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JuraForum.deUrteileEuropäischer GerichtshofVerkündungsdatum12 / 2002 

Europäischer Gerichtshof

Entscheidungen 12 / 2002



Insgesamt sind 18 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


EUGH – Urteil, C-5/01 vom 12.12.2002

Rechtsgebiete:EGKS-Vertrag, Entscheidung 2001/198/EGKS, Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS, Entscheidung Nummer K(2000) 3563
Schlagworte:1. EGKS - Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie - Begriff - Aus öffentlichen Mitteln finanzierte Lohnzulage zum Ausgleich von Einkommenseinbußen infolge einer Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit - Einbeziehung (Artikel 4 Buchstabe c KS) 2. EGKS - Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie - Frist nach Artikel 6 Absatz 5 des Sechsten Stahlbeihilfenkodex für den Erlass der Entscheidung der Kommission über die Vereinbarkeit einer Beihilfe - Keine Ausschlussfrist (Allgemeine Entscheidung Nr. 2496/96, Artikel 6 Absatz 5) 3. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - EGKS-Entscheidung (Artikel 4 Buchstabe c KS und 15 KS) 4. EGKS - Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie - Genehmigung durch die Kommission - Genehmigung durch Einzelfallentscheidung - Voraussetzung - Vorausgehender Antrag des betroffenen Mitgliedstaats (Artikel 95 KS)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Begriff Beihilfe" im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c KS bezieht zwangsläufig die unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln finanzierten Vorteile sowie diejenigen ein, die eine zusätzliche Belastung für den Staat oder die für diesen Zweck benannten oder errichteten Einrichtungen darstellen. Darunter fällt eine aus öffentlichen Mitteln finanzierte Lohnzulage, mit der die Beschäftigten eines Unternehmens aufgrund ihres Beschäftigungsverhältnisses und als Gegenleistung für die Arbeitsstunden, die sie für das betreffende Unternehmen ableisten, einen Ausgleich für eine Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit erhalten sollen. Eine solche Zulage ist nämlich unabhängig davon, ob sie auf gesetzlichen Verpflichtungen oder Tarifverträgen beruht oder nicht, ein weiterer Lohnbestandteil und gehört folglich zu den Lohnkosten, die dieses Unternehmen regelmäßig zu tragen hat; dass sie aus sozialen Erwägungen vom Staat übernommen wird, genügt nicht, um sie von der Einordnung als Beihilfe auszunehmen, da für den Begriff der staatlichen Beihilfen nicht deren Gründe oder Ziele, sondern ihre Wirkungen maßgeblich sind.

( vgl. Randnrn. 33, 36-37, 39, 45-46 )

2. Im Rahmen der Anwendung von Artikel 6 Absatz 5 des Sechsten Stahlbeihilfenkodex kann ein Mitgliedstaat eine Beihilfemaßnahme rechtmäßig nur aufgrund einer Entscheidung durchführen, die die Kommission hierzu ausdrücklich getroffen hat. Fehlt eine solche Entscheidung, wird durch den Ablauf der Frist von drei Monaten, die der Kommission zur Äußerung gesetzt ist, dem Mitgliedstaat daher nicht stillschweigend die Befugnis erteilt, die geplante Maßnahme durchzuführen. Wäre die Drei-Monats-Frist als Ausschlussfrist zu verstehen, so hätte das Ausbleiben einer Entscheidung der Kommission innerhalb der Frist zur Folge, dass es dem betroffenen Mitgliedstaat einerseits verwehrt wäre, diese Beihilfemaßnahme durchzuführen, und dass er andererseits im Rahmen des von der Kommission eröffneten Verfahrens keine Entscheidung herbeiführen könnte, mit der die Beihilfe genehmigt würde, was mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren der Beihilferegelung unvereinbar wäre. Zu einer Entscheidung, die nach Ablauf der betreffenden Frist ergeht, fehlt der Kommission daher nicht die Befugnis. Zwar muss die Kommission im Rahmen ihrer Beziehungen zu den Mitgliedstaaten den Anforderungen gerecht werden, die sie sich selbst auferlegt hat. Deren Mißachtung stellt jedoch nur dann möglicherweise einen Rechtsverstoß dar, wenn sie geeignet ist, eine den Mitgliedstaaten gewährte Verfahrensgarantie ihres Inhalts zu berauben. Da die erwähnte Drei-Monats-Frist aus Gründen der Rechtssicherheit festgelegt wurde, nämlich um eine schnelle Entscheidung der Kommission sicherzustellen, kann ihre Nichteinhaltung nicht zur Folge haben, dass sie die Entscheidungsbefugnis verliert. Dadurch würde lediglich die Entscheidung verzögert, die erst nach Abschluss eines neuen Verfahrens ergehen könnte, ohne dass der betroffene Mitgliedstaat eine zusätzliche Sicherheit erhielte. Damit wird den Betroffenen jedoch nicht die Möglichkeit genommen, eine Haftungsklage zu erheben, falls ihnen durch die Verzögerung der Entscheidung der Kommission ein tatsächlicher Schaden entstanden ist.

