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JuraForum.deUrteileEuropäischer GerichtshofVerkündungsdatum01 / 2003 

Europäischer Gerichtshof

Entscheidungen 01 / 2003



Insgesamt sind 30 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


EUGH – Urteil, C-226/01 vom 30.01.2003

Rechtsgebiete:Richtlinie 76/160/EWG
Schlagworte:Rechtsangleichung - Qualität der Badegewässer - Richtlinie 76/160 - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Erfolgspflicht - Prüfung auf jährlicher Grundlage (Richtlinie 76/160 des Rates, Artikel 4 Absatz 1 und 13)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 76/160 über die Qualität der Badegewässer haben die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Qualität der Badegewässer binnen zehn Jahren nach Bekanntgabe der Richtlinie den gemäß dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerten entspricht; diese Übereinstimmung muss jährlich und nicht auf einer mehrjährigen Grundlage geprüft werden.

( vgl. Randnrn. 24-25 )
Volltext: EUGH - Urteil, C-226/01



EUGH – Urteil, C-334/99 vom 28.01.2003

Rechtsgebiete:EG, Entscheidung 1999/720/EG, EGKS
Schlagworte:1. Kommission - Zusammensetzung - Beurlaubung" eines ihrer Mitglieder - Keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen, die das Kollegium gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung erlässt (Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 KS und 12 Absätze 1, 2 und 4 KS, Artikel 213 Absatz 1 Unterabsatz 2 EG und 215 Absätze 1, 2 und 4 EG) 2. Staatliche Beihilfen - Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe - Unter Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften des Artikels 88 EG gewährte Beihilfe - Mögliches berechtigtes Vertrauen der Empfänger - Schutz - Voraussetzungen und Grenzen (Artikel 87 EG und 88 EG) 3. EGKS - Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie - Beihilfevorhaben - Prüfung durch die Kommission - Vorprüfungsphase - Begrenzung auf zwei Monate, es sei denn, der betroffene Mitgliedstaat stimmt einer Verlängerung zu (Artikel 88 Absatz 3 EG, Allgemeine Entscheidung Nr. 2496/96, Artikel 6 Absätze 5 und 6) 4. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - EGKS-Entscheidung - Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen (Artikel 5 Absatz 2 KS und 15 Absatz 1 KS, Artikel 253 EG) 5. EGKS - Anwendungsbereich des Vertrages - Unternehmen, die eine Produktionstätigkeit auf dem Gebiet von Kohle und Stahl ausüben - Einbeziehung (Artikel 4 Buchstabe c KS, 80 KS und 81 KS, Anlage I KS) 6. EGKS - Beihilfen - Verbot - Voraussetzungen - Beeinträchtigung des Wettbewerbs - Ausschluss (Artikel 4 Buchstabe c KS) 7. EGKS - Produktion - Erzeugnis - Begriff - Rechtsfolgen (Artikel 4 Buchstabe c KS und 80 KS, Anlage I KS) 8. EGKS - Anwendungsbereich des Vertrages - Vorschriften über staatliche Beihilfen - Anwendung auf sämtliche Tätigkeiten eines Stahlunternehmens - Voraussetzungen (Artikel 4 Buchstabe c KS) 9. EGKS - Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie - Genehmigung durch die Kommisson - Voraussetzungen - Anmeldung - Fristversäumnis - Wirkungen (Allgemeine Entscheidungen Nrn. 257/80, 3484/85, 3855/91 und 2496/96) 10. Staatliche Beihilfen - Sonderregelung für die Tätigkeit der Treuhandanstalt - Anwendungsbereich 11. Staatliche Beihilfen - Verbot - Ausnahmen - Beihilfen für die durch die Teilung Deutschlands betroffenen Gebiete - Tragweite der Ausnahme - Enge Auslegung - Wirtschaftliche Nachteile, die durch die Isolierung als Folge der Zonengrenze entstanden sind (Artikel 87 Absätze 1 und 2 Buchstabe c EG) 12. Staatliche Beihilfen - Begriff - Beurteilung anhand des Kriteriums des privaten Kapitalgebers (Artikel 87 Absatz 1 EG)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Aus den Artikeln 213 Absatz 1 Unterabsatz 2 EG, 215 Absätze 1, 2 und 4 EG, 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 KS und 12 Absätze 1, 2 und 4 KS ergibt sich, dass die Kommission für die Änderung der Zahl ihrer Mitglieder nicht zuständig ist und dass im Fall des Ausscheidens eines Mitglieds nur der Rat befugt ist, dieses Mitglied zu ersetzen oder zu entscheiden, keinen Nachfolger zu ernennen.

