JuraForum.de > Urteile > Europäischer Gerichtshof > Verkündungsdatum > 01 / 2003
Insgesamt sind 30 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 29 bis 32:
| Rechtsgebiete: | Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT |
| Schlagworte: | 1. Rechtsmittel - Gründe - Zulässigkeit - Voraussetzungen - Vorbringen von Argumenten, die bereits vor dem Gericht vorgetragen wurden - Unbeachtlich (Artikel 225 EG, EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51 Absatz 1, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 112 § 1 Buchstabe c) 2. Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Dumpingspanne - Vergleich von Normalwert und Ausfuhrpreis - Anwendung der asymmetrischen Methode - Voraussetzungen (Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Artikel 2 Absatz 11) 3. Völkerrechtliche Verträge - Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation - GATT 1994 - Keine unmittelbare Wirkung - Keine Möglichkeit der Berufung auf die WTO-Übereinkünfte, um die Rechtswidrigkeit einer Gemeinschaftshandlung geltend zu machen - Ausnahmen - Gemeinschaftshandlung, die die Durchführung der WTO-Übereinkünfte bezweckt oder sich ausdrücklich und speziell auf sie bezieht (Artikel 230 EG, Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen 1994) 4. Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Dumpingspanne - Im Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 enthaltene Regeln zur Berechnung der Dumpingspanne - Umsetzung in das Gemeinschaftsrecht mit der Antidumping-Grundverordnung - Auswirkung - Pflicht zur Begründung des gewählten Rückgriffs auf die asymmetrische Methode (EG-Vertrag, Artikel 190 [jetzt Artikel 253 EG], Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Artikel 2 Absatz 11, Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 [Antidumping-Übereinkommen], Artikel 2.4.2) 5. Gemeinschaftsrecht - Auslegung - Methoden - Auslegung in Ansehung der von der Gemeinschaft geschlossenen völkerrechtlichen Verträge 6. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang (EG-Vertrag, Artikel 190 [jetzt Artikel 253 EG]) 7. Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Dumpingspanne - Bestimmung des Normalwerts - Ausnahmsweise Berücksichtigung der zwischen Parteien, die eine Ausgleichsvereinbarung geschlossen haben, angewandten Preise - Erfordernis, den Rückgriff auf die Ausnahme zu begründen (EG-Vertrag, Artikel 190 [jetzt Artikel 253 EG], Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Artikel 2 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Bezeichnet ein Rechtsmittelführer in einem Rechtsmittel gemäß den Artikeln 225 EG, 51 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes sowie 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung die beanstandeten Teile des angefochtenen Urteils sowie die rechtlichen Argumente, die seinen Antrag konkret stützen, genau, so kann der Umstand, dass das Vorbringen, auf das das Rechtsmittel gestützt wird, bereits im ersten Rechtszug vorgetragen wurde, nicht zu dessen Unzulässigkeit führen. ( vgl. Randnrn. 28, 71 ) 2. Bereits aus dem Wortlaut des Artikels 2 Absatz 11 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96 ergibt sich, dass Dumpingspannen regelmäßig unter Anwendung einer der beiden symmetrischen Methoden zu ermitteln sind und dass auf die asymmetrische Methode als Ausnahme von dieser Regel nur zurückgegriffen werden kann, wenn zum einen die Ausfuhrpreise je nach Käufer, Region oder Verkaufszeitraum erheblich voneinander abweichen und zum anderen die symmetrischen Methoden die Dumpingpraktiken nicht in vollem Umfang widerspiegeln. Der Rat kann sich daher nicht darauf berufen, dass er sich nach dieser Bestimmung nach seinem Ermessen für eine der beiden symmetrischen Methoden entscheiden könne und dann nur zu prüfen brauche, ob diese Methode die Dumpingpraktiken nicht in vollem Umfang widerspiegele, um gegebenenfalls auf die asymmetrische Methode zurückgreifen zu können. ( vgl. Randnrn. 49-50 ) 3. Grundsätzlich gehören das WTO-Übereinkommen sowie die Übereinkünfte und Vereinbarungen in seinen Anhängen wegen ihrer Natur und ihrer Struktur nicht zu den Vorschriften, an denen der Gerichtshof gemäß Artikel 230 Absatz 1 EG die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst. Wenn die Gemeinschaft allerdings eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzt oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der Übereinkünfte und Vereinbarungen in den Anhängen des WTO-Übereinkommens verweist, ist es Sache des Gerichtshofes, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung anhand der Vorschriften der WTO zu prüfen. ( vgl. Randnrn. 