( vgl. Randnrn. 57-64 )

3. Die nach Artikel 15 KS vorgeschriebene Begründung muss dem Wesen des betreffenden Rechtsakts entsprechen und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 15 KS genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. Die Kommission braucht insbesondere weder zu einem offensichtlich unerheblichen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen noch, soweit es um die Anwendung von Artikel 4 Buchstabe c KS auf die streitigen Maßnahmen geht, auf die Folgen und die wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Maßnahmen auf den gemeinsamen Markt und den freien Wettbewerb einzugehen, da eine Beihilfe keine Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten oder den Wettbewerb zu haben braucht, um unter diesen Artikel zu fallen.

( vgl. Randnrn. 68, 71, 75 )

4. Das System der ausnahmsweisen Genehmigung von Beihilfen, die zum ordnungsgemäßen Funktionieren des gemeinsamen Marktes für Kohle und Stahl erforderlich sind, setzt nach seinem inneren Aufbau voraus, dass der Mitgliedstaat einen Antrag auf Anwendung des Verfahrens nach Artikel 95 KS an die Kommission richtet, bevor diese prüft, ob die Beihilfe zur Erreichung der Ziele des EGKS-Vertrags erforderlich ist.

( vgl. Randnrn. 82, 85 )
Volltext: EUGH - Urteil, C-5/01



EUGH – Urteil, C-395/00 vom 12.12.2002

Rechtsgebiete:EGV, Richtlinie 92/12/EWG
Schlagworte:Steuerrecht - Harmonisierung - Verbrauchsteuern - Richtlinie 92/12 - Waren, die im Hinblick auf ihre Ausfuhr in Drittländer im Verfahren der Steueraussetzung befördert werden, aber nicht am Bestimmungsort ankommen - Zuwiderhandlung, die als im Abgangsmitgliedstaat begangen gilt - Möglichkeit des Wirtschaftsteilnehmers, der für die Zahlung der Verbrauchsteuern einsteht, den Gegenbeweis zu erbringen - Erfordernis der Einhaltung einer Frist von vier Monaten vom Zeitpunkt des Versands an - Unzulässigkeit, wenn die Frist für die Wahrung der Verteidigungsrechte unzureichend ist - Ungültigkeit der entsprechenden Bestimmung (Richtlinie 92/12 des Rates, Artikel 20 Absatz 3)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Wenn im Rahmen der Regelung der Richtlinie 92/12 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren solche, die im Verfahren der Steueraussetzung befördert werden, nicht am Bestimmungsort eintreffen und der Ort der Zuwiderhandlung oder der Unregelmäßigkeit nicht bestimmt werden kann, sieht Artikel 20 Absatz 3 der Richtlinie zum einen vor, dass diese Zuwiderhandlung oder diese Unregelmäßigkeit als im Abgangsmitgliedstaat begangen gilt, der damit für die Erhebung der Verbrauchsteuern zuständig ist, und zum andern, dass die Betroffenen binnen vier Monaten vom Zeitpunkt des Versands der Waren an den Nachweis über die Ordnungsmäßigkeit des Vorgangs oder den Ort, an dem die Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit tatsächlich begangen worden ist, erbringen können.

