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JuraForum.deUrteileEuropäischer GerichtshofVerkündungsdatum02 / 2003 

Europäischer Gerichtshof

Entscheidungen 02 / 2003



Insgesamt sind 27 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


EUGH – Urteil, C-327/00 vom 27.02.2003

Rechtsgebiete:Richtlinie 89/665, Richtlinie 93/36/EWG, EU
Schlagworte:Rechtsangleichung - Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge - Richtlinie 89/665 - Rechtsbehelf eines Bieters gegen die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers, mit der er vom Vergabeverfahren ausgeschlossen wird - Rüge der Unvereinbarkeit der Ausschreibung mit dem Gemeinschaftsrecht - Zulässigkeit trotz Ablauf der Rechtsbehelfsfrist gegen diese Ausschreibung - Voraussetzung - Verhalten des öffentlichen Auftraggebers, durch das dem Bieter seine Rechte aus der Gemeinschaftsrechtsordnung genommen werden (Richtlinie 89/665 des Rates)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Richtlinie 89/665 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge, geändert durch die Richtlinie 92/50 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, ist dahin auszulegen, dass sie, wenn feststeht, dass ein öffentlicher Auftraggeber durch sein Verhalten die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einem Unionsbürger einräumt, dem durch eine Entscheidung dieses öffentlichen Auftraggebers, ihn von der Ausschreibung auszuschließen, ein Schaden entstanden ist, unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert hat, die zuständigen nationalen Gerichte verpflichtet, die auf der Unvereinbarkeit der Ausschreibung mit dem Gemeinschaftsrecht beruhenden Rügen zuzulassen, die zur Stützung eines Rechtsbehelfs gegen diese Entscheidung geltend gemacht werden, indem die Gerichte gegebenenfalls von der nach nationalem Recht vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, die nationalen Präklusionsvorschriften außer Anwendung zu lassen, nach denen eine solche Unvereinbarkeit nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist gegen eine Ausschreibung nicht mehr geltend gemacht werden kann.

( vgl. Randnr. 66 und Tenor )
Volltext: EUGH - Urteil, C-327/00



EUGH – Urteil, C-389/00 vom 27.02.2003

Rechtsgebiete:EG, Verordnung Nr. 259/93
Schlagworte:Freier Warenverkehr - Zölle - Abgaben gleicher Wirkung - Verbringung von Abfällen - Pflichtbeitrag zu einem Solidarfonds für die Wiedereinführung von Abfällen - Unvereinbarkeit mit dem EG-Vertrag (Artikel 23 und 25 EG)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein Mitgliedstaat verstößt gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 23 EG und 25 EG, wenn er die Verbringung von Abfällen in andere Mitgliedstaaten von einem Pflichtbeitrag zu einem Solidarfonds für die Wiedereinführung von Abfällen abhängig macht.

Ein solcher Beitrag stellt kein Entgelt für einen den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern tatsächlich und individuell geleisteten Dienst dar, da den im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ansässigen Abfallexporteuren dadurch, dass dieser eine Verpflichtung erfuellt, die das Gemeinschaftsrecht im Interesse des Gesundheits- und Umweltschutzes allen Mitgliedstaaten auferlegt, kein bestimmter, tatsächlich gewährter Vorteil verschafft wird.

Ferner kann ein solcher Beitrag nicht deswegen als zulässige Belastung angesehen werden, weil er eine durch das Gemeinschaftsrecht zwecks Förderung des freien Warenverkehrs auferlegte Maßnahme ausgleicht, denn es ist nicht dargetan, dass der Beitrag, der bei jeder Abfallverbringung erhoben wird, irgendeinen Zusammenhang mit den tatsächlichen Kosten hat, die dem Staat aus diesem Vorgang entstehen können, falls es erforderlich werden sollte, die verbrachten Abfälle wieder einzuführen oder sie zu beseitigen oder zu verwerten.