53-54 ) 4. Da sich aus der Präambel der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96, und zwar aus ihrer fünften Begründungserwägung, ergibt, dass diese Verordnung insbesondere bezweckt, die im Antidumping-Übereinkommen enthaltenen neuen und ausführlichen Regeln, zu denen insbesondere die über die Berechnung der Dumpingspanne gehören, so weit wie möglich in das Gemeinschaftsrecht zu übertragen, um ihre angemessene und transparente Anwendung zu sichern, ist der Schluss zu ziehen, dass die Gemeinschaft die Grundverordnung erlassen hat, um ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen aus dem Antidumping-Übereinkommen nachzukommen, und dass sie demnach mit Artikel 2 Absatz 11 dieser Verordnung die besonderen Verpflichtungen aus Artikel 2.4.2 des Antidumping-Übereinkommens durchführen wollte. Zwar schreibt Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung nicht ausdrücklich vor, dass ein Gemeinschaftsorgan die nach Artikel 2.4.2 des Antidumping-Übereinkommens erforderliche Begründung geben muss, wenn es zur Bestimmung der Dumpingspanne auf die asymmetrische Methode zurückgreift, das Fehlen einer entsprechenden Vorschrift bedeutet jedoch nicht, dass sich die Kommission von dieser Verpflichtung befreien wollte, da es sich aus der Existenz des Artikels 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) erklären kann. Nach der Umsetzung des Artikels 2.4.2 des Antidumping-Übereinkommens durch die Gemeinschaft kann nämlich davon ausgegangen werden, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene spezielle Begründungspflicht in der allgemeinen Begründungspflicht für Handlungen der Organe nach Artikel 190 EG-Vertrag aufgeht. ( vgl. Randnrn. 55-56, 58 ) 5. Die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts sind nach Möglichkeit im Licht des Völkerrechts auszulegen, insbesondere wenn sie einen von der Gemeinschaft geschlossenen völkerrechtlichen Vertrag durchführen sollen. ( vgl. Randnr. 57 ) 6. Die in Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) vorgeschriebene Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. ( vgl. Randnr. 81 ) 7. Im Dumpingbereich stellt die Bestimmung des Normalwerts eine der wesentlichen Etappen zur Ermittlung eines möglichen Dumpings dar. Aus Artikel 2 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96 ergibt sich dazu, dass die Preise zwischen Parteien, die eine Ausgleichsvereinbarung geschlossen haben, für die Bestimmung des Normalwerts grundsätzlich nicht herangezogen werden können und dass es sich nur dann ausnahmsweise anders verhält, wenn festgestellt wird, dass die Preise durch diese Geschäftsbeziehung nicht beeinflusst werden. Daher genügt die Verordnung des Rates zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf Einfuhren, in der lediglich behauptet wird, dass festgestellt worden sei, dass es sich bei den Kompensationsgeschäften in Wirklichkeit um Transaktionen im normalen Handelsverkehr" gehandelt habe, den Anforderungen aus der Begründungspflicht nicht. Eine solche kategorische Behauptung, die einem schlichten Verweis auf die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften gleichkommt, enthält nämlich keinerlei Erläuterung, aus der die Betroffenen und der Gemeinschaftsrichter schließen könnten, welche Gründe den Rat zu der Annahme veranlasst haben, dass die bei den genannten Kompensationsgeschäften angewandten Preise von dieser Beziehung nicht beeinflusst worden seien, so dass die Betroffen der genannten Behauptung nicht entnehmen können, ob diese Preise zu Recht ausnahmsweise für die Berechnung des Normalwerts herangezogen wurden oder ob diese Heranziehung einen Mangel darstellen kann, der sich auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung auswirkt. ( vgl. Randnrn. 82, 85-88 ) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-76/00 P | |
| Rechtsgebiete: | Vierte Richtlinie 78/660/EWG |
| Schlagworte: | EG Art. 234 Richtlinie 78/660 Art. 14 Richtlinie 78/660 Art. 20 Abs. 1 Richtlinie 78/660 Art. 31 Abs. 1 Buchst. e Richtlinie 78/660 Art. 31 Abs. 1 Buchst. c Richtlinie 78/660 Art. 31 Abs. 1 Buchst. bb 1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Auslegung des Gemeinschaftsrechts in einem Zusammenhang, in dem es nicht unmittelbar anwendbar ist - Zulässigkeit der vorgelegten Fragen im konkreten Fall (Artikel 234 EG, Richtlinie 78/660 des Rates) 2. Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Gesellschaften - Richtlinie 78/660 - Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen - Rückstellung für das Risiko aus einer unter der Bilanz angegebenen Verpflichtung - Möglichkeit der Ausweisung auf der Passivseite der Bilanz - Voraussetzung - Bewertung der Aktiva und Passiva - Möglichkeit einer pauschalen Bewertung - Voraussetzung (Richtlinie 78/660 des Rates, Artikel 14, 20 Absatz 1 und 31 Absatz 1 Buchstabe e) 3. Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Gesellschaften - Richtlinie 78/660 - Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen - Grundsätzliche Abstellung auf den Bilanzstichtag bei der Bewertung der Aktiva und Passiva - Nach diesem Tag erfolgte Rückzahlung eines Kredits, für den wegen der mit ihm verbundenen Risiken eine Rückstellung vorgenommen worden war - Rückwirkende Neubewertung - Nichtbestehen einer Verpflichtung - Voraussetzung (Richtlinie 78/660 des Rates, Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe c bb) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Vorabentscheidungsfragen, die in einem Rechtsstreit über die Bewertung einer Rückstellung für zu vermutende Verluste aus einer Risikounterbeteiligung eines Kreditinstituts an einem Darlehen vorgelegt werden und die Auslegung der Vierten Richtlinie 78/660 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen betreffen, sind - ungeachtet dessen, dass die Mitgliedstaaten zur Zeit der im Ausgangsverfahren maßgebenden Ereignisse nicht verpflichtet waren, die Bestimmungen der Vierten Richtlinie auf den Jahresabschluss einer Einheit wie der im vorliegenden Fall betroffenen anzuwenden, dass die nationalen Rechtsvorschriften, mit denen die Vierte Richtlinie umgesetzt wurde, die von dieser aufgestellten Grundsätze nicht wörtlich übernommen haben und dass sich die für Steuerbilanzen geltende Regelung nur mittelbar auf diese nationalen Umsetzungsvorschriften stützt und demzufolge die Vierte Richtlinie außerhalb des von dieser erfassten Kontextes umsetzt - zulässig, wenn - die Probleme der Auslegung des Gemeinschaftsrechts, deren Klärung das vorlegende Gericht anstrebt, sich im Wesentlichen auf das nach der Vierten Richtlinie verlangte Rechnungslegungskonzept beziehen, - die fraglichen Bestimmungen nach den maßgebenden Ereignissen ohne Änderung auf Einheiten wie die im vorliegenden Fall betroffene erstreckt worden sind und die Vorabentscheidungsfragen somit weder allgemein noch hypothetisch sind, - nichts in den Vorschriften des nationalen Rechts bei der Aufstellung der Rechnungsabschlüsse solcher Einheiten der uneingeschränkten Beachtung des Zweckes, der Grundsätze und der Bestimmungen dieser Richtlinie entgegenstand. ( vgl. Randnrn. 78, 90-92, 94, Tenor 1 ) 2. Die Vierte Richtlinie 78/660 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen schließt nicht aus, dass nach ihrem Artikel 20 Absatz 1 zu vermutende Verluste oder Verbindlichkeiten aufgrund einer gemäß Artikel 14 dieser Richtlinie unter der Bilanz angegebenen Verpflichtung auf der Passivseite der Bilanz als Rückstellung ausgewiesen werden, sofern der fragliche Verlust oder die fragliche Verbindlichkeit am Bilanzstichtag als wahrscheinlich oder sicher" qualifiziert werden kann; dies zu beurteilen ist Sache des vorlegenden Gerichts. Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe e dieser Richtlinie, dem zufolge die in den Aktiv- und Passivposten enthaltenen Vermögensgegenstände einzeln zu bewerten sind, schließt nicht aus, dass zur Wahrung der Grundsätze der Vorsicht und des den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögenslage eine pauschale Beurteilung aller relevanten Gesichtspunkte die geeignetste Bewertungsmethode darstellt. Da die Vierte Richtlinie keine Detailregelungen enthält, sondern sich darauf beschränkt, allgemeine Grundsätze aufzustellen, ohne zu versuchen, alle denkbaren Anwendungen dieser Grundsätze zu regeln, ist die Bewertung der relevanten Gesichtspunkte - gegebenenfalls unter Berücksichtigung internationaler Rechnungslegungsstandards (IAS) - nach dem nationalen Recht vorzunehmen, wobei stets die in dieser Richtlinie aufgestellten allgemeinen Grundsätze uneingeschränkt zu beachten sind. ( vgl. Randnrn. 112, 116, 118-119, Tenor 2 ) 3. Nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe c bb der Vierten Richtlinie 78/660 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen müssen für die Bewertung der Posten im Jahresabschluss alle voraussehbaren Risiken und zu vermutenden Verluste berücksichtigt werden, die in dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind; für die Bewertung der Aktiva und Passiva ist somit grundsätzlich auf den Bilanzstichtag abzustellen. Die nach dem Bilanzstichtag erfolgte Rückzahlung eines Kredits stellt insoweit keine Tatsache dar, die eine rückwirkende Neubewertung einer Rückstellung erfordert, die sich auf diesen Kredit bezieht und auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen ist. Die Beachtung des Grundsatzes des den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes verlangt jedoch, dass im Jahresabschluss der Wegfall des mit dieser Rückstellung erfassten Risikos erwähnt wird. ( vgl. Randnrn. 121, 126, Tenor 3 ) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-306/99 | |
"Europäischer Gerichtshof - Entscheidungen 01 / 2003 - Seite 8" © JuraForum.de — 2003-2012
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