JuraForum.de > Urteile > Europäischer Gerichtshof > Verkündungsdatum > 11 / 2002
Insgesamt sind 47 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | EGV, Richtlinie 97/55/EG, Richtlinie 84/450/EWG |
| Schlagworte: | 1. Vertragsverletzungsverfahren - Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof - Maßgebliche Sachlage - Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Artikel 226 EG) 2. Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Durchführung der Richtlinien - Verstoß - Rechtfertigung mit der innerstaatlichen Ordnung - Nicht gegeben (Artikel 226 EG) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-392/01 | |
| Rechtsgebiete: | EGV, Richtlinie 98/30/EG |
| Schlagworte: | Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 98/30/EG - Nichtumsetzung innerhalb der gesetzten Frist |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-259/01 | |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 97/7/EG |
| Schlagworte: | 1. Vertragsverletzungsverfahren - Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof - Maßgebliche Sachlage - Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Artikel 226 EG) 2. Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Durchführung der Richtlinien - Verstoß - Rechtfertigung mit Übungen oder Umständen der innerstaatlichen Ordnung - Nicht gegeben (Artikel 226 EG und 249 Absatz 3 EG) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-414/01 | |
| Rechtsgebiete: | EGV, Verordnung (EWG) Nr. 3887/92, Verordnung (EG) Nr. 229/95, Verordnung (EG) Nr. 1648/95, Verordnung (EWG) Nr. 1765/92, Verordnung (EG) Nr. 762/94, Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 |
| Schlagworte: | Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte Beihilferegelungen - Beihilfen für Anbauflächen von Ackerpflanzen und für Stilllegungsflächen - Anwendbarkeit der in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3887/92 vorgesehenen Sanktionen, wenn der Betriebsinhaber Änderungen nach der Stellung des Beihilfeantrags nicht meldet (Verordnung Nr. 3887/92 der Kommission, Artikel 4 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 9 Absatz 2) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3887/92 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen ist dahin auszulegen, dass sich die in dieser Vorschrift vorgesehenen Sanktionen nicht auf den Fall beschränken, dass der Betriebsinhaber bei der Beantragung von Beihilfen fehlerhafte oder falsche Angaben gemacht hat, sondern auch dann Anwendung finden, wenn er es unterlassen hat, der zuständigen Behörde förderungsrelevante Veränderungen zu melden. Was die in den Unterabsätzen 1 und 2 dieser Bestimmung vorgesehenen Sanktionen anbelangt, so führt eine Differenz zwischen der angegebenen und der bei Kontrollen der zuständigen Behörden tatsächlich ermittelten Fläche für sich genommen zur Verhängung einer Sanktion, und es ist unerheblich, auf welchen Gründen die Abweichung beruht. Die Sanktionen in Unterabsatz 3, der vorsieht, dass Betriebsinhaber, die absichtlich oder aufgrund grober Fahrlässigkeit falsche Angaben gemacht haben, von der Beihilfegewährung ausgeschlossen werden, sind, um den Zweck von Artikel 9 Absatz 2 zu erreichen, Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle wirksam zu vermeiden und zu ahnden, nicht nur bei falschen Angaben anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Beihilfeantrags gemacht wurden, sondern auch dann, wenn die in diesem Antrag gemachten Angaben aufgrund einer Veränderung der ursprünglichen Situation nicht mehr mit der nach Einreichung des Antrags festgestellten Sachlage übereinstimmen. ( vgl. Randnrn. 40-41, 49-50, 56 und Tenor ) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-417/00 | |
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