( vgl. Randnrn. 35, 37-38, 45, 51, und Tenor )
Volltext: EUGH - Urteil, C-389/00

EUGH – Urteil, C-415/01 vom 27.02.2003

Rechtsgebiete:Richtlinie 79/409/EWG
Schlagworte:1. Umwelt - Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409 - Erklärung von Gebieten zu besonderen Schutzgebieten - Verpflichtung der Mitgliedstaaten - Verpflichtung zum Erlass von Maßnahmen, die an die Erklärung eines Gebietes zum besonderen Schutzgebiet automatisch die Anwendung eines Schutzstatus knüpfen (Richtlinie 79/409 des Rates, Artikel 4) 2. Handlungen der Organe - Richtlinien - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Notwendigkeit einer klaren und genauen Umsetzung (Artikel 249 EG)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 79/409 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, ein besonderes Schutzgebiet mit einem rechtlichen Schutzstatus auszustatten, der geeignet ist, u. a. das Überleben und die Vermehrung der in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Vogelarten sowie die Vermehrung, die Mauser und die Überwinterung der nicht in Anhang I aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten sicherzustellen. Nach Absatz 4 dieser Vorschrift in der hinsichtlich der besonderen Schutzgebiete gemäß Artikel 7 der Richtlinie 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen teilweise geänderten Fassung muss der rechtliche Schutzstatus dieser Gebiete auch gewährleisten, dass dort die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie erhebliche Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, vermieden werden.

Soweit es an einer nationalen Bestimmung fehlt, die an die Erklärung eines Gebietes zum besonderen Schutzgebiet automatisch die Anwendung eines Schutzstatus knüpft, wie er in dem o. g. Artikel 4 beschrieben wird, ist die Verwirklichung des Zieles des besonderen Schutzes der wild lebenden Vogelfauna gefährdet.

( vgl. Randnrn. 15-17 )

2. Die Bestimmungen einer Richtlinie müssen mit unbestreitbarer Verbindlichkeit und mit der Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umgesetzt werden, die notwendig sind, um den Erfordernissen der Rechtssicherheit zu genügen, die eine angemessene Bekanntmachung der aufgrund einer Gemeinschaftsregelung eingeführten nationalen Maßnahmen verlangen, damit die von diesen Maßnahmen betroffenen Rechtssubjekte den Umfang ihrer Rechte und Pflichten in dem besonderen gemeinschaftsrechtlich geregelten Bereich erkennen können.

( vgl. Randnr. 21 )
Volltext: EUGH - Urteil, C-415/01

EUGH – Urteil, C-373/00 vom 27.02.2003

Rechtsgebiete:Richtlinie 93/36/EWG
Schlagworte:1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Offensichtlich unerhebliche Fragen und hypothetische Fragen, die in einem eine zweckdienliche Antwort ausschließenden Zusammenhang gestellt werden - Fragen, die in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stehen (Artikel 234 EG) 2. Gemeinschaftsrecht - Auslegung - Grundsatz der einheitlichen Auslegung 3. Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge - Richtlinie 93/36 - Öffentliche Auftraggeber - Einrichtung des öffentlichen Rechts - Im Allgemeininteresse liegende Aufgaben - Begriff - Im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art - Beurteilung durch das nationale Gericht - Berücksichtigung aller erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände (Richtlinie 93/36 des Rates, Artikel 1 Buchstabe b) 4. Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge - Richtlinie 93/36 - Öffentliche Auftraggeber - Einrichtung des öffentlichen Rechts - Kriterium der Aufsicht der öffentlichen Hand über die Leitung - Bloße nachprüfende Kontrolle nicht ausreichend (Richtlinie 93/36 des Rates, Artikel 1 Buchstabe b dritter Gedankenstrich)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts kann nur dann abgelehnt werden, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind.

( vgl. Randnr. 22 )

2. Die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts und der Gleichheitssatz verlangen, dass Begriffe einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Gemeinschaft autonom und einheitlich ausgelegt werden, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des mit der Regelung verfolgten Zweckes zu ermitteln ist.

