JuraForum.de > Urteile > Europäischer Gerichtshof > Verkündungsdatum > 09 / 2002
Insgesamt sind 32 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 29 bis 32:
| Rechtsgebiete: | Sechste Richtlinie 77/388/EWG |
| Schlagworte: | Richtlinie 77/388 Art. 13 Richtlinie 77/388 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c Richtlinie 77/388 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g 1. Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Befreiung von Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin im Rahmen ärztlicher und arztähnlicher Berufe - Rechtsform des Steuerpflichtigen - Unbeachtlich (Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c) 2. Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Befreiung von Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin im Rahmen ärztlicher und arztähnlicher Berufe - Ort und Art der Leistungen - Außerhalb von Krankenhäusern erbrachte Heilbehandlungen (Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c) 3. Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Befreiung von mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Leistungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen - Umfang - Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung - Einbeziehung (Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe g) 4. Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Befreiung von mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Leistungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen - Unmittelbare Wirkung - Grenzen - Ermessen der nationalen Behörden hinsichtlich des Begriffes als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen" - Nachprüfung durch die nationalen Gerichte (Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe g) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die für Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der ärztlichen und arztähnlichen Berufe erbracht werden, vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388 ist von der Rechtsform des Steuerpflichtigen, der die dort genannten ärztlichen oder arztähnlichen Leistungen erbringt, unabhängig. Der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegende Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der bei der Anwendung der in Artikel 13 der Sechsten Richtlinie 77/388 vorgesehenen Befreiungstatbestände zu beachten ist, verbietet es nämlich insbesondere, dass Wirtschaftsteilnehmer, die gleiche Umsätze bewirken, bei der Steuererhebung unterschiedlich behandelt werden. Dieser Grundsatz wäre daher verletzt, wenn die Möglichkeit einer Berufung auf die genannte Steuerbefreiung von der Rechtsform abhinge, in der der Steuerpflichtige seine Tätigkeit ausübt. ( vgl. Randnrn. 29-31, Tenor 1 ) 2. Die für Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der ärztlichen und arztähnlichen Berufe erbracht werden, vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388 erfasst Leistungen der Behandlungspflege durch eine einen ambulanten Pflegedienst betreibende Kapitalgesellschaft, die - auch als häusliche Leistungen - von qualifiziertem Krankenpflegepersonal erbracht werden, nicht aber Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung. Was den Ort angeht, an dem die Leistungen zu erbringen sind, so sollen nach dieser Bestimmung diejenigen Heilbehandlungen steuerfrei sein, die außerhalb von Krankenhäusern, sei es in den Praxisräumen des Behandelnden, in der Wohnung des Patienten oder an einem anderen Ort, erbracht werden. Was die Art der Pflegeleistungen betrifft, die unter den Begriff Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" fallen, so kann dieser Begriff nicht so ausgelegt werden, dass er medizinische Eingriffe umfasst, die zu einem anderen Zweck als dem der Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen vorgenommen werden. ( vgl. Randnrn. 35-38, 41, Tenor 2 ) 3. Die Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung, die körperlich oder wirtschaftlich hilfsbedürftigen Personen von ambulanten Pflegediensten erbracht werden, stellen eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen im Sinne von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe g der Sechsten Richtlinie 77/388 dar. ( vgl. Randnr. 61, Tenor 3a ) 4. Ein Steuerpflichtiger kann sich auf die in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe g der Sechsten Richtlinie 77/388 vorgesehene Befreiung für eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen vor einem nationalen Gericht berufen, um sich einer nationalen Regelung zu widersetzen, die mit dieser Bestimmung unvereinbar ist. Was jedoch die Frage angeht, ob der Steuerpflichtige tatsächlich eine von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtung" ist, räumt diese Bestimmung den Mitgliedstaaten ein Ermessen dahin gehend ein, ob sie bestimmten Einrichtungen sozialen Charakter zuerkennen; solange ein Mitgliedstaat die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens beachtet, kann der Einzelne ihm gegenüber die Eigenschaft einer Einrichtung mit sozialem Charakter nicht dadurch erlangen, dass er sich auf diese Bestimmung beruft. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die zuständigen Behörden diese Grenzen bei der Anwendung der Gemeinschaftsgrundsätze, insbesondere des Grundsatzes der Gleichbehandlung, beachtet haben, und demgemäß anhand aller maßgeblichen Umstände zu bestimmen, ob der Steuerpflichtige eine als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtung im Sinne der fraglichen Bestimmung ist. ( vgl. Randnrn. 54-56, 61, Tenor 3b ) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-141/00 | |
| Rechtsgebiete: | EGV |
