JuraForum.de > Urteile > Europäischer Gerichtshof > Verkündungsdatum > 10 / 2002
Insgesamt sind 36 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 33 bis 36:
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 90/684 EWG |
| Schlagworte: | 1. Staatliche Beihilfen - Prüfung durch die Kommission - Beurteilung der Rechtmäßigkeit aufgrund der beim Erlaß der Entscheidung zur Verfügung stehenden Informationen (Artikel 88 EG) 2. Staatliche Beihilfen - Verbot - Ausnahmen - Beihilfen für den Schiffbau - Richtlinie 90/684 - Kriterien für Ausnahmen - Beihilfen, die einem Entwicklungsland als Entwicklungshilfe gewährt werden - Erfordernis der Einzelfallbeurteilung einer für die Entwicklung gewährten Beihilfe (Richtlinie 90/684 des Rates, Artikel 4 Absatz 7) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich der staatlichen Beihilfen ist aufgrund der Informationen zu beurteilen, über die die Kommission bei deren Erlass verfügte. So kann sich ein Mitgliedstaat vor dem Gerichtshof nicht auf Tatsachen berufen, die im Vorverfahren nach Artikel 88 EG nicht vorgetragen wurden. ( vgl. Randnr. 34 ) 2. Das Bestehen wirtschaftlicher und finanzieller Schwierigkeiten, von denen eine Inselgruppe betroffen ist, reicht nicht aus, um Beihilfen für den Schiffbau oder den Schiffsumbau als solche anzusehen, die einem Entwicklungsland als Entwicklungshilfe" im Sinne von Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 90/684 gewährt worden sind, wonach solche Beihilfen, ohne dass die in Artikel 4 Absätze 1 bis 3 der Richtlinie beschriebene Hoechstgrenze beachtet werden müsste, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten, sofern sie den Bedingungen der OECD-Vereinbarung über Exportkredite für Schiffe entsprechen. Der Beitrag dieser Beihilfen zur Entwicklung muss nämlich Gegenstand einer Einzelfallbeurteilung sein. Im Übrigen hat es keinen Einfluss auf die Beurteilung der streitigen Beihilfe, die selbständig zu prüfen ist, dass die Kommission in der Vergangenheit möglicherweise andere Vorhaben der gleichen Art in Bezug auf die überseeischen Gebiete genehmigt hat. ( vgl. Randnrn. 52-53 ) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-394/01 | |
| Rechtsgebiete: | EG-Vertrag |
| Schlagworte: | 1. Freier Dienstleistungsverkehr - Bestimmungen des Vertrages - Geltungsbereich - Freiwillige Altersversicherung - Einbeziehung (EG-Vertrag, Artikel 59 [nach Änderung jetzt Artikel 49 EG] und Artikel 60 [jetzt Artikel 50 EG]) 2. Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Einkommensteuer - Abzugsfähigkeit der Beiträge zur freiwilligen Altersversicherung vom steuerpflichtigen Einkommen - Ausschluss der an einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden gezahlten Beiträge ungeachtet der Besteuerbarkeit der gezahlten Renten - Unzulässigkeit - Rechtfertigungsgrund - Fehlen (EG-Vertrag, Artikel 59 [nach Änderung jetzt Artikel 49 EG]) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die Vorschriften des EG-Vertrags über die Dienstleistungsfreiheit finden auf ein System der freiwilligen Altersversicherung Anwendung, soweit die vom Versicherten gezahlten Beiträge die wirtschaftliche Gegenleistung für die Renten darstellen, die ihm gezahlt werden, wenn er seine Berufstätigkeit beendet, und für den Träger, dem sie zugute kommen, Entgeltcharakter aufweisen. Nach Artikel 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG), dem zufolge das Kapitel über Dienstleistungen für Leistungen gilt, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, ist nämlich das Wesensmerkmal des Entgelts, dass es die wirtschaftliche Gegenleistung für die betreffende Leistung darstellt. ( vgl. Randnrn. 26-27 ) 2. Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) ist dahin auszulegen, dass er der Steuerregelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die die Möglichkeit eines Abzugs der Beiträge zu einer freiwilligen Altersversicherung, die an in anderen Mitgliedstaaten ansässige Rentenversicherer gezahlt worden sind, bei der Einkommensbesteuerung beschränkt oder ausschließt, diese Möglichkeit aber für den Fall vorsieht, dass die Beiträge an Einrichtungen gezahlt worden sind, die im erstgenannten Staat ansässig sind, sofern die Regelung nicht gleichzeitig die Besteuerbarkeit der Renten ausschließt, die von den genannten Rentenversicherern gezahlt werden. Angesichts der Bedeutung, die bei Abschluss einer