Diese Bestimmung ist ungültig, soweit die Frist von vier Monaten einem Wirtschaftsteilnehmer entgegengehalten werden kann, der eine Sicherheit für die Zahlung der Verbrauchsteuern geleistet hat, aber nicht rechtzeitig von dem Rechtsverstoß, der in der Nichterledigung des Verfahrens der Steueraussetzung besteht, hat Kenntnis erlangen können.

In einem solchen Fall genügt nämlich die Anwendung dieser Frist von vier Monaten vom Zeitpunkt der Versendung der betreffenden Waren an nicht dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte.

( vgl. Randnrn. 47-48, 53-54 und Tenor )
Volltext: EUGH - Urteil, C-395/00

EUGH – Urteil, C-442/00 vom 12.12.2002

Rechtsgebiete:EGV, Richtlinie 80/987/EWG, Königliches Gesetzesdekret Nr. 1/1995 (Statut der Arbeitnehmer) (Spanien)
Schlagworte:1. Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987 - Geltungsbereich - Begriff Ansprüche" - Begriff Arbeitsentgelt" - Rechtswidrige Kündigung - Als Arbeitsentgelt während des Verfahrens über die Anfechtung der Kündigung geschuldete Beträge (salarios de tramitación) - Einbeziehung nach nationalem Recht nur der durch eine gerichtliche Entscheidung festgesetzten Beträge, nicht aber der in einem Güteverfahren anerkannten Beträge - Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz - Unzulässigkeit (Richtlinie 80/987 des Rates, Artikel 1 Absatz 1, 3 Absatz 1 und 10) 2. Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987 - Umfang der vom Garantiefonds gebotenen Garantie - Nationale Regelung, die die Garantie für die bei rechtswidriger Kündigung während des Verfahrens über die Anfechtung der Kündigung geschuldeten Beträge (salarios de tramitación), die durch gerichtliche Entscheidung festgesetzt worden sind, dies jedoch für die in einem Güteverfahren anerkannten Beträge ablehnt - Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz - Pflichten und Befugnisse des nationalen Gerichts - Beseitigung der Diskriminierung - Anwendung der für die begünstigte Gruppe geltenden Regelung auf die Mitglieder der durch die Diskriminierung benachteiligten Gruppe (Richtlinie 80/987 des Rates, Artikel 2 Absatz 2)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der allgemeine Grundsatz der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung, der zu den Grundrechten gehört, steht einer nationalen Regelung entgegen, wonach die salarios de tramitación", ein Betrag, der den während des Verfahrens über die Anfechtung der Kündigung geschuldeten Arbeitsentgelt entspricht, auf das die Arbeitnehmer, denen rechtswidrig gekündigt worden ist, Anspruch haben, bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht als Ansprüche im Sinne der Artikel 1 Absatz 1 und 3 Absatz 1 der Richtlinie 80/987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers betrachtet und von der Garantieeinrichtung nur dann übernommen werden, wenn sie durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt sind, während dies bei in einem Güteverfahren anerkannten Ansprüchen nicht der Fall ist. Dieser Ausschluss kann nicht nach Artikel 10 der Richtlinie als zur Vermeidung von Mißbräuchen notwendige Maßnahme gerechtfertigt werden, da das Güterverfahren überwacht wird und sich nicht für betrügerische Handlungen eignet.

( vgl. Randnrn. 33-40, Tenor 1 )

2. Ist eine gemeinschaftsrechtswidrige Diskriminierung festgestellt worden, so kann, solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen worden sind, der Gleichheitssatz nur derart gewahrt werden, dass die Vergünstigungen, die die Mitglieder der begünstigten Gruppe erhalten, auf die Mitglieder der benachteiligten Gruppe erstreckt werden.

