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JuraForum.deUrteileEuropäischer GerichtshofVerkündungsdatum04 / 2003 

Europäischer Gerichtshof

Entscheidungen 04 / 2003



Insgesamt sind 21 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


EUGH – Urteil, C-114/02 vom 10.04.2003

Rechtsgebiete:Richtlinie 98/8/EG
Schlagworte:1. Vertragsverletzungsverfahren - Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof - Maßgebliche Sachlage - Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzten Frist (Artikel 226 EG) 2. Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Durchführung der Richtlinien - Verstoß - Rechtfertigung mit der innerstaatlichen Ordnung - Nicht gegeben (Artikel 226 EG)
Volltext: EUGH - Urteil, C-114/02



EUGH – Urteil, C-437/00 vom 10.04.2003

Rechtsgebiete:@Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof
Schlagworte:Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Besondere Zuständigkeiten - Gerichtsstand des Erfuellungsorts der vertraglichen Verpflichtung - Arbeitsvertrag - Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet - Bestimmung - Arbeitnehmer, der nacheinander zwei Arbeitsverträge mit zwei verschiedenen Arbeitgebern geschlossen hat, wobei der erste Vertrag während der Erfuellung des zweiten Vertrages ausgesetzt ist - Rechtsstreit zwischen dem Arbeitnehmer und dem ersten Arbeitgeber (Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 5 Nummer 1 in der durch die Beitrittsübereinkommen von 1978, 1982 und 1989 geänderten Fassung)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland und des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik ist dahin auszulegen, dass in einem Rechtsstreit zwischen einem Arbeitnehmer und einem ersten Arbeitgeber der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen gegenüber einem zweiten Arbeitgeber erfuellt, als der Ort angesehen werden kann, an dem er gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, wenn der erste Arbeitgeber, gegenüber dem die Verpflichtungen des Arbeitnehmers ausgesetzt sind, zum Zeitpunkt des Abschlusses des zweiten Vertrages selbst ein Interesse an der Erfuellung der vom Arbeitnehmer für den zweiten Arbeitgeber an einem von diesem bestimmten Ort zu erbringenden Leistung hatte. Das Vorliegen eines solchen Interesses ist umfassend unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.

Liegt ein solches Interesse beim ersten Arbeitgeber nicht vor, ist Artikel 5 Nummer 1 des genannten Übereinkommens dahin auszulegen, dass bei Arbeitsverträgen der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeit verrichtet, der einzige Erfuellungsort einer Verpflichtung ist, der bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts berücksichtigt werden kann.

( vgl. Randnrn. 26, 28, 30, Tenor 1-2 )
Volltext: EUGH - Urteil, C-437/00

EUGH – Urteil, C-392/99 vom 10.04.2003

Rechtsgebiete:Richtlinie 75/439/EWG, EGV
Schlagworte:1. Rechtsangleichung - Altölbeseitigung - Richtlinie 75/439 - Verpflichtung der Mitgliedstaaten zum Erlass einer Regelung, die die Erteilung der erforderlichen Genehmigungen an Unternehmen ausdrücklich von der Einhaltung der in der Richtlinie genannten Bedingungen abhängig macht (Richtlinie 75/439 des Rates in der Fassung der Richtlinie 87/101, Artikel 6 Absatz 2) 2. Vertragsverletzungsverfahren - Streitgegenstand - Bestimmung während des Vorverfahrens - Anpassung wegen einer Änderung des Gemeinschaftsrechts - Zulässigkeit - Voraussetzungen (Artikel 226 EG) 3. Rechtsangleichung - Altölbeseitigung - Richtlinie 75/439 - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, regelmäßige Kontrollen der Unternehmen und eine Überprüfung der erteilten Genehmigungen vorzusehen (Richtlinie 75/439 des Rates in der Fassung der Richtlinie 87/101, Artikel 13) 4. Rechtsangleichung - Altölbeseitigung - Richtlinie 75/439 - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, regelmäßig Informationen über die Erkenntnisse aus der Anwendung der Richtlinie mitzuteilen - Umfang (Richtlinie 75/439 des Rates in der Fassung der Richtlinie 87/101, Artikel 17)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die ordnungsgemäße Umsetzung des Artikels 6 Absatz 2 der Richtlinie 75/439 über die Altölbeseitigung setzt voraus, dass die nationalen Rechtsvorschriften ausdrücklich als Conditio sine qua non für die Erteilung einer Genehmigung für die Verwendung von Altölen als Brennstoff oder die Aufbereitung von Altölen vorsehen, dass alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit getroffen werden und dass die besten zur Verfügung stehenden technischen Mittel eingesetzt werden, soweit die Kosten nicht übermäßig hoch sind.

( vgl. Randnrn. 77-79, 89, 106-111, 213 )

2. Der ordnungsgemäße Ablauf des vorprozessualen Verfahrens nach Artikel 226 EG stellt eine durch den Vertrag vorgeschriebene wesentliche Garantie nicht nur für den Schutz der Rechte des betroffenen Mitgliedstaats, sondern auch dafür dar, dass sichergestellt ist, dass das eventuelle streitige Verfahren einen eindeutig festgelegten Streitgegenstand hat. Nur auf der Grundlage eines ordnungsgemäßen vorprozessualen Verfahrens kann nämlich der Gerichtshof im kontradiktorischen Verfahren entscheiden, ob der Mitgliedstaat tatsächlich gegen die genau bezeichneten Verpflichtungen verstoßen hat, deren Verletzung von der Kommission geltend gemacht wird.

Zwar dürfen die in der Klageschrift gestellten Anträge also grundsätzlich nicht über die im Mahnschreiben und im Tenor der mit Gründen versehenen Stellungnahme gerügten Verstöße hinausgehen, doch darf die Kommission gleichwohl im Falle einer Änderung des Gemeinschaftsrechts während des Vorverfahrens die Feststellung eines Verstoßes gegen Verpflichtungen beantragen, die sich aus der ursprünglichen Fassung einer später geänderten oder aufgehobenen Richtlinie ergeben und durch neue Vorschriften aufrechterhalten wurden. Der Streitgegenstand kann allerdings nicht auf Verpflichtungen ausgedehnt werden, die sich aus der neuen Fassung einer Richtlinie ergeben, jedoch keine Entsprechung in der früheren Fassung dieser Richtlinie finden, da dies einen Verstoß gegen für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zur Feststellung der Vertragsverletzung wesentliche Formvorschriften darstellen würde.

( vgl. Randnrn. 133-135 )

3. Die ordnungsgemäße Umsetzung des Artikels 13 der Richtlinie 75/439 über die Altölbeseitigung setzt voraus, dass die nationalen Rechtsvorschriften die zuständigen Behörden zu einer regelmäßigen Kontrolle der Unternehmen, die Altöle aufbereiten oder als Brennstoff verwenden, verpflichten und vorsehen, dass bei diesen Kontrollen der Stand der Technik und/oder der Umwelt geprüft wird, um gegebenenfalls die diesen Unternehmen erteilten Genehmigungen zu überprüfen.

( vgl. Randnrn. 163, 166-167, 172, 183-186, 213 )

4. Artikel 17 der Richtlinie 75/439 über die Altölbeseitigung soll es sowohl der Kommission als auch den Mitgliedstaaten ermöglichen, regelmäßig über die technischen Erkenntnisse, die jeder dieser Mitgliedstaaten gewonnen hat, sowie über die Erfahrungen und Ergebnisse, die sich aus der Anwendung dieser Richtlinie in der Gemeinschaft ergeben, informiert zu werden. Dass ein Mitgliedstaat über bestimmte Zeit keine neuen technischen Erkenntnisse gewonnen hat, ist ebenfalls eine nützliche Information, die die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten nach Artikel 17 der Richtlinie erfahren müssten, zumal dieser Artikel keine Ausnahme von der Verpflichtung zur Mitteilung der dort erwähnten Informationen vorsieht. Darüber hinaus kann die Erfuellung der Verpflichtung aus diesem Artikel nicht davon abhängen, wie jeder Mitgliedstaat die Frage beurteilt, ob er über Erkenntnisse verfügt, die mitteilungswürdig sind, da dies die praktische Wirksamkeit der Vorschrift beeinträchtigen würde.

( vgl. Randnrn. 202, 204-205, 213 )
Volltext: EUGH - Urteil, C-392/99

EUGH – Urteil, C-305/00 vom 10.04.2003

Rechtsgebiete:Verordnung (EG) Nr. 2100/94, Verordnung (EG) Nr. 1768/95
Schlagworte:Landwirtschaft - Einheitliche Rechtsvorschriften - Sortenschutz - Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2100/94 und 8 der Verordnung Nr. 1768/95 - Unmöglichkeit für den Inhaber, die in den erwähnten Bestimmungen vorgesehenen Auskünfte von einem Landwirt zu verlangen, wenn keine Anhaltspunkte für die Verwendung des Ernteerzeugnisses einer geschützten Sorte zu Vermehrungszwecken vorliegen (Verordnung Nr. 2100/94 des Rates, Artikel 14 Absätze 2 und 3, Verordnung Nr. 1768/95 der Kommission, Artikel 8)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung Nr. 1768/95 über die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2100/94 kann nicht dahin ausgelegt werden, dass er dem Inhaber des gemeinschaftlichen Schutzes für eine Pflanzensorte das Recht gibt, die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Auskünfte von einem Landwirt zu verlangen, wenn er nicht über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass der Landwirt zu Vermehrungszwecken im Feldanbau in seinem eigenen Betrieb das Ernteerzeugnis verwendet oder verwenden wird, das er in seinem eigenen Betrieb durch Anbau von Vermehrungsgut einer unter diesem Schutz fallenden Sorte - außer Hybriden und synthetischen Sorten -, die zu einer der in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2100/94 aufgeführten landwirtschaftlichen Pflanzenarten gehört, gewonnen hat.

( vgl. Randnr. 72 und Tenor )
Volltext: EUGH - Urteil, C-305/00


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