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JuraForum.deUrteileEuropäischer GerichtshofVerkündungsdatum11 / 2002 

Europäischer Gerichtshof

Entscheidungen 11 / 2002



Insgesamt sind 47 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 21 bis 24:


EUGH – Urteil, C-112/01 vom 14.11.2002

Rechtsgebiete:Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, Verordnung (EWG) Nr. 2454/93
Schlagworte:Freier Warenverkehr - Gemeinschaftliches Versandverfahren - Externes gemeinschaftliches Versandverfahren - Zuwiderhandlungen - Nichteinhaltung der Frist für die Mitteilung an den Hauptverpflichteten - Kein Einfluss auf das Bestehen der Hauptschuld (Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Verordnung Nr. 2454/93 der Kommission, Artikel 379 Absatz 1)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 379 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in Verbindung mit letzterer Verordnung ist dahin auszulegen, dass eine Zollschuld, die anlässlich einer Zuwiderhandlung bei einem Versand im Rahmen des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens entstanden ist, von der Abgangszollstelle beim Hauptverpflichteten auch erhoben werden kann, wenn diese Zollstelle dem Hauptverpflichteten nicht vor Ablauf des elften Monats nach dem Zeitpunkt der Registrierung der Versandanmeldung mitgeteilt hat, dass die Sendung der Bestimmungsstelle nicht gestellt worden ist und der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden kann.

Denn eine Durchführungsverordnung ist, wenn möglich, so auszulegen, dass sie mit der Grundverordnung vereinbar ist. Keine Bestimmung des Zollkodex lässt den Schluss zu, dass die Nichtbeachtung der Frist von elf Monaten zum Erlöschen der in der Person des Hauptverpflichteten entstandenen Zollschuld führt. Diese Frist stellt eine Verfahrensregel dar, die sich nur an die Verwaltungsbehörden richtet und deren Zweck darin besteht, zu gewährleisten, dass diese Behörden die Bestimmungen über die Erhebung der Zollschuld im Interesse einer schnellen Bereitstellung der Eigenmittel der Gemeinschaft sorgfältig und einheitlich anwenden.

Da die Nichteinhaltung der Frist von elf Monaten für sich genommen keinen Einfluss auf das Bestehen und die Modalitäten der Erhebung der Zollschuld hat, ist es unerheblich, ob die Abgangszollstelle eine Verwaltungsregelung zur Übermittlung von Informationen wie das System der vorherigen Mitteilung nicht angewandt hat oder ob die Verzögerung bei der Übermittlung auf einen Fehler oder eine Nachlässigkeit dieser Stelle zurückzuführen ist.

( vgl. Randnrn. 29-30, 34, 38-40 und Tenor )
Volltext: EUGH - Urteil, C-112/01



EUGH – Urteil, C-140/00 vom 14.11.2002

Rechtsgebiete:Verordnung (EWG) Nr. 170/83, Verordnung (EWG) Nr. 3760/92, Verordnung (EWG) Nr. 2241/87, Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, Verordnung Nr. 2241/87, Verordnung Nr. 2847/93
Schlagworte:1. Vertragsverletzungsverfahren - Nachweis der Vertragsverletzung - Verpflichtungen im Bereich der Bewirtschaftung der Fangquoten - Feststellung der Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats durch Darlegung detaillierter Tatsachen, die eine wiederholte erhebliche Überfischung zeigen - Zulässigkeit (Artikel 226 EG) 2. Vertragsverletzungsverfahren - Nachweis der Vertragsverletzung - Möglichkeit finanzieller Sanktionen nach Artikel 228 EG - Unerheblich für die Natur des Beweises (Artikel 226 EG und 228 EG) 3. Fischerei - Erhaltung der Meeresschätze - Fangquotenregelung - Kontrollmaßnahmen - Verpflichtungen der Mitgliedstaaten - Praktische Schwierigkeiten - Unbeachtlich (Verordnungen Nr. 2241/87 des Rates, Artikel 11 Absatz 2, und Nr. 2847/93, Artikel 21) 4. Fischerei - Erhaltung der Meeresschätze - Fangquotenregelung - Kontrollmaßnahmen - Verfolgungspflicht der Mitgliedstaaten - Unerheblichkeit praktischer Schwierigkeiten (Verordnungen Nr. 2241/87 des Rates, Artikel 1 Absatz 2, und Nr. 2847/93, Artikel 31)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Kommission erbringt, ohne sich irgendeiner Vermutung zu bedienen, den Nachweis dafür, dass ein Mitgliedstaat keine geeigneten Kontrollmodalitäten in Bezug auf die Nutzung der ihm zugeteilten Fangquoten erlassen und gegen seine Kontrollpflichten verstoßen hat, wenn sie anhand der Daten, die nach dem von diesem Mitgliedstaat eingeführten System gesammelt werden können, wiederholte Fälle einer erheblichen Überfischung durch Schiffe anführen kann, die Zugang zu seinen Quoten haben.

( vgl. Randnrn. 36, 39-40 )

2. Dass gegen einen Mitgliedstaat, der ein Urteil des Gerichtshofes nicht durchführt, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird, nach Artikel 228 Absatz 2 EG finanzielle Sanktionen verhängt werden können, ist für die Natur des von der Kommission zu erbringenden Beweises der Vertragsverletzung unerheblich.