Es gibt weder im EG-Vertrag und im EGKS-Vertrag noch in der Geschäftsordnung der Kommission eine Bestimmung, die eine Beurlaubung" eines aus der Kommission ausscheidenden Mitglieds vorsieht. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass eine solche Entscheidung, die in dem Bestreben getroffen wird, die Kontinuität des Handelns der Gemeinschaft zu sichern, Einfluss auf die Eigenschaft des Ausscheidenden als Kommissionsmitglied hat oder dass sie die Verringerung der Zahl der Mitglieder der Kommission zum Gegenstand hat. Daher ist die Kommission zur Ausübung ihrer Entscheidungsbefugnis ordnungsgemäß besetzt.

( vgl. Randnrn. 20, 25-27 )

2. Angesichts des zwingenden Charakters der Überwachung staatlicher Beihilfen durch die Kommission gemäß Artikel 88 EG dürfen Unternehmen, die eine Beihilfe erhalten haben, grundsätzlich nur dann auf die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe vertrauen, wenn diese unter Einhaltung des in dem genannten Artikel vorgesehenen Verfahrens gewährt wurde. Einem sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmer ist es regelmäßig möglich, sich zu vergewissern, dass dieses Verfahren eingehalten wurde.

Ein Mitgliedstaat, dessen Behörden eine Beihilfe unter Verletzung der Verfahrensvorschriften in Artikel 88 EG gewährt haben, kann sich nicht unter Berufung auf das geschützte Vertrauen des begünstigten Unternehmens der Verpflichtung entziehen, Maßnahmen zur Durchführung einer Entscheidung der Kommission zu ergreifen, mit der die Rückforderung der Beihilfe angeordnet wird. Andernfalls wären die Artikel 87 EG und 88 EG insoweit wirkungslos, als die nationalen Behörden sich auf ihr eigenes rechtswidriges Verhalten stützen könnten, um Entscheidungen der Kommission nach diesen Bestimmungen ihrer Wirkung zu berauben.

Nur unter außergewöhnlichen Umständen können Verzögerungen beim Erlass einer Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen beim Empfänger einer Beihilfe ein berechtigtes Vertrauen wecken, das es der Kommission verwehrt, dem betreffenden Mitgliedstaat die Rückforderung der Beihilfe aufzugeben.

( vgl. Randnrn. 41-44 )

3. Nach Artikel 6 Absatz 6 des Sechsten Stahlbeihilfenkodex dürfen, wenn nach dem Tag des Eingangs der Anmeldung eines Vorhabens zwei Monate vergangen sind, ohne dass die Kommission das in Artikel 6 Absatz 5 des Kodex genannte Verfahren eröffnet oder in anderer Weise hierzu Stellung genommen hat, die geplanten Maßnahmen durchgeführt werden, wenn der Mitgliedstaat zuvor die Kommission davon unterrichtet hat, dass er dies beabsichtigt. Diese Begrenzung der zwingenden Frist, innerhalb deren die Kommission reagieren muss, auf zwei Monate, die auch im Rahmen der Anwendung von Artikel 88 Absatz 3 EG gilt, bedeutet im Hinblick auf das Interesse des Mitgliedstaats, in den Fällen rasch Klarheit zu erlangen, in denen ein dringendes Bedürfnis zum Eingreifen bestehen kann, dass die Vorprüfung eines Beihilfevorhabens grundsätzlich als dringlich anzusehen ist, es sei denn, der betroffene Mitgliedstaat stimmt einer Fristverlängerung ausdrücklich zu.

( vgl. Randnrn. 48-50 )

4. Die nach den Artikeln 5 Absatz 2 vierter Gedankenstrich KS, 15 Absatz 1 KS und 253 EG vorgeschriebene Begründung muss zwar die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die getroffene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann; sie braucht jedoch nicht sämtliche tatsächlich oder rechtlich erheblichen Gesichtspunkte zu enthalten. Die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung diesen Erfordernissen genügt, ist nämlich nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften, die das betreffende Gebiet regeln.

Insbesondere bei einer Entscheidung über staatliche Beihilfen kann sich in bestimmten Fällen bereits aus den Umständen, unter denen die Beihilfe gewährt worden ist, ergeben, dass sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht; jedoch hat die Kommission diese Umstände in der Begründung ihrer Entscheidung zumindest anzugeben.

( vgl. Randnrn. 58-59 )

5. Nach den Artikeln 80 KS und 81 KS unterliegen nur Unternehmen, die eine Produktionstätigkeit auf dem Gebiet von Kohle und Stahl ausüben, den Vorschriften des EGKS-Vertrags, wobei nur die in Anlage I KS aufgezählten Erzeugnisse unter die Ausdrücke Kohle" und Stahl" fallen. Folglich unterliegt ein Unternehmen dem Verbot jeglicher staatlichen Subvention oder Beihilfe in Artikel 4 Buchstabe c KS nur insoweit, als es eine solche Produktionstätigkeit ausübt.

( vgl. Randnrn. 77-78 )

6. Nach Artikel 4 Buchstabe c KS hängt, anders als nach Artikel 87 Absatz 1 EG, die Unvereinbarkeit von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt nicht davon ab, dass sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Diese Bestimmung des EGKS-Vertrags untersagt nämlich alle Beihilfen ohne jede Einschränkung und kann somit keinen Grundsatz der Spürbarkeit enthalten.

( vgl. Randnr. 80 )

7. Der Begriff Produktion" im Sinne von Artikel 80 KS kann nicht dahin ausgelegt werden, dass er nur die Herstellung von Erzeugnissen erfasst, die auf den Markt gebracht werden sollen. Somit ist ein Unternehmen nicht deshalb, weil es diese Produktion nicht vermarktet, vom Anwendungsbereich des EGKS-Vertrags und insbesondere von Artikel 4 Buchstabe c KS ausgenommen.

( vgl. Randnrn. 81-82 )

8. Bei Unternehmen, die sowohl Produkte herstellen, die unter den EGKS-Vertrag fallen, als auch Produkte, die unter den EG-Vertrag fallen, kann die Anwendung des EGKS-Vertrags auf Beihilfen für einen Produktionsbereich, der nicht in den Anwendungsbereich des EGKS-Vertrags fällt, gerechtfertigt sein, wenn eine echte Gefahr einer Zweckentfremdung dieser Beihilfen zugunsten von Produktionstätigkeiten besteht, die unter den EGKS-Vertrag fallen. Angesichts der Besonderheiten des Stahlsektors und des strikten und absoluten Verbots staatlicher Beihilfen in Artikel 4 Buchstabe c KS würde es gegen den Zweck des durch den EGKS-Vertrag geschaffenen Systems verstoßen, die Prüfung von Beihilfen, die möglicherweise den unter diesen Vertrag fallenden Produktionsbereichen eines Unternehmens zugute kommen, anhand der weniger strengen Vorschriften des EG-Vertrags vorzunehmen.

( vgl. Randnr. 84 )

9. Anders als die Vorschriften des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen, die der Kommission die ständige Befugnis verleihen, über deren Zulässigkeit zu entscheiden, erkennen die Beihilfenkodizes der Kommission diese Befugnis nur für einen jeweils begrenzten Zeitraum zu. Deshalb kann die Kommission, wenn ihr Beihilfen, deren Genehmigung nach einem bestimmten Kodex die Mitgliedstaaten wünschen, nicht innerhalb der nach diesem Kodex vorgeschriebenen Frist gemeldet werden, über die Vereinbarkeit dieser Beihilfen mit dem fraglichen Kodex nicht mehr entscheiden.

( vgl. Randnrn. 93-94 )

10. Nach den Schreiben der Kommission an die deutsche Regierung, die den rechtlichen Rahmen für die Tätigkeit der Treuhandanstalt bilden, ist der Stahlsektor" und nicht der unter den EGKS-Vertrag fallende Stahlsektor" als sensibler Sektor von der mit ihnen getroffenen Regelung ausgenommen.

( vgl. Randnr. 107 )

11. Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c EG, wonach Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie zum Ausgleich der durch die Teilung verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich sind", mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, ist nach der Herstellung der Einheit Deutschlands weder durch den Vertrag über die Europäische Union noch durch den Vertrag von Amsterdam aufgehoben worden.

Da es sich jedoch bei Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c EG um eine Ausnahme von dem in Artikel 87 Absatz 1 EG niedergelegten allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt handelt, ist diese Bestimmung eng auszulegen. Überdies sind bei ihrer Auslegung nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden.

Außerdem gilt Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c EG zwar bestimmungsgemäß nach der Herstellung der deutschen Einheit für die neuen Bundesländer, jedoch nur unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie für die Zeit vor der Herstellung der staatlichen Einheit in den alten Bundesländern galten.

Insoweit bezieht sich der Ausdruck Teilung Deutschlands" historisch auf die Ziehung der Trennungslinie zwischen den beiden Besatzungszonen im Jahr 1948. Daher sind durch die Teilung verursachte wirtschaftliche Nachteile" nur diejenigen wirtschaftlichen Nachteile, die durch die Isolierung aufgrund der Errichtung dieser physischen Grenze - beispielsweise durch die Unterbrechung der Verkehrswege oder den Verlust der Absatzgebiete aufgrund des Abbruchs der Handelsbeziehungen zwischen den beiden Teilen Deutschlands - in bestimmten Gebieten Deutschlands entstanden sind.

Dagegen würde die Auffassung, dass Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c EG es erlaube, den unbestreitbaren wirtschaftlichen Rückstand der neuen Bundesländer vollständig auszugleichen, sowohl den Ausnahmecharakter dieser Bestimmung als auch ihren Zusammenhang und die mit ihr verfolgten Ziele verkennen. Die wirtschaftliche Benachteiligung, unter der die neuen Bundesländer allgemein leiden, ist nämlich nicht unmittelbar durch die räumliche Teilung Deutschlands im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c EG verursacht worden. Somit beruht die unterschiedliche Entwicklung der alten und der neuen Bundesländer auf anderen Gründen als der sich aus der Teilung Deutschlands ergebenden geografischen Trennung, insbesondere auf den unterschiedlichen politisch-wirtschaftlichen Systemen, die in den beiden Teilen Deutschlands errichtet wurden.

( vgl. Randnrn. 115-123 )

12. Zur Klärung der Frage, ob die Privatisierung eines Unternehmens für einen negativen Kaufpreis Elemente staatlicher Beihilfe enthält, ist zu prüfen, ob ein privater Investor von vergleichbarer Größe wie die Einrichtungen des öffentlichen Sektors unter den gleichen Umständen hätte veranlasst werden können, im Rahmen des Verkaufs des betreffenden Unternehmens Kapitalhilfen dieses Umfangs zu gewähren, oder ob er sich für die Liquidation des Unternehmens entschieden hätte.

In diesem Zusammenhang ist zwischen den Verpflichtungen zu unterscheiden, die der Staat als Anteilseigner einer Gesellschaft zu übernehmen hat, und den Verpflichtungen, die ihm als Träger der öffentlichen Gewalt obliegen.

( vgl. Randnrn. 133-134 )
Volltext: EUGH - Urteil, C-334/99

EUGH – Urteil, C-221/00 vom 23.01.2003

Rechtsgebiete:EG, Richtlinie 79/112/EWG
Schlagworte:Rechtsangleichung - Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln - Richtlinie 79/112 - Nationale Regelung, nach der gesundheitsbezogene Angaben auf Lebensmitteln generell verboten sind - Nationale Regelung, nach der die Zulassung solcher Angaben einem vorherigen Genehmigungsverfahren unterliegt - Unzulässigkeit (Richtlinie 79/112 des Rates, Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 15 Absätze 1 und 2 in der durch die Richtlinie 97/4 geänderten Fassung)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Aus den Artikeln 2 Absatz 1 Buchstaben a und b und 15 Absatz 1 der Richtlinie 79/112 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür in der durch die Richtlinie 97/4 geänderten Fassung ergibt sich, dass Lebensmittel mit einer Etikettierung, die nichtirreführende gesundheitsbezogene Angaben enthält, als den Vorschriften der Richtlinie 79/112 entsprechend anzusehen sind und dass die Mitgliedstaaten ihren Vertrieb nicht mit der Begründung untersagen können, diese Etikettierung sei möglicherweise nicht ordnungsgemäß. Die Grenzen der den Mitgliedstaaten belassenen Befugnis, Vorschriften vorzusehen, die zu den Vorschriften der Richtlinie hinzutreten, werden in Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie gezogen, wo die Gründe abschließend angeführt sind, die die Anwendung nichtharmonisierter einzelstaatlicher Vorschriften, die den Verkehr mit der Richtlinie entsprechenden Lebensmitteln verbieten, rechtfertigen können. Zu diesen Gründen gehören unter anderem der Schutz der Gesundheit und der Verbraucherschutz.

