JuraForum.de > Urteile > Europäischer Gerichtshof > Verkündungsdatum > 12 / 2002
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| Rechtsgebiete: | EGV, Richtlinie 92/43/EWG, Richtlinie 79/409/EWG |
| Schlagworte: | Handlungen der Organe - Richtlinien - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Richtlinien zu gewährleisten - Richtlinie 92/43 - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Kommission bei der Durchführung eines Projekts, das die Umwelt beeinträchtigen kann, über die ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen zu unterrichten - Nicht erfuellte Verpflichtung mangels einer Bestimmung im innerstaatlichen Recht über angemessene Modalitäten für die Unterrichtung (Richtlinie 92/43, Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Jeder Mitgliedstaat, der Adressat einer Richtlinie ist, hat die Verpflichtung, in seiner nationalen Rechtsordnung alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die volle Wirksamkeit der Richtlinie gemäß dem mit ihr verfolgten Ziel zu gewährleisten. Mit der den Mitgliedstaaten nach Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 der Richtlinie 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen auferlegten Verpflichtung, die Kommission bei der Durchführung eines Projekts, das die Umwelt beeinträchtigen kann, über die ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen zu informieren, soll es der Kommission ermöglicht werden, zu prüfen, ob diese Maßnahmen den Schutz der globalen Kohärenz von Natura 2000 gewährleisten, und gegebenenfalls die einschlägigen Konsequenzen zu ziehen. Ohne eine Bestimmung im innerstaatlichen Recht, die die Informationserteilung über die Ausgleichsmaßnahmen angemessen regelt, sind die volle Wirksamkeit von Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 der Richtlinie und die Verwirklichung seiner Zielsetzung nicht gewährleistet. Die Unsicherheit auf innerstaatlicher Ebene hinsichtlich des Verfahrens, das zu befolgen ist, um der genannten Informationspflicht nachzukommen, steht nämlich der Beachtung dieser Verpflichtung und demzufolge der Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles entgegen. ( vgl. Randnrn. 18-21 ) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-324/01 | |
| Rechtsgebiete: | EGV, Richtlinie 96/59/EG |
| Schlagworte: | 1. Vertragsverletzungsverfahren - Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof - Maßgebliche Sachlage - Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Artikel 226 EG) 2. Umwelt - Beseitigung polychlorierter Biphenyle (PCB) und polychlorierter Terphenyle (PCT) - Richtlinie 96/59 - Plan zur Dekontaminierung und/oder Beseitigung PCB-haltiger Geräte - Verpflichtung der Mitgliedstaaten - Umfang (Richtlinie 96/59 des Rates, Artikel 4 und 11 Absatz 1 erster Gedankenstrich) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Im Rahmen einer Klage nach Artikel 226 EG ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden. ( vgl. Randnr. 18 ) 2. Artikel 11 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 96/59 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) schreibt den Mitgliedstaaten vor, einen Plan zur Dekontaminierung und/oder Beseitigung der nach den Bestimmungen des Artikels 4 der Richtlinie in das Bestandsverzeichnis aufgenommenen Geräte und der darin enthaltenen PCB zu erstellen. Aus Artikel 11 Absatz 1 erster Gedankenstrich der genannten Richtlinie in Verbindung mit ihrer zehnten und ihrer sechzehnten Begründungserwägung ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten zur Erstellung dieses Planes zur Dekontaminierung und/oder Beseitigung der nach den Bestimmungen des Artikels 4 der Richtlinie in das Bestandsverzeichnis aufgenommenen Geräte und der darin enthaltenen PCB die Zahl der in das Bestandsverzeichnis aufgenommenen Geräte und die darin enthaltenen PCB-Mengen, die zu beseitigen oder zu dekontaminieren sind, mit den zu diesem Zweck verfügbaren Beseitigungs- und Dekontaminierungskapazitäten vergleichen müssen. Außerdem müssen die Mitgliedstaaten aufgrund der Erstellung dieses Planes in der Lage sein, die Modalitäten für die Behandlung der verschiedenen Kategorien von Geräten sowie der darin enthaltenen PCB zu bestimmen. Daher kann ein solcher Plan den Verpflichtungen aus Artikel 11 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie nur dann umfassend entsprechen, wenn er gemäß dem von der Richtlinie eingerichteten System der PCB-Beseitigung insgesamt spezifisch ist. ( vgl. Randnrn. 23-25 ) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-174/01 | |
"Europäischer Gerichtshof - Entscheidungen 12 / 2002 - Seite 5" © JuraForum.de — 2003-2012
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