( vgl. Randnr. 41 )

3. Die Mitgliedstaaten sind nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2241/87 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit verpflichtet, schon vor der Ausschöpfung der Quoten zwingende Maßnahmen zu ergreifen, um jede Fangtätigkeit bis auf weiteres zu untersagen. Nach Artikel 21 der Verordnung Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik besteht für sie ab 1. Januar 1994 dieselbe Verpflichtung. Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, rechtzeitig alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Überschreitung der betreffenden Quoten zu verhindern, damit die Einhaltung der ihnen zum Schutz der Fischereiressourcen zugeteilten Quoten gewährleistet ist.

Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf praktische Schwierigkeiten berufen, um zu rechtfertigen, dass er nicht rechtzeitig geeignete Maßnahmen ergriffen hat, um den Fischfang zu verbieten. Er ist vielmehr verpflichtet, diese Schwierigkeiten durch den Erlass solcher Maßnahmen zu überwinden. Daraus folgt, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf die Anlandungen in Drittländern oder die Änderungen bei den in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittländern angelandeten Mengen berufen kann.

( vgl. Randnrn. 46, 49-50 )

4. Nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2241/87 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit sind die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats im Fall eines Verstoßes gegen die Gemeinschaftsregelung im Bereich der Erhaltung und Kontrolle der Fischereiressourcen verpflichtet, gegen den Kapitän des betroffenen Schiffes oder gegen jeden anderen Verantwortlichen ein Straf- oder Verwaltungsverfahren einzuleiten. Dieselbe Verpflichtung besteht für die Mitgliedstaaten seit dem 1. Januar 1994 gemäß Artikel 31 der Verordnung Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik, nach dessen Absatz 2 diese Verfahren geeignet sein müssen, den wirtschaftlichen Gewinn aus dem Verstoß den Verantwortlichen, die ihn erzielt haben, zu entziehen oder Folgen zu haben, die der Schwere des Verstoßes angemessen sind und von weiteren Verstößen dieser Art abschrecken. Die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und die einheitliche Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik würden nämlich unterlaufen, wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Verfolgung der Verantwortlichen für derartige Verstöße systematisch unterließen. Ein Mitgliedstaat kann sich insoweit nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der sich aus den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften ergebenden Verpflichtungen zu rechtfertigen.

( vgl. Randnrn. 56-57, 60 )
Volltext: EUGH - Urteil, C-140/00

EUGH – Urteil, C-206/01 vom 12.11.2002

Rechtsgebiete:Erste Richtlinie 89/104/EWG
Schlagworte:1. Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Recht des Inhabers einer Marke, sich der Verwendung eines identischen Zeichens für identische Waren durch einen Dritten zu widersetzen - Zweck - Grenzen (Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) 2. Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Recht des Inhabers einer Marke, sich der Verwendung eines identischen Zeichens für identische Waren durch einen Dritten zu widersetzen - Umfang - Benutzung, die als Ausdruck der Unterstützung, der Treue oder der Zugehörigkeit gegenüber dem Markeninhaber aufgefasst wird - Unbeachtlich (Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a und 6 Absatz 1)
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Das in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken niedergelegte ausschließliche Recht wurde gewährt, um dem Markeninhaber den Schutz seiner spezifischen Interessen als Markeninhaber zu ermöglichen, d. h. um sicherzustellen, dass die Marke ihre Funktionen erfuellen kann. Die Ausübung dieses Rechts muss daher auf Fälle beschränkt bleiben, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der Marke und insbesondere ihre Hauptfunktion, d. h. die Gewährleistung der Herkunft der Ware gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte.

Die Ausschließlichkeit des Rechts, das dem Markeninhaber nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie durch die eingetragene Marke gewährt wird, lässt sich nämlich nur in den Grenzen des Anwendungsbereichs dieser Bestimmung rechtfertigen.

( vgl. Randnrn. 51-52 )

2. Der Markeninhaber kann in einem nicht unter Artikel 6 Absatz 1 der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken fallenden konkreten Fall nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie dagegen vorgehen, dass ein Dritter im geschäftlichen Verkehr ein mit einer rechtsgültig eingetragenen Marke identisches Zeichen für Waren benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, wenn diese Benutzung den Eindruck aufkommen lässt, dass eine Verbindung im geschäftlichen Verkehr zwischen den betroffenen Waren und dem Markeninhaber besteht, und damit geeignet ist, die Herkunftsgarantie, die die Hauptfunktion der Marke darstellt, zu gefährden. Dies wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das betreffende Zeichen im Rahmen dieser Benutzung als Ausdruck der Unterstützung, der Treue oder der Zugehörigkeit gegenüber dem Markeninhaber aufgefasst wird.

( vgl. Randnrn. 56, 60, 62, und Tenor )
Volltext: EUGH - Urteil, C-206/01

EUGH – Urteil, C-348/01 vom 07.11.2002

Rechtsgebiete:Richtlinie 97/11/EG
Schlagworte:1. Vertragsverletzungsverfahren - Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof - Maßgebliche Sachlage - Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Artikel 226 EG) 2. Handlungen der Organe - Richtlinien - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Bloße Verwaltungspraxis nicht ausreichend (Artikel 249 Absatz 3 EG) 3. Verfahren - Kosten - Vertragsverletzungsverfahren - Für die in der Klageschrift erhobene Rüge maßgebliches Verhalten des Beklagten - Teilweise Klagerücknahme in Bezug auf diese Rüge - Verurteilung des Beklagten, die Kosten des Verfahrens zu tragen (Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 69 §§ 2 und 5)
Volltext: EUGH - Urteil, C-348/01


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