JuraForum.de > Urteile > Europäischer Gerichtshof > Verkündungsdatum > 04 / 2003
Insgesamt sind 21 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 21 bis 24:
| Rechtsgebiete: | Verordnung (EWG) Nr. 259/93, Richtlinie 75/442/EWG |
| Schlagworte: | 1. Umwelt - Abfälle - Richtlinie 75/442 über Abfälle - Verordnung Nr. 259/93 über die Verbringung von Abfällen - Einstufung eines Vorgangs entweder als Beseitigung oder als Verwertung - Unzulässigkeit einer Einstufung als beides (Verordnung Nr. 259/93 des Rates: Richtlinie 75/442 des Rates) 2. Umwelt - Abfälle - Richtlinie 75/442 über Abfälle - Verordnung Nr. 259/93 über die Verbringung von Abfällen - Einstufung eines Vorgangs entweder als Beseitigung oder als Verwertung - Behandlung in mehreren gesonderten Abschnitten - Berücksichtigung des ersten Vorgangs nach der Verbringung (Verordnung Nr. 259/93 des Rates, Richtlinie 75/442 des Rates) 3. Umwelt - Abfälle - Richtlinie 75/442 über Abfälle - Verbrennung von Abfällen - Einstufung eines Vorgangs entweder als Beseitigung oder als Verwertung - Kriterien - Heizwert unmaßgeblich (Richtlinie 75/442 des Rates, Anhänge II A, Rubrik D 10, und II B, Rubrik R 1) 4. Umwelt - Abfälle - Richtlinie 75/442 über Abfälle - Verordnung Nr. 259/93 über die Verbringung von Abfällen - Einstufung eines Vorgangs entweder als Beseitigung oder als Verwertung - Festlegung von Abgrenzungskriterien durch die Mitgliedstaaten - Zulässigkeit - Voraussetzung (Verordnung Nr. 259/93 des Rates, Richtlinie 75/442 des Rates) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 75/442 über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156 und die Entscheidung 96/350 geänderten Fassung und der Verordnung Nr. 259/93 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft in der durch die Verordnung Nr. 120/97 geänderten Fassung muss jeder Vorgang der Abfallbehandlung als Beseitigung oder als Verwertung eingestuft werden können und kann ein und dieselbe Handlung nicht gleichzeitig als Beseitigung und als Verwertung eingestuft werden. ( vgl. Randnr. 40 ) 2. Aus der Richtlinie 75/442 über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156 und die Entscheidung 96/350 geänderten Fassung und der Verordnung Nr. 259/93 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft in der durch die Verordnung Nr. 120/97 geänderten Fassung geht hervor, dass ein Abfallbehandlungsverfahren, das mehrere aufeinander folgende Abschnitte der Verwertung oder Beseitigung umfasst, nicht als ein einziger Gesamtvorgang betrachtet werden darf, sondern dass jeder Abschnitt für die Zwecke der Anwendung der Verordnung eingestuft werden muss, wenn er selbst einen gesonderten Vorgang darstellt. Somit ist bei einem aus mehreren gesonderten Abschnitten bestehenden Verfahren zur Verarbeitung von Abfällen die Einstufung als Beseitigung oder als Verwertung im Sinne der Richtlinie 75/442 für die Zwecke der Anwendung der Verordnung Nr. 259/93 anhand einer Betrachtung nur des ersten Vorgangs vorzunehmen, dem die Abfälle nach ihrer Verbringung zugeführt werden sollen. ( vgl. Randnrn. 41-42, Tenor 1 ) 3. Der Heizwert von Abfällen, die verbrannt werden, ist kein maßgebliches Kriterium dafür, ob dieser Vorgang eine Beseitigung nach Rubrik D 10 des Anhangs II A der Richtlinie 75/442 über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156 und die Entscheidung 96/350 geänderten Fassung oder eine Verwertung nach Rubrik R 1 des Anhangs II B dieser Richtlinie darstellt. Für die Annahme einer Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung im Sinne dieser Rubrik ist es erforderlich, reicht aber auch aus, dass die Verbrennung von Abfällen folgende drei Voraussetzungen erfuellt: Erstens muss Hauptzweck des fraglichen Verfahrens die Verwendung der Abfälle als Mittel der Energieerzeugung sein, zweitens müssen die Bedingungen, unter denen dieses Verfahren durchzuführen ist, die Annahme zulassen, dass es tatsächlich ein Mittel der Energieerzeugung" ist, und drittens müssen die Abfälle hauptsächlich als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung verwendet werden. ( vgl. Randnrn. 53, 56, Tenor 2 ) 4. Die Verordnung Nr. 259/93 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft in der durch die Verordnung Nr. 120/97 geänderten Fassung verwehrt es den Mitgliedstaaten nicht, in allgemeinen Maßnahmen Kriterien zur Abgrenzung eines Verwertungsverfahrens von einem Beseitigungsverfahren festzulegen, wenn diese Kriterien denjenigen entsprechen, die in der Richtlinie 75/442 über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156 und die Entscheidung 96/350 geänderten Fassung festgelegt sind. ( vgl. Randnrn. 55-56, Tenor 2 ) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-116/01 | |
"Europäischer Gerichtshof - Entscheidungen 04 / 2003 - Seite 6" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum