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JuraForum.deUrteileEuropäischer GerichtshofVerkündungsdatum02 / 2003 

Europäischer Gerichtshof

Entscheidungen 02 / 2003



Insgesamt sind 27 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 25 bis 28:


EUGH – Urteil, C-245/00 vom 06.02.2003

Rechtsgebiete:Richtlinie 92/100/EWG
Schlagworte:Rechtsangleichung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Recht zum Vermieten und Verleihen geschützter Werke - Richtlinie 92/100 - Rundfunkksendungen und öffentliche Wiedergabe - Angemessene Vergütung - Begriff - Einheitliche Auslegung - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Kriterien - Grenzen (Richtlinie 92/100 des Rates, Artikel 8 Absatz 2)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 92/100 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums gebietet den Mitgliedstaaten, eine Regelung vorzusehen, die gewährleistet, dass der Nutzer eine angemessene Vergütung zahlt, wenn ein Tonträger gesendet oder öffentlich wiedergegeben wird. Der Begriff der angemessenen Vergütung in dieser Bestimmung in allen Mitgliedstaaten ist einheitlich auszulegen und von jedem Mitgliedstaat umzusetzen, wobei dieser für sein Gebiet die Kriterien festsetzt, die am besten geeignet sind, innerhalb der vom Gemeinschaftsrecht und insbesondere der Richtlinie 92/100 gezogenen Grenzen die Beachtung dieses Gemeinschaftsbegriffs zu gewährleisten.

Artikel 8 Absatz 2 steht einer Methode für die Berechnung der angemessenen Vergütung nicht entgegen, die variable und feste Faktoren - z. B. die Anzahl der Stunden der Sendung der Tonträger, den Umfang der Hörer- und Zuschauerschaft der von der Organisation der Sender vertretenen Hörfunk- und Fernsehsender, die vertraglich festgelegten Tarife für Wiedergabe- und Senderechte von urheberrechtlich geschützten Musikwerken, die von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in den Nachbarländern des betreffenden Mitgliedstaats praktizierten Tarife und die von den gewerblichen Sendern gezahlten Beträge - enthält, wenn diese Methode es erlaubt, das Interesse der ausübenden Künstler und der Hersteller an einer Vergütung für die Sendung eines bestimmten Tonträgers und das Interesse Dritter daran, diesen Tonträger unter vertretbaren Bedingungen senden zu können, angemessen in Ausgleich zu bringen, und wenn sie gegen keinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstößt.

( vgl. Randnrn. 33, 38, 46, Tenor 1-2 )
Volltext: EUGH - Urteil, C-245/00



EUGH – Urteil, C-185/01 vom 06.02.2003

Rechtsgebiete:Richtlinie 77/388
Schlagworte:Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Lieferung von Gegenständen - Überlassung von Fahrzeugen aufgrund eines Leasingvertrags - Tanken durch den Leasingnehmer im Namen und für Rechnung des Leasinggebers - Keine Lieferung des Leasinggebers (Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 5 Absatz 1)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 5 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, wonach als Lieferung eines Gegenstands" die Übertragung der Befähigung gilt, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen, ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Leasingnehmer das geleaste Fahrzeug im Namen und für Rechnung des Leasinggebers bei Tankstellen betankt, keine Kraftstofflieferung des Leasinggebers an den Leasingnehmer vorliegt.

( vgl. Randnr. 37 und Tenor )
Volltext: EUGH - Urteil, C-185/01

EUGH – Urteil, C-92/01 vom 06.02.2003

Rechtsgebiete:EG-Vertrag, Verordnung (EWG) Nr. 2408/92
Schlagworte:Verkehr - Luftverkehr - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Nationale Rechtsvorschriften, die für Inlandsfluege und innergemeinschaftliche Flüge unterschiedliche Flughafenabgaben vorsehen - Zulässigkeitsvoraussetzungen (Verordnung Nr. 2408/92 des Rates, Artikel 3 Absatz 1)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2408/92 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs, durch die die Bedingungen für die Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet des Luftverkehrs festgelegt werden sollen, steht einer von einem Mitgliedstaat erlassenen Maßnahme entgegen, durch die für den wesentlichen Teil der Flüge in andere Mitgliedstaaten eine höhere Flughafenabgabe vorgeschrieben wird als für Flüge innerhalb dieses Mitgliedstaats, sofern nicht nachgewiesen ist, dass diese Abgaben eine Vergütung für die zur Abfertigung der Passagiere erforderlichen Flughafendienstleistungen darstellen und die Kosten dieser gegenüber Passagieren mit Bestimmungsort in anderen Mitgliedstaaten erbrachten Dienstleistungen in demselben Verhältnis höher sind als die Kosten der Dienstleistungen, die zur Abfertigung der Passagiere der Inlandsfluege erforderlich sind.

( vgl. Randnr. 29 und Tenor )
Volltext: EUGH - Urteil, C-92/01


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