. Dass dem Arbeitgeber die Wahl zwischen der Organisation der Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhütung berufsbedingter Gefahren innerhalb des Unternehmens und dem Rückgriff auf außerbetriebliche Fachleute gelassen wird, trägt nicht dazu bei, die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 89/391 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit sicherzustellen, sondern stellt eine Verletzung der Pflicht dar, die vollständige Anwendung der Richtlinie zu gewährleisten. Denn zum einen stellt Artikel 7 Absätze 1 und 3 dieser Richtlinie eindeutig eine Rangfolge in Bezug auf die Organisation der genannten Maßnahmen im Unternehmen auf. Nur wenn die Möglichkeiten im Unternehmen nicht ausreichen, muss der Arbeitgeber außerbetriebliche Fachleute hinzuziehen. Zum anderen hat die Richtlinie 89/391 zum Ziel, die ausgewogene Zusammenarbeit zwischen den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern bei den Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhütung berufsbedingter Gefahren zu fördern. Indem der Organisation dieser Tätigkeiten innerhalb des Unternehmens der Vorzug gegeben wird, kann somit die praktische Wirksamkeit der Richtlinie am ehesten gewährleistet werden. ( vgl. Randnrn. 53-55 ) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-441/01 | |