( vgl. Randnr. 35 )

3. Eine Einrichtung kann nur dann als Einrichtung des öffentlichen Rechts" und somit als öffentlicher Auftraggeber" im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 93/36 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge eingestuft werden, wenn sie im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art erfuellt, Rechtspersönlichkeit besitzt und in Bezug auf ihre Finanzierungsweise, Leitung oder Aufsicht eng vom Staat von Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts abhängt.

Der Begriff im Allgemeininteresse liegende Aufgaben" im Sinne der erwähnten Bestimmung ist ein autonomer Begriff des Gemeinschaftsrechts, der unter Berücksichtigung des Kontextes dieses Artikels sowie des mit der Richtlinie 93/36 verfolgten Zweckes auszulegen ist. Denn Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 dieser Richtlinie verweist nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten. Zwar verweist Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 3 auf Anhang I der Richtlinie 93/37 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, der das Verzeichnis der Einrichtungen und Kategorien von Einrichtungen öffentlichen Rechts enthält, die in den Mitgliedstaaten die in Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 aufgeführten Kriterien erfuellen, doch enthält dieser Anhang zum einen keine Definition des Begriffes im Allgemeininteresse liegende Aufgaben", und zum anderen ist das Verzeichnis in diesem Anhang keineswegs erschöpfend, da seine Genauigkeit je nach Mitgliedstaat ganz unterschiedlich ist.

Das Leichen- und Bestattungswesen kann als tatsächlich im Allgemeininteresse liegende Tätigkeit betrachtet werden. Zum einen steht diese Tätigkeit im Zusammenhang mit der öffentlichen Ordnung, da der Staat ein offenkundiges Interesse daran hat, die Ausstellung von Bescheinigungen wie Geburts- und Sterbeurkunden genau zu überwachen, und zum anderen können offensichtliche Gründe der Hygiene und der Gesundheit es rechtfertigen, dass der Staat bei dieser Tätigkeit einen beherrschenden Einfluss behält. Dass eine Gebietskörperschaft gesetzlich verpflichtet ist, für die Bestattung zu sorgen - und gegebenenfalls ihre Kosten zu übernehmen -, wenn diese nicht binnen einer bestimmten Frist ab der Ausstellung der Todesbescheinigung veranlasst wird, indiziert das Vorliegen eines derartigen Allgemeininteresses.

In Bezug auf die Frage, ob die Bestattung eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe nicht gewerblicher Art im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 93/36 darstellt, lässt das Vorhandensein eines entwickelten Wettbewerbs allein nicht den Schluss zu, dass keine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe nicht gewerblicher Art vorliegt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände, u. a. der Umstände, die zur Gründung der betreffenden Einrichtung geführt haben, und der Voraussetzungen, unter denen sie ihre Tätigkeit ausübt, zu beurteilen, ob eine derartige Aufgabe vorliegt.

( vgl. Randnrn. 34-40, 45, 51-53, 57, 60-61, 65-66, Tenor 1-3 )

4. Eine bloße nachprüfende Kontrolle erfuellt nicht das Tatbestandsmerkmal der Aufsicht über die Leitung durch Gebietskörperschaften oder sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 93/36 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge.

Dieses Tatbestandsmerkmal erfuellt jedoch ein Sachverhalt, bei dem zum einen die öffentliche Hand nicht nur die Jahresabschlüsse der betreffenden Einrichtung kontrolliert, sondern auch ihre laufende Verwaltung im Hinblick auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit, Ordnungsmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, und bei dem zum anderen die öffentliche Hand berechtigt ist, die Betriebsräume und Anlagen dieser Einrichtung zu besichtigen und über das Ergebnis dieser Prüfung einer Gebietskörperschaft zu berichten, die über eine andere Gesellschaft das Kapital der in Rede stehenden Einrichtung hält.

( vgl. Randnrn. 70, 74, Tenor 4 )
Volltext: EUGH - Urteil, C-373/00


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