Altersversicherung der Möglichkeit zukommt, hierfür Steuererleichterungen zu erhalten, können solche Vorschriften Versicherungsnehmer nämlich davon abhalten, freiwillige Altersversicherungen mit Unternehmen abzuschließen, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, und diese Unternehmen dazu bringen, ihre Dienste nicht auf dem Markt des erstgenannten Mitgliedstaats anzubieten. Die Notwendigkeit, die steuerliche Kohärenz sicherzustellen, die Wirksamkeit der Steuerkontrollen zu gewährleisten und das Steueraufkommen zu erhalten, vermag eine solche Regelung nicht zu rechtfertigen, da - erstens ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Abzugsfähigkeit der Versicherungsbeiträge und der Besteuerung der vom Versicherer gezahlten Renten fehlt und die steuerliche Kohärenz nicht auf der Ebene einer Einzelperson hergestellt wird; - zweitens ein Mitgliedstaat - abgesehen davon, dass nichts die beteiligten Steuerbehörden daran hindert, vom Steuerpflichtigen selbst alle Belege zu verlangen, die ihnen für die Beurteilung der Frage notwendig erscheinen, ob die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit der Beiträge erfuellt sind - sich auf die Richtlinie 77/799 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern berufen kann, um alle Auskünfte zu erhalten, die er für die ordnungsgemäße Festsetzung der Einkommensteuer benötigt, wobei die wirksame Kontrolle einer Besteuerung der gezahlten Renten durch Maßnahmen gewährleistet werden kann, die den freien Dienstleistungsverkehr weniger einschränken; - drittens die Notwendigkeit, einen Steuerausfall zu vermeiden, weder bei den in Artikel 56 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 46 EG) genannten Gründen aufgeführt ist noch zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehört und ein etwaiger Steuervorteil für Dienstleistende in Form ihrer geringen steuerlichen Belastung in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, einem anderen Mitgliedstaat nicht das Recht gibt, die in seinem Gebiet ansässigen Empfänger der Dienstleistungen steuerlich ungünstiger zu behandeln. ( vgl. Randnrn. 31-32, 37, 41, 49-52, 56-57 und Tenor ) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-136/00 | |
| Rechtsgebiete: | Verordnung Nr. 1408/71/EWG |
| Schlagworte: | 1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Alters- und Todesfallversicherung - Zu berücksichtigende Zeiten - Versicherungszeiten gleichgestellte Zeiten - Anrechnungszeiten, die nach nationalem Recht gewährt werden, um Anwartschaften aus früheren Systemen der Altersversicherung zu erhalten - Einbeziehung (Artikel 39 EG und 42 EG, Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 1 Buchstaben r und s) 2. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Alters- und Todesfallversicherung - Berechnung der Leistungen - Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 - Berücksichtigung von Anrechnungszeiten, die nach nationalem Recht gewährt werden, um Anwartschaften aus früheren Systemen der Altersversicherung zu erhalten (Artikel 39 EG und 42 EG, Verordnungen Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b, und Nr. 574/72 des Rates, Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e) 3. Vorabentscheidungsverfahren - Auslegung - Zeitliche Wirkung von Auslegungsurteilen - Rückwirkung - Grenzen - Rechtssicherheit - Beurteilungsbefugnis des Gerichtshofes (Artikel 234 EG) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Der Begriff Versicherungszeiten" umfasst gemäß der Definition in Artikel 1 Buchstabe r der Verordnung Nr. 1408/71 die Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats ermittelt wurden, und auch die nach diesen Rechtsvorschriften den Versicherungszeiten gleichgestellten Zeiten, allerdings vorbehaltlich der Beachtung der Artikel 39 EG und 42 EG. Anrechnungszeiten, die nach nationalem Recht zu dem Zweck gewährt werden, Anwartschaften aus früheren Systemen der Altersversicherung, die sonst für den Arbeitnehmer verloren gewesen wären, entsprechend dem Alter des Empfängers am 1. Januar 1967 nach Maßgabe einer pauschalen Staffel zu erhalten, sind als Versicherungszeiten im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 anzusehen. ( vgl. Randnrn. 22-24, 29, Tenor 1 ) 2. Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 ist dahin auszulegen, dass Anrechnungszeiträume nach nationalem Recht, die im Rahmen der Festsetzung von Ansprüchen auf Altersrente zur Berücksichtigung von Anwartschaften aus früheren, nicht mehr bestehenden Systemen der Altersversicherung zugewiesen werden, bei der Berechnung des tatsächlichen Betrages der Altersrente zu berücksichtigen sind. Dass diese Zeiten erst im Zeitpunkt der Festsetzung der Ansprüche auf Altersrente zugewiesen werden, ist unerheblich, da es sich bei jeder tatsächlich zurückgelegten Versicherungszeit, die bei der Berechnung des theoretischen Betrages und des tatsächlichen Betrages nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 berücksichtigt wird, ebenso verhält. Dass die fraglichen Zeiten nicht zeitlich eingeordnet werden können, so dass zwischen ihnen und den nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten Überschneidungen möglich sind, ist ebenfalls unerheblich, da gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71, wenn der Zeitraum, in dem bestimmte Versicherungs- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind, nicht genau ermittelt werden kann, unterstellt wird, dass diese Zeiten sich nicht mit Versicherungs- oder Wohnzeiten überschneiden, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind, und sie bei der Zusammenrechnung berücksichtigt werden, soweit sie für diesen Zweck in Betracht gezogen werden können. Schließlich würde ein Arbeitnehmer, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat und bei dem zur Festsetzung der Ansprüche auf Altersrente in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten zurückgelegte Versicherungszeiten zusammenzurechnen sind, durch die Nichtberücksichtigung der nach nationalem Recht vorgesehenen Anrechnungszeiten bei der Berechnung des tatsächlichen Betrages der Altersrente nach Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 benachteiligt. Er würde nämlich nicht die Anrechnung erhalten, die ihm zustuende, wenn er seine gesamte Berufslaufbahn nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats zurückgelegt hätte. Der Zweck der Artikel 39 EG bis 42 EG würde jedoch verfehlt, wenn Arbeitnehmer der Gemeinschaft, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören, die ihnen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern. Ein solcher Verlust könnte nämlich diese Arbeitnehmer davon abhalten, von diesem Recht Gebrauch zu machen, und würde somit die Freizügigkeit beeinträchtigen. ( vgl. Randnrn. 36-37, 40-42, Tenor 2 ) 3. Durch die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Artikel 234 EG vornimmt, wird erläutert und verdeutlicht, in welchem Sinn und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschriften in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschriften betreffenden Streit vorliegen. Der Gerichtshof kann sich nur ausnahmsweise nach dem der Gemeinschaftsrechtsordnung innewohnenden allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit veranlasst sehen, mit Wirkung für die Betroffenen die Möglichkeit zu beschränken, sich auf die Auslegung einer Bestimmung durch den Gerichtshof zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen. ( vgl. Randnrn. 44-45 ) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-347/00 | |
| Rechtsgebiete: | EuGVÜ, Richtlinie 93/13/EWG |
| Schlagworte: | Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Besondere Zuständigkeiten - Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung - Begriff - Vorbeugende Verbandsklage eines Verbraucherschutzvereins auf Untersagung der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch Gewerbetreibende in Verbraucherverträgen - Einbeziehung (Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 5 Nummer 3) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die Zuständigkeitsvorschriften des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland, des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und des Übereinkommens vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden sind so auszulegen, dass eine vorbeugende Klage eines Verbraucherschutzvereins auf Untersagung der Verwendung angeblich missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in Verträgen mit Privatpersonen eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, im Sinne von Artikel 5 Nummer 3 dieses Übereinkommens zum Gegenstand hat. ( vgl. Randnr. 50 und Tenor ) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-167/00 | |
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