Daher hat das nationale Gericht eine innerstaatliche Regelung außer Anwendung zu lassen, die unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz Ansprüche von Arbeitnehmern, denen rechtswidrig gekündigt worden ist, auf Arbeitsentgelt während des Verfahrens über die Anfechtung der Kündigung, die in einem Güterverfahren vor einem Gericht vereinbart und von diesem genehmigt worden sind, vom Begriff Arbeitsentgelt" im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 80/987 des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ausnimmt. Es muss auf die Mitglieder der durch diese diskriminierende Unterscheidung benachteiligten Gruppe die für Beschäftigte im Lohn- oder Gehaltsverhältnis anwendbare Regelung anwenden, deren Ansprüche gleicher Art, die jedoch durch eine gerichtiche Entscheidung zugebilligt worden sind, nach der nationalen Definition des Begriffes Arbeitsentgelt" in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.

( vgl. Randnrn. 42, 44, Tenor 2 )
Volltext: EUGH - Urteil, C-442/00

EUGH – Urteil, C-324/00 vom 12.12.2002

Rechtsgebiete:EG, KStG
Schlagworte:Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Steuer auf die Gewinne von Gesellschaften - Besteuerung von Zinsen als verdeckte Gewinnausschüttung, wenn sie einem Anteilseigner, der einen wesentlichen Anteil am Kapital einer Gesellschaft hält und nicht zur Anrechnung von Körperschaftsteuer berechtigt ist, von dieser Gesellschaft als Vergütung für ein Darlehen gezahlt werden - Bestimmung, die unter den Gesellschaften, die an anderen Gesellschaften beteiligt sind, hauptsächlich ausländische Muttergesellschaften betrifft - Unzulässigkeit - Kein Rechtfertigungsgrund (Artikel 43 EG)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 43 EG ist dahin auszulegen, dass er es ausschließt, dass steuerrechtliche Vorschriften eines Mitgliedstaats, wonach Vergütungen für Fremdkapital, das eine Gesellschaft von einem Anteilseigner wie der Muttergesellschaft erhalten hat, der wesentlich an ihrem Grund- oder Stammkapital beteiligt ist, unter bestimmten Umständen als verdeckte Gewinnausschüttungen gelten, nur auf Vergütungen für Kapital anwendbar sind, das die Gesellschaft von einem nicht zur Anrechnung von Körperschaftsteuer berechtigten Anteilseigner erhalten hat, da gebietsansässige Muttergesellschaften, was die große Mehrheit unter ihnen betrifft, anrechnungsberechtigt, ausländische Muttergesellschaften im Allgemeinen dagegen nicht anrechnungsberechtigt sind.

Eine solche, vom Sitz der Muttergesellschaft abhängige unterschiedliche Behandlungsweise von gebietsansässigen Tochtergesellschaften macht die Ausübung der Niederlassungsfreiheit für in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Gesellschaften weniger attraktiv, weshalb diese auf den Erwerb, die Gründung oder die Beibehaltung einer Tochtergesellschaft in dem Mitgliedstaat verzichten könnten, der diese Maßnahme erlässt, und stellt eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar, die nach Artikel 43 EG grundsätzlich untersagt ist.

Die genannten Rechtsvorschriften lassen sich weder mit der Gefahr der Steuerumgehung rechtfertigen, da sie nicht speziell bezwecken, rein künstliche Konstruktionen auszuschließen, die darauf ausgerichtet sind, der Anwendung des nationalen Steuerrechts zu entgehen, sondern generell jede Situation erfassen, in der die Muttergesellschaft - aus welchem Grund auch immer - ihren Sitz außerhalb des entsprechenden Mitgliedstaats hat, was als solches nicht die Gefahr einer Steuerumgehung impliziert, noch mit dem Erfordernis, die Kohärenz des Steuersystems zu gewährleisten, da kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der steuerlichen Benachteiligung der Tochtergesellschaft einer gebietsfremden Muttergesellschaft und irgendeinem Steuervorteil besteht, der eine derartige Behandlung bei diesem Steuerpflichtigen ausgleichen könnte.

( vgl. Randnrn. 27-28, 32, 36-37, 40, 42, 45 und Tenor )
Volltext: EUGH - Urteil, C-324/00


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