| Schlagworte: | Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Arzneimittel - Automatisches Erlöschen einer Parallelimportzulassung nach Erlöschen der Bezugsgenehmigung für das Inverkehrbringen auf Antrag des Inhabers wegen des Vertriebs einer neuen Formulierung des Arzneimittels - Unzulässigkeit - Rechtfertigung - Schutz der öffentlichen Gesundheit - Gefahr für die Gesundheit von Menschen aufgrund des gleichzeitigen Nebeneinanders von zwei Formulierungen des Arzneimittels auf dem Markt des betreffenden Mitgliedstaats - Beurteilung durch die zuständigen nationalen Behörden (Artikel 28 EG und 30 EG) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Artikel 28 EG steht einer nationalen Regelung entgegen, wonach das Erlöschen der Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Bezugsarzneimittels auf Antrag des Inhabers, das aus anderen Gründen als dem des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, wie dem des Vertriebs einer neuen Formulierung des fraglichen Arzneimittels, erfolgt, dazu führt, dass die Parallelimportzulassung für dieses Arzneimittel, die ein Marktbeteiligter besitzt, der dieses in einem anderen Mitgliedstaat auf der Grundlage einer dort erteilten Genehmigung für das Inverkehrbringen rechtmäßig vertriebene Arzneimittel gekauft hat, automatisch erlischt. Insoweit ist ohne Bedeutung, ob die neue Formulierung des Arzneimittels nur im Einfuhrmitgliedstaat in den Verkehr gebracht wird oder ob sie sich auch auf dem Markt weiterer Mitgliedstaaten befindet. Ist jedoch nachgewiesen, dass wegen des gleichzeitigen Nebeneinanders von zwei Formulierungen desselben Arzneimittels auf dem Markt eines Mitgliedstaats tatsächlich eine Gefahr für die Gesundheit von Menschen besteht, so kann eine solche Gefahr Beschränkungen der Einfuhr der alten Formulierung des Arzneimittels im Anschluss an das Erlöschen der Bezugsgenehmigung für das Inverkehrbringen auf diesem Markt auf Antrag des Inhabers rechtfertigen. Es ist in erster Linie Sache der zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats, das Bestehen und die Realität der Gefahr zu beurteilen. ( vgl. Randnrn. 21, 35, 44, 46, Tenor 1-3 ) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-172/00 | |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital, Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital, G Nr. 448 vom 29. Dezember 1998 mit den Finanzvorschriften für 1999 (Italien) |
| Schlagworte: | Richtlinie 69/335 Art. 10 Richtlinie 69/335 Art. 12 Richtlinie 69/335 Art. 12 Abs. 1 Buchst. e 1. Steuerrecht - Harmonisierung - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Eintragung von Kapitalgesellschaften - Rückwirkend geltende Abgaben für die Eintragung gesellschaftsrechtlicher Handlungen in das Unternehmensregister, die weder Gesellschaftsteuer noch Abgaben mit Gebührencharakter sind - Unzulässigkeit - Abgaben mit Gebührencharakter - Begriff (Richtlinie 69/335 des Rates, Artikel 10 und 12 Absatz 1 Buchstabe e) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Artikel 10 der Richtlinie 69/335 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital ist dahin auszulegen, dass er vorbehaltlich der Ausnahmebestimmungen des Artikels 12 der Richtlinie rückwirkend geltende Abgaben für die Eintragung gesellschaftsrechtlicher Handlungen in das Unternehmensregister verbietet, da sie keine nach der Richtlinie zulässige Gesellschaftsteuer sind. Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie ist dahin auszulegen, dass solche rückwirkend erhobenen Abgaben keine nach dieser Vorschrift zulässigen Abgaben mit Gebührencharakter sind, wenn für die Eintragungen in das Unternehmensregister, für die sie anfallen, bereits Abgaben erhoben wurden, die durch die rückwirkenden Abgaben ersetzt werden sollen, aber denen, die sie entrichtet haben, nicht erstattet werden. In sonstigen Fällen sind solche rückwirkend erhobenen Abgaben nur dann zulässige Abgaben mit Gebührencharakter im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie, wenn ihre Höhe, die je nach der Rechtsform der Gesellschaft unterschiedlich sein darf, allein auf der Grundlage der Kosten für die betreffenden Förmlichkeiten berechnet worden ist, wobei in diese Beträge auch die Kosten unbedeutenderer gebührenfreier Vorgänge eingehen dürfen und gegebenenfalls parallel entrichtete sonstige Abgaben, die den gleichen erbrachten Dienst vergüten sollen, zu berücksichtigen sind. Für die Bemessung dieser Beträge darf ein Mitgliedstaat sämtliche Kosten einbeziehen, die mit den Eintragungen zusammenhängen, einschließlich des auf diese Vorgänge entfallenden Teils der allgemeinen Kosten. Ein Mitgliedstaat kann auch Pauschalabgaben vorsehen und ihre Höhe zeitlich unbegrenzt festsetzen, wenn er sich regelmäßig vergewissert, dass diese Beträge nicht die Durchschnittskosten der betreffenden Vorgänge überschreiten. ( vgl. Randnr. 57, Tenor 1 ) 2. Das Gemeinschaftsrecht verwehrt es einem Mitgliedstaat nicht, sich gegenüber Klagen auf Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhoben worden sind, auf eine nationale Ausschlussfrist von drei Jahren zu berufen, die von der günstigeren allgemeinen Frist, die für Klagen gegen Private auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge abweicht, wenn diese Ausschlussfrist auf alle Klagen auf Erstattung von Abgaben unabhängig davon, ob sie auf das Gemeinschaftsrecht oder auf das innerstaatliche Recht gestützt werden, in gleicher Weise angewandt wird und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert. ( vgl. Randnrn. 69-70, Tenor 2 ) 3. Das Gemeinschaftsrecht verwehrt es einem Mitgliedstaat, Bestimmungen zu erlassen, die die Erstattung einer Abgabe, die durch ein Urteil des Gerichtshofes für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt worden ist oder deren Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht sich aus einem solchen Urteil ergibt, Voraussetzungen unterwerfen, die speziell diese Abgabe betreffen und die ungünstiger sind als diejenigen, die auf die Erstattung der fraglichen Abgabe anwendbar gewesen wären, wenn diese Bestimmungen nicht erlassen worden wären. ( vgl. Randnr. 79, Tenor 3 ) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-216/99 | |
| Rechtsgebiete: | EGV, Richtlinie 96/59/EG, Verfahrensordnung |
| Schlagworte: | Verfahren - Klagerücknahme - Streichung (Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 78) |
| Volltext: EUGH - Beschluss, C-120/01 | |
"Europäischer Gerichtshof - Entscheidungen 09 / 2002 - Seite 8" © JuraForum.de — 2003-2012
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