Folglich stehen diese Bestimmungen einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die jede gesundheitsbezogene Angabe auf der Etikettierung und der Aufmachung von Lebensmitteln vorbehaltlich vorheriger Genehmigung, die auf ein Verbot irreführender gesundheitsbezogener Angaben abzielt, generell verbietet. Eine solche nationale Regelung, die ein vorheriges Genehmigungsverfahren für sämtliche gesundheitsbezogenen Angaben auf Lebensmitteln vorsieht, und zwar auch solchen, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellt wurden und sich dort im freien Verkehr befinden, führt nämlich in Wirklichkeit dazu, dass Lebensmittel mit gesundheitsbezogenen Angaben selbst dann nicht frei vermarktet werden können, wenn sie nicht geeignet sind, den Verbraucher irrezuführen, und kann daher nicht als gegenüber dem angestrebten Zweck verhältnismäßig angesehen werden.

( vgl. Randnrn. 37-38, 48, 51-52, 54-55 und Tenor )
Volltext: EUGH - Urteil, C-221/00

EUGH – Urteil, C-57/01 vom 23.01.2003

Rechtsgebiete:Richtlinie 93/37/EWG, Richtlinie 89/665/EWG
Schlagworte:1. Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Richtlinie 93/37 - Erteilung des Zuschlags - Bietergemeinschaften - Nationale Regelung, die es untersagt, die Zusammensetzung der Gruppe nach Abgabe der Angebote zu ändern - Zulässigkeit (Richtlinie 93/37 des Rates) 2. Rechtsangleichung - Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge - Richtlinie 89/665 - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ein Nachprüfungsverfahren vorzusehen - Bietergemeinschaften - Recht auf Zugang zu den Rechtsbehelfen (Richtlinie 89/665 des Rates)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Richtlinie 93/37 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge steht nicht einer nationalen Regelung entgegen, die es untersagt, die Zusammensetzung einer Bietergemeinschaft, die an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Bauauftrags oder zur Erteilung einer öffentlichen Baukonzession teilnimmt, nach Abgabe der Angebote zu ändern.

Die Regelung der Zusammensetzung derartiger Gruppen fällt nämlich in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, da Artikel 21 dieser Richtlinie, die einzige Vorschrift, die Bietergemeinschaften betrifft, nur bestimmt, dass auch Bietergemeinschaften Angebote einreichen können und dass die Annahme einer bestimmten Rechtsform von ihnen erst verlangt werden kann, wenn ihnen der Zuschlag erteilt worden ist, und keine Bestimmung über die Zusammensetzung enthält.

( vgl. Randnrn. 60-61, 63,, Tenor 1 )

2. Die Richtlinie 89/665 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der Fassung der Richtlinie 92/50 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge verpflichtet die Mitgliedstaaten in Artikel 1 Absatz 1, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Entscheidungen der Vergabebehörden, die im Rahmen von unter die einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien fallenden Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge getroffen wurden, wirksam und möglichst rasch auf Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder gegen die einzelstaatlichen Vorschriften, die dieses Recht umsetzen, nachgeprüft werden können.

Wie aus Artikel 1 Absatz 3 hervorgeht, müssen die Mitgliedstaaten außerdem sicherstellen, dass das Nachprüfungsverfahren zumindest jedem zur Verfügung steht, der ein Interesse an einem bestimmten öffentlichen Liefer- oder Bauauftrag hat oder hatte und dem durch einen behaupteten Rechtsverstoß ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

Einer Bietergemeinschaft müssen insoweit die Rechtsbehelfe, die in der Richtlinie 89/665 vorgesehen sind, zur Verfügung stehen, soweit eine Entscheidung der Vergabebehörde die Rechte verletzt, die ihr nach dem Gemeinschaftsrecht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags zustehen.

( vgl. Randnrn. 64-65, 73, Tenor 2 )
Volltext: EUGH - Urteil, C-57/01


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